Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grund zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Zunächst liegt die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.
Die in § 473a ZPO normierte Pflicht des Berufungsgerichts, dem Berufungsgegner mitzuteilen, dass es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichts oder des Verfahrens erster Instanz durch Überreichung eines beim Berufungsgericht einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen, gilt nicht, wenn der Berufungsgegner die in Betracht kommenden festgestellten Tatsachen nach § 468 Abs 2 zweiter Satz ZPO zu rügen gehalten war. Seit der Entscheidung 1 Ob 41/99g = SZ 72/75 vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0112020)die Ansicht, dass sich im Fall einer ausgeführten Rechtsrüge der Rechtsmittelwerber nach deren prozessualem Wesen auf alle Feststellungen beruft, die ausdrücklich als solche im Urteil zusammengefasst wurden. Geht es also nicht um „verborgene Feststellungen", die in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung enthalten sind und als solche nicht ausdrücklich bezeichnet wurden, löst eine Rechtsrüge des Rechtsmittelwerbers bereits eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung aus (vgl Pimmer in Fasching² Rz 20 zu § 468 ZPO; Rz 3 zu § 473a ZPO).Die in Paragraph 473 a, ZPO normierte Pflicht des Berufungsgerichts, dem Berufungsgegner mitzuteilen, dass es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichts oder des Verfahrens erster Instanz durch Überreichung eines beim Berufungsgericht einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen, gilt nicht, wenn der Berufungsgegner die in Betracht kommenden festgestellten Tatsachen nach Paragraph 468, Absatz 2, zweiter Satz ZPO zu rügen gehalten war. Seit der Entscheidung 1 Ob 41/99g = SZ 72/75 vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0112020)die Ansicht, dass sich im Fall einer ausgeführten Rechtsrüge der Rechtsmittelwerber nach deren prozessualem Wesen auf alle Feststellungen beruft, die ausdrücklich als solche im Urteil zusammengefasst wurden. Geht es also nicht um „verborgene Feststellungen", die in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung enthalten sind und als solche nicht ausdrücklich bezeichnet wurden, löst eine Rechtsrüge des Rechtsmittelwerbers bereits eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung aus vergleiche Pimmer in Fasching² Rz 20 zu Paragraph 468, ZPO; Rz 3 zu Paragraph 473 a, ZPO).
Die Beklagte hat dementsprechend auch eine Tatsachenrüge und eine Mängelrüge in ihrer Berufungsbeantwortung erhoben, womit sich das Berufungsgericht auch umfänglich auseinandergesetzt hat. Es ist daher der Beklagten verwehrt, nunmehr in der Revision neuerlich Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen oder erstinstanzliche Verfahrensmängel geltend zu machen.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher
nicht vor.
Zur Rechtsrüge der Revision:
Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 Satz 1 ABGB steht nicht nur zu, wenn der andere Teil die Hauptleistung nicht erfüllt hat oder nicht zu erfüllen bereit ist, sondern auch, wenn der andere Teil mit einer nicht unwesentlichen Nebenleistung in Verzug ist (RIS-Justiz RS0020017; Aicher in Rummel³ Rz 8 zu § 1052 ABGB mwN). Zwischen dieser Nebenleistung und der geforderten Leistung muss eine Austauschbeziehung, ein Gegenseitigkeitsverhältnis bestehen. Ob ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis besteht, ist nach der Übung des Verkehrs zu beurteilen (NZ 1980, 6; SZ 61/15). Ein solches wurde in der Rechtsprechung bereits bejaht, wenn der Schuldner die vereinbarte Garantie nicht stellte (SZ 61/15; vgl auch Lindinger, Aktuelle Rechtsprechung zur Bankgarantie, WBl 1992, 137; Aicher aaO). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass auch im Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht zur (vollständigen) Garantieerstellung zu prüfen ist, ob diese offene Nebenleistung wesentlich ist und daher nach der Übung des Verkehrs von einem echten Gegenseitigkeitsverhältnis auszugehen ist, ob also der Vertragszweck eine genaue Erfüllung auch der genannten Nebenverpflichtung erfordert. In der Entscheidung SZ 61/15, der, soweit überblickbar, einzigen höchstgerichtlichen Entscheidung zu dieser Frage, hat der Oberste Gerichtshof genau das untersucht. Bei der dort gegebenen Fallkonstellation spielte die Garantieerstellung eine große Rolle, weil es sich um ein neues Produkt handelte und der Sinn der dort vereinbarten