Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung die Rechtslage verkannt hat, er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin tritt unter Bezugnahme auf die Materialien zum Sbg BauPolG der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, wegen der konstitutiven Wirkung der Benützungsanzeige nach § 17 Abs 1 Sbg BauPolG sei die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bauführers mit der Abgabe der Bestätigung nach Abs 2 Z 1 leg cit jedenfalls erfüllt. Vielmehr stelle diese Bestätigung eine sachverständige Äußerung über die Vollständigkeit und gefahrlose Benützbarkeit der baulichen Anlage dar, die wegen des langen der Behörde danach für die Kollaudierung zur Verfügung stehenden Zeitraums besondere Bedeutung habe. Die Verpflichtung des Bauführers könne daher nur mit einer inhaltlich richtigen Bestätigung vollständig erfüllt werden.Die Rekurswerberin tritt unter Bezugnahme auf die Materialien zum Sbg BauPolG der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, wegen der konstitutiven Wirkung der Benützungsanzeige nach Paragraph 17, Absatz eins, Sbg BauPolG sei die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bauführers mit der Abgabe der Bestätigung nach Absatz 2, Ziffer eins, leg cit jedenfalls erfüllt. Vielmehr stelle diese Bestätigung eine sachverständige Äußerung über die Vollständigkeit und gefahrlose Benützbarkeit der baulichen Anlage dar, die wegen des langen der Behörde danach für die Kollaudierung zur Verfügung stehenden Zeitraums besondere Bedeutung habe. Die Verpflichtung des Bauführers könne daher nur mit einer inhaltlich richtigen Bestätigung vollständig erfüllt werden.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
1. Nach § 1052 ABGB, welcher nach völlig herrschender Ansicht allgemein auf zweiseitig verbindliche, entgeltliche Verträge anwendbar ist, kann einem Entgeltanspruch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags entgegengehalten werden (Aicher in Rummel3, § 1052 Rz 2 mwN; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 [2009] § 1052 E 1, E 8). Die Einrede ist dann berechtigt, wenn der Gläubiger eine Leistung anbietet, die qualitativ oder quantitativ nicht dem Geschuldeten entspricht.1. Nach Paragraph 1052, ABGB, welcher nach völlig herrschender Ansicht allgemein auf zweiseitig verbindliche, entgeltliche Verträge anwendbar ist, kann einem Entgeltanspruch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags entgegengehalten werden (Aicher in Rummel3, Paragraph 1052, Rz 2 mwN; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 [2009] Paragraph 1052, E 1, E 8). Die Einrede ist dann berechtigt, wenn der Gläubiger eine Leistung anbietet, die qualitativ oder quantitativ nicht dem Geschuldeten entspricht.
2. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 ABGB steht nicht nur zu, wenn der andere Teil die Hauptleistung nicht erfüllt hat oder nicht zu erfüllen bereit ist, sondern auch, wenn er mit einer nicht bloß unwesentlichen Nebenleistung in Verzug ist. Ob bei der Nichterbringung von Nebenleistungen ein ausreichendes Gegenseitigkeitsverhältnis besteht, ist nach der Übung des Verkehrs zu beurteilen (RIS-Justiz RS0020017; 3 Ob 566/86; 5 Ob 57/06b; Aicher in Rummel³ Rz 8 zu § 1052 ABGB mwN; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, aaO E 18a).2. Das Leistungsverweigerungsrecht nach Paragraph 1052, ABGB steht nicht nur zu, wenn der andere Teil die Hauptleistung nicht erfüllt hat oder nicht zu erfüllen bereit ist, sondern auch, wenn er mit einer nicht bloß unwesentlichen Nebenleistung in Verzug ist. Ob bei der Nichterbringung von Nebenleistungen ein ausreichendes Gegenseitigkeitsverhältnis besteht, ist nach der Übung des Verkehrs zu beurteilen (RIS-Justiz RS0020017; 3 Ob 566/86; 5 Ob 57/06b; Aicher in Rummel³ Rz 8 zu Paragraph 1052, ABGB mwN; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, aaO E 18a).
