Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Anzumerken ist lediglich, daß der Umstand, daß die Ehe der Klägerin mit Helmut R***** am 18.9.1996 aus gleichteiligem Verschulden beider Ehegatten geschieden wurde, ohnehin unstrittig ist. Dies wurde nämlich von der Beklagten in der Klagebeantwortung ausdrücklich vorgebracht (ON 2, AS 9), von der qualifiziert vertretenen Klägerin nie substantiiert bestritten (§ 267 Abs 1 ZPO iVm § 87 Abs 3 ASGG) und deckt sich im übrigen mit dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 18.9.1996, GZ 1 C 26/95w-30.Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Anzumerken ist lediglich, daß der Umstand, daß die Ehe der Klägerin mit Helmut R***** am 18.9.1996 aus gleichteiligem Verschulden beider Ehegatten geschieden wurde, ohnehin unstrittig ist. Dies wurde nämlich von der Beklagten in der Klagebeantwortung ausdrücklich vorgebracht (ON 2, AS 9), von der qualifiziert vertretenen Klägerin nie substantiiert bestritten (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3, ASGG) und deckt sich im übrigen mit dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 18.9.1996, GZ 1 C 26/95w-30.
Berechtigt sind jedoch die Einwendungen der Revisionswerberin in rechtlicher Hinsicht. Aus § 292 Abs 1 ASVG ist abzuleiten, daß der Pensionsberechtigte Anspruch auf Ausgleichszulage hat, wenn seine Pension nicht den für ihn geltenden Richtsatz erreicht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Richtsatz unter Berücksichtigung eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292 Abs 1 und 3 ASVG) bzw der Unterhaltsansprüche gemäß § 294 ASVG erreicht wird. Beim Nettoeinkommen und den Unterhaltsansprüchen handelt es sich daher um Tatsachen, durch die der Anspruch des (klagenden) Pensionsberechtigten auf Ausgleichszulage vernichtet wird und für die den (beklagten) Versicherungsträger daher die Behauptungs- und Beweislast trifft (SSV-NF 5/69, 4/148; RIS-Justiz RS0085464; vgl auch SSV-NF 1/48), zumal das Nichtbestehen von Tatsachen im allgemeinen nicht behauptet und bewiesen werden muß (vgl Fasching, ZPR2 Rz 883). Es ist also Sache des beklagten Versicherungsträgers, durch Vorbringen entsprechender Tatsachen einzuwenden, daß der Anspruch des Pensionsberechtigten infolge von Einkünften oder Unterhaltsansprüchen vermindert oder daß er zur Gänze aufgehoben wird, wobei dem Vorbringen zu entnehmen sein muß, um welche Einkünfte oder Unterhaltsansprüche es sich handelt. Einkünfte oder Unterhaltsansprüche, die der beklagte Versicherungsträger nicht einwendet, bilden nicht den Gegenstand des Rechtsstreites.Berechtigt sind jedoch die Einwendungen der Revisionswerberin in rechtlicher Hinsicht. Aus Paragraph 292, Absatz eins, ASVG ist abzuleiten, daß der Pensionsberechtigte Anspruch auf Ausgleichszulage hat, wenn seine Pension nicht den für ihn geltenden Richtsatz erreicht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Richtsatz unter Berücksichtigung eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz eins und 3 ASVG) bzw der Unterhaltsansprüche gemäß Paragraph 294, ASVG erreicht wird. Beim Nettoeinkommen und den Unterhaltsansprüchen handelt es sich daher um Tatsachen, durch die der Anspruch des (klagenden) Pensionsberechtigten auf Ausgleichszulage vernichtet wird und für die den (beklagten) Versicherungsträger daher die Behauptungs- und Beweislast trifft (SSV-NF 5/69, 4/148; RIS-Justiz RS0085464; vergleiche auch SSV-NF 1/48), zumal das Nichtbestehen von Tatsachen im allgemeinen nicht behauptet und bewiesen werden muß vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 883). Es ist also Sache des beklagten Versicherungsträgers, durch Vorbringen entsprechender Tatsachen einzuwenden, daß der Anspruch des Pensionsberechtigten infolge von Einkünften oder Unterhaltsansprüchen vermindert oder daß er zur Gänze aufgehoben wird, wobei dem Vorbringen zu entnehmen sein muß, um welche Einkünfte oder Unterhaltsansprüche es sich handelt. Einkünfte oder Unterhaltsansprüche, die der beklagte Versicherungsträger nicht einwendet, bilden nicht den Gegenstand des Rechtsstreites.