Garantie darin bestand, dass dem aus der Vereinbarung Berechtigten ohne Risiko die Möglichkeit eingeräumt werden musste, auch seinen Kunden eine gleich günstige Garantie einzuräumen. Dort stellte die vereinbarte Sicherheitsgarantie im vereinbarten Umfang eine wesentliche Leistung dar, ohne dass durch das Beharren darauf bereits die Grenze der Schikane erreicht wurde. Es stand auch noch nicht fest, dass innerhalb des vorgesehenen Garantiezeitraums keine Mängel auftreten könnten.Das Leistungsverweigerungsrecht nach Paragraph 1052, Satz 1 ABGB steht nicht nur zu, wenn der andere Teil die Hauptleistung nicht erfüllt hat oder nicht zu erfüllen bereit ist, sondern auch, wenn der andere Teil mit einer nicht unwesentlichen Nebenleistung in Verzug ist (RIS-Justiz RS0020017; Aicher in Rummel³ Rz 8 zu Paragraph 1052, ABGB mwN). Zwischen dieser Nebenleistung und der geforderten Leistung muss eine Austauschbeziehung, ein Gegenseitigkeitsverhältnis bestehen. Ob ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis besteht, ist nach der Übung des Verkehrs zu beurteilen (NZ 1980, 6; SZ 61/15). Ein solches wurde in der Rechtsprechung bereits bejaht, wenn der Schuldner die vereinbarte Garantie nicht stellte (SZ 61/15; vergleiche auch Lindinger, Aktuelle Rechtsprechung zur Bankgarantie, WBl 1992, 137; Aicher aaO). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass auch im Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht zur (vollständigen) Garantieerstellung zu prüfen ist, ob diese offene Nebenleistung wesentlich ist und daher nach der Übung des Verkehrs von einem echten Gegenseitigkeitsverhältnis auszugehen ist, ob also der Vertragszweck eine genaue Erfüllung auch der genannten Nebenverpflichtung erfordert. In der Entscheidung SZ 61/15, der, soweit überblickbar, einzigen höchstgerichtlichen Entscheidung zu dieser Frage, hat der Oberste Gerichtshof genau das untersucht. Bei der dort gegebenen Fallkonstellation spielte die Garantieerstellung eine große Rolle, weil es sich um ein neues Produkt handelte und der Sinn der dort vereinbarten Garantie darin bestand, dass dem aus der Vereinbarung Berechtigten ohne Risiko die Möglichkeit eingeräumt werden musste, auch seinen Kunden eine gleich günstige Garantie einzuräumen. Dort stellte die vereinbarte Sicherheitsgarantie im vereinbarten Umfang eine wesentliche Leistung dar, ohne dass durch das Beharren darauf bereits die Grenze der Schikane erreicht wurde. Es stand auch noch nicht fest, dass innerhalb des vorgesehenen Garantiezeitraums keine Mängel auftreten könnten.
In diesem Sinn führt auch Lindinger (aaO) aus, dass bei der unterlassenen Übergabe einer vereinbarten Bankgarantie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes dann nicht mehr zulässig sei, wenn die zu erstellende Garantie für den Begünstigten keinen Wert mehr habe. Wertlos sei eine Garantie für den Begünstigten beispielsweise dann, wenn Ansprüche, zu deren Besicherung die Garantie zu erstellen war, nicht mehr erst entstehen könnten, etwa nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Dass in solchen Fällen die Berufung auf § 1052 ABGB versagt sei, ergebe sich regelmäßig schon aus der Auslegung der Garantieklausel. Ein Anspruch auf Übergabe einer vereinbarten Garantie sei im Falle einer Gewährleistungs- und Erfüllungsgarantie auch dahin einzuschränken, dass derjenige, zu dessen Gunsten eine Garantie zu erstellen sei und der aus dem Grundverhältnis Geld schulde, den Sicherungszweck überhaupt besser dadurch erreiche, dass er schlicht nicht zahle.In diesem Sinn führt auch Lindinger (aaO) aus, dass bei der unterlassenen Übergabe einer vereinbarten Bankgarantie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes dann nicht mehr zulässig sei, wenn die zu erstellende Garantie für den Begünstigten keinen Wert mehr habe. Wertlos sei eine Garantie für den Begünstigten beispielsweise dann, wenn Ansprüche, zu deren Besicherung die Garantie zu erstellen war, nicht mehr erst entstehen könnten, etwa nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Dass in solchen Fällen die Berufung auf Paragraph 1052, ABGB versagt sei, ergebe sich regelmäßig schon aus der Auslegung der Garantieklausel. Ein Anspruch auf Übergabe einer vereinbarten Garantie sei im Falle einer Gewährleistungs- und Erfüllungsgarantie auch dahin einzuschränken, dass derjenige, zu dessen Gunsten eine Garantie zu erstellen sei und der aus dem Grundverhältnis Geld schulde, den Sicherungszweck überhaupt besser dadurch erreiche, dass er schlicht nicht zahle.