Die Beweislast für das Vorliegen eines die Zurückbehaltung von Werklohn rechtfertigenden Mangels des Werks trifft den Besteller (RIS-Justiz RS0020092).
3. Gemäß § 11 Abs 2 Sbg BauPolG hat der Bauherr für die Überwachung der Errichtung ober- und unterirdischer Bauten (§ 2 Abs 1 Z 1 leg cit) einen Bauausführenden oder eine sonstige hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugte Person als Bauführer zu bestellen. Jeder Bauausführende hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und der maßgeblichen Bauvorschriften sowie für die werksgerechte Ausführung der übernommenen Arbeiten einschließlich der verwendeten Baustoffe zu sorgen. Dem Bauführer obliegt ebenfalls die Verpflichtung, für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und der maßgeblichen Bauvorschriften zu sorgen (§ 11 Abs 3 und 4 Sbg BauPolG).3. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Sbg BauPolG hat der Bauherr für die Überwachung der Errichtung ober- und unterirdischer Bauten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit) einen Bauausführenden oder eine sonstige hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugte Person als Bauführer zu bestellen. Jeder Bauausführende hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und der maßgeblichen Bauvorschriften sowie für die werksgerechte Ausführung der übernommenen Arbeiten einschließlich der verwendeten Baustoffe zu sorgen. Dem Bauführer obliegt ebenfalls die Verpflichtung, für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und der maßgeblichen Bauvorschriften zu sorgen (Paragraph 11, Absatz 3 und 4 Sbg BauPolG).
4. Nach § 17 Abs 1 Sbg BauPolG hat der Bauherr bei Bauten die bevorstehende Aufnahme der Benützung bei der Baubehörde anzuzeigen. Mit der Benützung darf erst begonnen werden, wenn die Anzeige im Sinn des § 17 Abs 2 Sbg BauPolG vollständig erfolgt ist. Dazu gehört insbesondere eine Bestätigung des Bauausführenden oder des Bauführers, soweit ein solcher zu bestellen war, über die der Bewilligung gemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen (§ 17 Abs 2 Z 1 Sbg BauPolG). Die Baubehörde hat sich nach Einlangen der Anzeige tunlichst binnen Jahresfrist in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung zu überzeugen und über das Ergebnis einen Bescheid zu erlassen (§ 17 Abs 4 Sbg BauPolG).4. Nach Paragraph 17, Absatz eins, Sbg BauPolG hat der Bauherr bei Bauten die bevorstehende Aufnahme der Benützung bei der Baubehörde anzuzeigen. Mit der Benützung darf erst begonnen werden, wenn die Anzeige im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, Sbg BauPolG vollständig erfolgt ist. Dazu gehört insbesondere eine Bestätigung des Bauausführenden oder des Bauführers, soweit ein solcher zu bestellen war, über die der Bewilligung gemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Sbg BauPolG). Die Baubehörde hat sich nach Einlangen der Anzeige tunlichst binnen Jahresfrist in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung zu überzeugen und über das Ergebnis einen Bescheid zu erlassen (Paragraph 17, Absatz 4, Sbg BauPolG).