Nach der Definition des § 292 Abs 3 ASVG gelten unter anderem Unterhaltsansprüche jeglicher Art als Einkünfte, die dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten zuzurechnen sind. Nur soweit solche Ansprüche nach § 294 ASVG berücksichtigt werden, bleiben sie gemäß § 292 Abs 4 lit e ASVG bei Anwendung der Abs 1 bis 3 des § 292 ASVG außer Betracht. Andere als im § 294 Abs 1 lit a bis c ASVG genannte Unterhaltsansprüche sind bei der Feststellung Anspruches auf eine Ausgleichszulage zur Pension mit der vollen (tatsächlichen) Höhe zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0106714).Nach der Definition des Paragraph 292, Absatz 3, ASVG gelten unter anderem Unterhaltsansprüche jeglicher Art als Einkünfte, die dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten zuzurechnen sind. Nur soweit solche Ansprüche nach Paragraph 294, ASVG berücksichtigt werden, bleiben sie gemäß Paragraph 292, Absatz 4, Litera e, ASVG bei Anwendung der Absatz eins bis 3 des Paragraph 292, ASVG außer Betracht. Andere als im Paragraph 294, Absatz eins, Litera a bis c ASVG genannte Unterhaltsansprüche sind bei der Feststellung Anspruches auf eine Ausgleichszulage zur Pension mit der vollen (tatsächlichen) Höhe zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0106714).
Gemäß § 294 Abs 1 lit b ASVG sind bei Anwendung des § 292 ASVG Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen den geschiedenen Ehegatten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen sind. Anknüpfungspunkt für die Anrechnung ist hiebei nicht die gegenüber dem Pensionsberechtigten bestehende Unterhaltsverpflichtung, sondern der gesetzliche Unterhaltsanspruch (Teschner in Tomandl, System 9. ErgLfg, 413). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung der Bestimmungen über die Pauschalanrechnung die Absicht, die Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen im Ausgleichszulagenrecht sicherzustellen. Zutreffend wies daher das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in SSV-NF 2/15 darauf hin, daß dann, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht besteht und Unterhaltsansprüche bloß auf vertragsmäßiger Basis zustehen, die Voraussetzungen für die Pauschalanrechnung nicht vorliegen. Der Unterhaltsbeitrag stellt in diesem Fall keinen nach § 294 Abs 1 ASVG zu berücksichtigenden Bezug aus Unterhaltsleistungen privatrechtlicher Art dar. Damit kommt auch die Ausnahmsbestimmung des § 292 Abs 4 lit e ASVG nicht zur Anwendung. Vertragliche Unterhaltsansprüche sind bei Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage in der entsprechenden gemäß Vertrag zustehenden Höhe gemäß § 292 Abs 1 und 3 ASVG zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 294, Absatz eins, Litera b, ASVG sind bei Anwendung des Paragraph 292, ASVG Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen den geschiedenen Ehegatten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen sind. Anknüpfungspunkt für die Anrechnung ist hiebei nicht die gegenüber dem Pensionsberechtigten bestehende Unterhaltsverpflichtung, sondern der gesetzliche Unterhaltsanspruch (Teschner in Tomandl, System 9. ErgLfg, 413). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung der Bestimmungen über die Pauschalanrechnung die Absicht, die Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen im Ausgleichszulagenrecht sicherzustellen. Zutreffend wies daher das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in SSV-NF 2/15 darauf hin, daß dann, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht besteht und Unterhaltsansprüche bloß auf vertragsmäßiger Basis zustehen, die Voraussetzungen für die Pauschalanrechnung nicht vorliegen. Der Unterhaltsbeitrag stellt in diesem Fall keinen nach Paragraph 294, Absatz eins, ASVG zu berücksichtigenden Bezug aus Unterhaltsleistungen privatrechtlicher Art dar. Damit kommt auch die Ausnahmsbestimmung des Paragraph 292, Absatz 4, Litera e, ASVG nicht zur Anwendung. Vertragliche Unterhaltsansprüche sind bei Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage in der entsprechenden gemäß Vertrag zustehenden Höhe gemäß Paragraph 292, Absatz eins und 3 ASVG zu berücksichtigen.