Im vorliegenden Fall hatte der Werkunternehmer die vertragliche Verpflichtung übernommen, für die vereinbarte Gewährleistungsdauer (fünf Jahre) eine Bankgarantie in Höhe der gesamten Auftragssumme zu übergeben.
Schon nach der Übung des Verkehrs lässt sich beurteilen, dass das erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis, wie es oben dargestellt wurde, für den Werkbesteller jedenfalls in diesem exorbitanten Umfang für die Sicherung der Erfüllung oder Abwicklung des Hauptgeschäftes nicht zu begründen ist. Der Vertragszweck erfordert daher nicht die genaue Erfüllung der Nebenverpflichtung, wie dies in SZ 61/15 aus den dargestellten Gründen der Fall war. Ob mit der vom Kläger tatsächlich erlegten Teilbankgarantie im Zeitpunkt ihres Erlags das Auslangen iS der hier zu untersuchenden Rechtsfolge gefunden werden konnte, lässt sich nicht ohne weiteres beurteilen. Entscheidend ist jedoch, dass in jenem Zeitpunkt, in dem die Beklagte dem Kläger die Einrede des nicht erfüllten Vertrags infolge Nichtübergabe der vereinbarten Bankgarantie in vereinbarter Höhe für die vereinbarte Zeit entgegenhielt, die vom Kläger zu vertretenden Mängel des Werks bereits bekannt waren und die Beklagte überdies erklärt hatte, die Mängelbehebung anderweitig vornehmen zu lassen (vgl Vorbringen der Beklagten AS 17). Im Verfahren stellte sich schließlich heraus, dass bei einem Werklohn von EUR 14.272,97 die Mängelbehebungskosten EUR 742,- ausmachten, somit einen Betrag, der etwa in Höhe der vom Kläger erlegten Teilbankgarantie lag.Schon nach der Übung des Verkehrs lässt sich beurteilen, dass das erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis, wie es oben dargestellt wurde, für den Werkbesteller jedenfalls in diesem exorbitanten Umfang für die Sicherung der Erfüllung oder Abwicklung des Hauptgeschäftes nicht zu begründen ist. Der Vertragszweck erfordert daher nicht die genaue Erfüllung der Nebenverpflichtung, wie dies in SZ 61/15 aus den dargestellten Gründen der Fall war. Ob mit der vom Kläger tatsächlich erlegten Teilbankgarantie im Zeitpunkt ihres Erlags das Auslangen iS der hier zu untersuchenden Rechtsfolge gefunden werden konnte, lässt sich nicht ohne weiteres beurteilen. Entscheidend ist jedoch, dass in jenem Zeitpunkt, in dem die Beklagte dem Kläger die Einrede des nicht erfüllten Vertrags infolge Nichtübergabe der vereinbarten Bankgarantie in vereinbarter Höhe für die vereinbarte Zeit entgegenhielt, die vom Kläger zu vertretenden Mängel des Werks bereits bekannt waren und die Beklagte überdies erklärt hatte, die Mängelbehebung anderweitig vornehmen zu lassen vergleiche Vorbringen der Beklagten AS 17). Im Verfahren stellte sich schließlich heraus, dass bei einem Werklohn von EUR 14.272,97 die Mängelbehebungskosten EUR 742,- ausmachten, somit einen Betrag, der etwa in Höhe der vom Kläger erlegten Teilbankgarantie lag.