5. Die Ausstellung einer Bestätigung nach § 17 Abs 2 Z 1 Sbg BauPolG ist notwendige Voraussetzung für die rechtmäßige Benützung des Bauwerks, weshalb nicht in Zweifel zu ziehen ist, dass es sich dabei um keine bloß unwesentliche Nebenleistung im Rahmen der Werkverträge zwischen dem Bauherrn und den Bauausführenden bzw dem Bauführer handelt. Das gilt auch dann, wenn die Vertragsteile diese konkrete Nebenleistung - wie nach dem vorliegenden Sachverhalt - nicht ausdrücklich geregelt haben, weil die Erfüllung zwingender gesetzlicher Vorgaben nicht nur hinsichtlich der eigentlichen Bauausführung, sondern auch hinsichtlich der administrativen Erfordernisse zumindest nach der Übung des redlichen Verkehrs als stillschweigend bedungen anzusehen ist.5. Die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Sbg BauPolG ist notwendige Voraussetzung für die rechtmäßige Benützung des Bauwerks, weshalb nicht in Zweifel zu ziehen ist, dass es sich dabei um keine bloß unwesentliche Nebenleistung im Rahmen der Werkverträge zwischen dem Bauherrn und den Bauausführenden bzw dem Bauführer handelt. Das gilt auch dann, wenn die Vertragsteile diese konkrete Nebenleistung - wie nach dem vorliegenden Sachverhalt - nicht ausdrücklich geregelt haben, weil die Erfüllung zwingender gesetzlicher Vorgaben nicht nur hinsichtlich der eigentlichen Bauausführung, sondern auch hinsichtlich der administrativen Erfordernisse zumindest nach der Übung des redlichen Verkehrs als stillschweigend bedungen anzusehen ist.
6. Die Klägerin hat nach den Feststellungen bereits im Jahr 2001 eine dem Wortlaut des § 17 Abs 2 Z 1 Sbg BauPolG entsprechende Bestätigung über die konsensmäßige Errichtung der Stahlbaukonstruktion durch ein Subunternehmen ausgestellt. Die Beklagte hat im Verfahren auch nicht behauptet, dass diese Bestätigung inhaltlich unrichtig war, weshalb den möglichen Rechtsfolgen einer hypothetischen Mangelhaftigkeit hier nicht nachgegangen werden muss.6. Die Klägerin hat nach den Feststellungen bereits im Jahr 2001 eine dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Sbg BauPolG entsprechende Bestätigung über die konsensmäßige Errichtung der Stahlbaukonstruktion durch ein Subunternehmen ausgestellt. Die Beklagte hat im Verfahren auch nicht behauptet, dass diese Bestätigung inhaltlich unrichtig war, weshalb den möglichen Rechtsfolgen einer hypothetischen Mangelhaftigkeit hier nicht nachgegangen werden muss.
7. Der unerledigte Auftrag der Baubehörde, der offenbar erst im nachfolgenden Überprüfungsverfahren nach § 17 Abs 4 Sbg BauPolG ergangen ist, bezieht sich dagegen nicht auf die Werkleistung der Klägerin, weil die Brandschutzanstriche unstrittig aus dem ihr erteilten Auftrag herausgenommen und von der Beklagten direkt an Dritte vergeben wurden.7. Der unerledigte Auftrag der Baubehörde, der offenbar erst im nachfolgenden Überprüfungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 4, Sbg BauPolG ergangen ist, bezieht sich dagegen nicht auf die Werkleistung der Klägerin, weil die Brandschutzanstriche unstrittig aus dem ihr erteilten Auftrag herausgenommen und von der Beklagten direkt an Dritte vergeben wurden.
Das von der Beklagten mit diesen Arbeiten beauftragte Malerunternehmen hat auch seinerseits als Bauausführender eine Bestätigung über die Ausführung des Brandschutzanstrichs „entsprechend den Planangaben" (Ersturteil S 15 unten) ausgestellt. Liegt aber eine Bestätigung des Bauausführenden nach § 17 Abs 2 Z 1 Sbg BauPolG vor, ist eine zusätzliche Bestätigung des Bauführers zu der selben Bauleistung nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich und eine Pflichtverletzung der Klägerin daher insoweit nicht erkennbar.Das von der Beklagten mit diesen Arbeiten beauftragte Malerunternehmen hat auch seinerseits als Bauausführender eine Bestätigung über die Ausführung des Brandschutzanstrichs „entsprechend den Planangaben" (Ersturteil S 15 unten) ausgestellt. Liegt aber eine Bestätigung des Bauausführenden nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Sbg BauPolG vor, ist eine zusätzliche Bestätigung des Bauführers zu der selben Bauleistung nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich und eine Pflichtverletzung der Klägerin daher insoweit nicht erkennbar.