Die Beklagte beschränkte sich in erster Instanz auf den Einwand, daß die Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten Helmut R***** gemäß Unterhaltsvergleich keinen gesetzlichen, sondern einen vertraglichen Unterhaltsanspruch habe, der in der laut Vergleich zustehenden Höhe von S 4.000 monatlich zu berücksichtigen sei. Ohne daß näher substantiiert wurde, weshalb der Unterhaltsanspruch laut Vergleich über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinausgehe, folgten die Vorinstanzen diesem Standpunkt.
Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und die nach § 71 EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen der Billigkeit entspricht (§ 68 EheG). Die Vorinstanzen lassen unbeachtet, daß der Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG von der herrschenden Auffassung als gesetzlicher Unterhalt qualifiziert wird (EFSlg 48.877, 44.054, 43.746, 30.010; SZ 27/210 ua), der diesen Charakter auch im Falle einer darüber geschlossenen vertraglichen Unterhaltsvereinbarung nicht verliert, als sich diese im Rahmen des gesetzlich festgelegten Unterhaltsumfanges bewegt (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 68 EheG; Schwimann/Zankl, ABGB2 I § 68 EheG Rz 2; Hopf/Kathrein, Eherecht Anm 1 zu § 68 EheG; NZ 1989, 99 = EvBl 1989/66; EFSlg 72.372, 52.168, 44.055 f, 31.765, 27.811 ua). Die Kontroverse, ob der Anspruch nach § 68 EheG erst durch Richterspruch (bzw Vergleich) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen schon mit der Scheidung der Ehe wenigstens dem Grunde nach entsteht (vgl zum Meinungsstand Hopf/Kathrein aaO Anm 2 zu § 68 EheG), kann hier auf sich beruhen.Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und die nach Paragraph 71, EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen der Billigkeit entspricht (Paragraph 68, EheG). Die Vorinstanzen lassen unbeachtet, daß der Unterhaltsbeitrag nach Paragraph 68, EheG von der herrschenden Auffassung als gesetzlicher Unterhalt qualifiziert wird (EFSlg 48.877, 44.054, 43.746, 30.010; SZ 27/210 ua), der diesen Charakter auch im Falle einer darüber geschlossenen vertraglichen Unterhaltsvereinbarung nicht verliert, als sich diese im Rahmen des gesetzlich festgelegten Unterhaltsumfanges bewegt (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 68, EheG; Schwimann/Zankl, ABGB2 römisch eins Paragraph 68, EheG Rz 2; Hopf/Kathrein, Eherecht Anmerkung 1 zu Paragraph 68, EheG; NZ 1989, 99 = EvBl 1989/66; EFSlg 72.372, 52.168, 44.055 f, 31.765, 27.811 ua). Die Kontroverse, ob der Anspruch nach Paragraph 68, EheG erst durch Richterspruch (bzw Vergleich) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen schon mit der Scheidung der Ehe wenigstens dem Grunde nach entsteht vergleiche zum Meinungsstand Hopf/Kathrein aaO Anmerkung 2 zu Paragraph 68, EheG), kann hier auf sich beruhen.