Unbeschadet der Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Verpflichtung zur Übergabe einer Garantie hatte es die Beklagte in der Hand, ihre durch die Bankgarantie zu besichernden Gewährleistungsansprüche durch Nichtzahlung des Werklohns zu sichern. Angesichts dieser Umstände erfordert der Vertragszweck hier also keine exakte Erfüllung der Nebenverpflichtung, eine Garantie in Höhe der gesamten Auftragssumme zu übergeben, um das Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers auszuschließen. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber auch das volle Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten wegen Vorliegens von Mängeln des Werks verneint. Zwar kann der Besteller der Werklohnklage des Unternehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrags auch bei Vorliegen nur geringfügiger Mängel entgegenhalten (vgl RIS-Justiz RS0020161), doch kommt es dabei nicht allein auf das Verhältnis der Mängelbehebungskosten zum gesamten geltend gemachten restlichen Werklohn an. In der Rechtsprechung wurde daneben noch die Wichtigkeit der Behebung des Mangels im Rahmen einer Interessenabwägung als ausschlaggebend beurteilt (RIS-Justiz RS0022044; 6 Ob 72/00g; 6 Ob 80/05s). Deshalb wurde das volle Leistungsverweigerungsrecht bereits verneint, wenn keine besondere Wichtigkeit an einer raschen Behebung des Mangels erwiesen war, der Mangel den Gebrauch der Sache nicht entscheidend beeinträchtigte, sodass von einem Missverhältnis zwischen dem vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interesse an der Leistungsverweigerung und dem Interesse an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen war. Eine missbräuchliche Rechtsausübung wurde insbesondere schon dann angenommen wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hatte (SZ 62/169; 6 Ob 80/05s).Unbeschadet der Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Verpflichtung zur Übergabe einer Garantie hatte es die Beklagte in der Hand, ihre durch die Bankgarantie zu besichernden Gewährleistungsansprüche durch Nichtzahlung des Werklohns zu sichern. Angesichts dieser Umstände erfordert der Vertragszweck hier also keine exakte Erfüllung der Nebenverpflichtung, eine Garantie in Höhe der gesamten Auftragssumme zu übergeben, um das Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers auszuschließen. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber auch das volle Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten wegen Vorliegens von Mängeln des Werks verneint. Zwar kann der Besteller der Werklohnklage des Unternehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrags auch bei Vorliegen nur geringfügiger Mängel entgegenhalten vergleiche RIS-Justiz RS0020161), doch kommt es dabei nicht allein auf das Verhältnis der Mängelbehebungskosten zum gesamten geltend gemachten restlichen Werklohn an. In der Rechtsprechung wurde daneben noch die Wichtigkeit der Behebung des Mangels im Rahmen einer Interessenabwägung als ausschlaggebend beurteilt (RIS-Justiz RS0022044; 6 Ob 72/00g; 6 Ob 80/05s). Deshalb wurde das volle Leistungsverweigerungsrecht bereits verneint, wenn keine besondere Wichtigkeit an einer raschen Behebung des Mangels erwiesen war, der Mangel den Gebrauch der Sache nicht entscheidend beeinträchtigte, sodass von einem Missverhältnis zwischen dem vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interesse an der Leistungsverweigerung und dem Interesse an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen war. Eine missbräuchliche Rechtsausübung wurde insbesondere schon dann angenommen wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hatte (SZ 62/169; 6 Ob 80/05s).
Diese Voraussetzungen sind auch hier gegeben. Die technisch nicht komplizierte und nicht besonders aufwändige Behebung der Mängel könnte ohne Schwierigkeiten von einem beliebigen dritten Unternehmer vorgenommen werden. Besondere Gründe, die dafür sprächen, dass der Kläger selbst die Verbesserung vornimmt und deshalb durch die Leistungsverweigerung des gesamten Werklohns unter Druck gesetzt werden soll, liegen hier nicht vor. Im Gegenteil hat die Beklagte erklärt, die Mängelbehebung ohnedies anderweitig vornehmen zu lassen (Vorbringen Beklagte AS 17).
Die Klagsstattgebung im angeführten Umfang ist daher zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Klagsstattgebung im angeführten Umfang ist daher zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.