Auf welche der mehrfach geänderten und bis zuletzt hinsichtlich der anzuwendenden Brandschutzklassen unklar gebliebenen (Ersturteil S 9 f) Planangaben sich diese Bestätigung beziehen soll, kann aus der Feststellung des Erstgerichts nicht abgeleitet werden. Aus den von der Beklagten vorgelegten (offensichtlich unvollständigen) Abrechnungen der beiden beauftragten Malerunternehmen (Beilage ./25) lässt sich jedenfalls ausschließlich die Ausführung brandhemmender Schutzanstriche („F 30") entnehmen, dies obwohl für die tragenden Stahlkonstruktionsteile nach dem Auftrag der Baubehörde ein brandbeständiger („F 90") Anstrich erforderlich wäre.
Der streitgegenständliche Auftrag der Baubehörde an die Beklagte stellt vor diesem Hintergrund entgegen dem Verständnis der Vorinstanzen keine einfache Aufforderung dar, noch fehlende Bestätigungen nachzubringen. Es handelt sich vielmehr inhaltlich um die Anleitung zu einer möglichen sanierenden Stellungnahme zu einem bereits aufgrund der vorgelegten Statikpläne erkennbaren tatsächlichen Mangel der Brandschutzausführung, der die Behörde im Falle einer Nichtbefolgung der Aufforderung letztlich zu Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs 4 Sbg BauPolG, nämlich Auftrag zur Mängelbeseitigung, eventuell sogar verbunden mit einem vorläufigem Untersagen der Benützung, veranlassen müsste (Beilage ./Y; ./46).Der streitgegenständliche Auftrag der Baubehörde an die Beklagte stellt vor diesem Hintergrund entgegen dem Verständnis der Vorinstanzen keine einfache Aufforderung dar, noch fehlende Bestätigungen nachzubringen. Es handelt sich vielmehr inhaltlich um die Anleitung zu einer möglichen sanierenden Stellungnahme zu einem bereits aufgrund der vorgelegten Statikpläne erkennbaren tatsächlichen Mangel der Brandschutzausführung, der die Behörde im Falle einer Nichtbefolgung der Aufforderung letztlich zu Maßnahmen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, Sbg BauPolG, nämlich Auftrag zur Mängelbeseitigung, eventuell sogar verbunden mit einem vorläufigem Untersagen der Benützung, veranlassen müsste (Beilage ./Y; ./46).
Die Erfüllbarkeit des Auftrags der Baubehörde würde voraussetzen (./K), dass entweder
- die Angaben des Malerunternehmens über die hergestellte Brandschutzklasse unrichtig waren (weil in Wirklichkeit durchwegs ein höherwertiger Anstrich als verrechnet hergestellt wurde), oder
- eine zwischenzeitige Nachbesserung des Anstrichs erfolgt ist, oder
- ein Architekt oder Statiker abweichend von den ursprünglichen und korrigierten Statikplänen mit seiner Unterschrift bestätigt, dass es sich bei sämtlichen nicht brandbeständig geschützten Stahlkonstruktionen ohnehin nicht um tragende Elemente handelt.
8. Ob eine dieser Alternativen vorliegt bzw zumindest geschaffen werden könnte, muss für den vorliegenden Fall aber nicht geklärt werden. Für die Beurteilung, inwieweit die Klägerin gegenüber der Beklagten verpflichtet ist, nicht nur die plan- und fachgerechte Ausführung der von ihr selbst und ihren Subunternehmern erbrachten Leistungen zu bestätigen, sondern auch jene der direkt beauftragten Professionisten, kommt es nämlich primär nicht auf § 11 Sbg BauPolG, der den verwaltungsrechtlichen Verantwortungsbereich des Bauführers gegenüber der Baubehörde zum Gegenstand hat, sondern auf die genaue Feststellung des Vertragsinhalts zwischen den Streitteilen an.8. Ob eine dieser Alternativen vorliegt bzw zumindest geschaffen werden könnte, muss für den vorliegenden Fall aber nicht geklärt werden. Für die Beurteilung, inwieweit die Klägerin gegenüber der Beklagten verpflichtet ist, nicht nur die plan- und fachgerechte Ausführung der von ihr selbst und ihren Subunternehmern erbrachten Leistungen zu bestätigen, sondern auch jene der direkt beauftragten Professionisten, kommt es nämlich primär nicht auf Paragraph 11, Sbg BauPolG, der den verwaltungsrechtlichen Verantwortungsbereich des Bauführers gegenüber der Baubehörde zum Gegenstand hat, sondern auf die genaue Feststellung des Vertragsinhalts zwischen den Streitteilen an.
Allein der Umstand, dass die Klägerin von der Beklagten gegenüber der Behörde als Bauführer namhaft gemacht wurde - und sie sich auch selbst so bezeichnet hat (Beilage ./15) - lässt keinen ausreichenden Rückschluss auf den im Innenverhältnis zwischen den Streitteilen im Hinblick auf die Bauführung tatsächlich vereinbarten Leistungsumfang zu.
Zu diesem Vertragsinhalt ist auch den erstgerichtlichen Feststellungen nichts zu entnehmen. Selbst wenn man §§ 11 Abs 4 und 17 Abs 2 Z 1 Sbg BauPolG auch als Schutznormen zu Gunsten des Bauherrn auffassen will, die einen gesetzlichen Mindestumfang der Pflichten des Bauführers definieren, kann daraus noch keine Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Auftraggeberin zur Sanierung mangelhafter Leistungen Dritter abgeleitet werden.Zu diesem Vertragsinhalt ist auch den erstgerichtlichen Feststellungen nichts zu entnehmen. Selbst wenn man Paragraphen 11, Absatz 4 und 17 Absatz 2, Ziffer eins, Sbg BauPolG auch als Schutznormen zu Gunsten des Bauherrn auffassen will, die einen gesetzlichen Mindestumfang der Pflichten des Bauführers definieren, kann daraus noch keine Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Auftraggeberin zur Sanierung mangelhafter Leistungen Dritter abgeleitet werden.
9. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher konkrete Feststellungen darüber zu treffen haben, welche - über ihre Verpflichtungen als bauausführendes Unternehmen hinausgehenden - Leistungen tatsächlich mit der Klägerin in ihrer Rolle als Bauführer vereinbart wurden. Dabei wird auch auf das Klagsvorbringen einzugehen sein, die Namhaftmachung als Bauführer sei von der Beklagten einseitig veranlasst worden, ohne dass die Klägerin ihr gegenüber überhaupt entsprechende vertragliche Verpflichtungen übernommen habe. Aus welchem Grund die Klägerin als Bauführerin auch die von der Behörde verlangte Ergänzung der Statikpläne bzw die ihr vom Erstgericht zugesonnene Neuerstellung durch Dritte schulden sollte, ist im bisherigen Verfahren überhaupt nicht hervorgekommen.
Sollte sich als Ergebnis des ergänzten Beweisverfahrens noch herausstellen, dass die Klägerin nach der Vereinbarung der Streitteile sehr wohl auch für die verantwortliche Überwachung der fachgerechten Durchführung des Brandschutzanstrichs der konstruktiven Stahlbauteile sowie auch für deren Bestätigung gegenüber der Baubehörde zuständig war, wäre auch auf ihren Gegeneinwand der Unmöglichkeit der Erfüllung des Verlangens der Baubehörde wegen tatsächlicher Mängel der Brandschutzanstriche, die ein rechtliches Hindernis für die Bestätigung ordnungsgemäßer Ausführung darstellen würden, einzugehen. Voraussetzung für die Zurückbehaltung des Werklohns ist nämlich die Behebbarkeit des Mangels. Kommt im Einzelfall nur (mehr) Gewährleistung in anderer Form als Verbesserung oder Schadenersatz in Betracht, so kann der Besteller die Bezahlung des (allenfalls geminderten) Werklohns nicht mit der Begründung verweigern, das Werk sei noch nicht vollendet (RIS-Justiz RS0019929 [T8, T9]).
Im Ergebnis war die Entscheidung des Berufungsgerichts daher zu bestätigen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.