Vereinbaren Ehegatten für den Fall der Scheidung die Zahlung eines Unterhaltes und wird die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehegatten geschieden, so liegt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht nur dann vor, wenn sich der vereinbarte Unterhalt exakt im Rahmen des § 68 EheG, sondern sogar noch dann, wenn er etwas höher vereinbart wird, als er vom Gericht im Streitfall bemessen worden wäre (EFSlg 44.055). Nur ein vereinbarter Unterhalt der auch bei großzügigster Auslegung dem Grund und der Höhe nach über die durch das Gesetz gezogenen Grenzen hinausginge, wäre ein vertraglicher Unterhalt (EFSlg 44.057). Bei der Beurteilung, ob ein derartiger dem Gesetz entsprechender Unterhalt vereinbart wurde, darf nicht engherzig vorgegangen werden (SZ 60/31). Im Zweifel ist eher anzunehmen, daß bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt (Ehrenzweig/Schwind, Familienrecht3 127; Schwimann/Zankl aaO § 80 EheG Rz 16).Vereinbaren Ehegatten für den Fall der Scheidung die Zahlung eines Unterhaltes und wird die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehegatten geschieden, so liegt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht nur dann vor, wenn sich der vereinbarte Unterhalt exakt im Rahmen des Paragraph 68, EheG, sondern sogar noch dann, wenn er etwas höher vereinbart wird, als er vom Gericht im Streitfall bemessen worden wäre (EFSlg 44.055). Nur ein vereinbarter Unterhalt der auch bei großzügigster Auslegung dem Grund und der Höhe nach über die durch das Gesetz gezogenen Grenzen hinausginge, wäre ein vertraglicher Unterhalt (EFSlg 44.057). Bei der Beurteilung, ob ein derartiger dem Gesetz entsprechender Unterhalt vereinbart wurde, darf nicht engherzig vorgegangen werden (SZ 60/31). Im Zweifel ist eher anzunehmen, daß bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt (Ehrenzweig/Schwind, Familienrecht3 127; Schwimann/Zankl aaO Paragraph 80, EheG Rz 16).
In Anbetracht dieser Grundsätze zur Beurteilung eines dem Gesetz entsprechenden Unterhalts nach § 68 EheG und des Umstandes, daß der Verschuldensausspruch nach § 68 EheG und die Einkommenslosigkeit der Klägerin dem Unterhaltsvergleich zugrundegelegt wurden, wäre es unter weiterer Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze zur Behauptungs- und Beweislast des Versicherungsträgers hinsichtlich der den Ausgleichszulagenanspruch des Pensionsberechtigten vernichtenden Tatsachen aber an der Beklagten gelegen, konkrete Umstände darzutun, aus denen folgt, daß gerade im vorliegenden Fall von den Parteien des Scheidungsverfahrens kein dem Gesetz entsprechender Unterhalt vereinbart wurde. Dies ist nicht geschehen. Für die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Vergleich vom 18.9.1996 "ohne gesetzlichen Zwang" abgeschlossen worden sei, fehlt eine aktenmäßige Grundlage. Daß die Parteien des Scheidungsverfahrens im Vergleich ausdrücklich die Einkommenslosigkeit der Klägerin festhielten, wurde bereits oben bereits.In Anbetracht dieser Grundsätze zur Beurteilung eines dem Gesetz entsprechenden Unterhalts nach Paragraph 68, EheG und des Umstandes, daß der Verschuldensausspruch nach Paragraph 68, EheG und die Einkommenslosigkeit der Klägerin dem Unterhaltsvergleich zugrundegelegt wurden, wäre es unter weiterer Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze zur Behauptungs- und Beweislast des Versicherungsträgers hinsichtlich der den Ausgleichszulagenanspruch des Pensionsberechtigten vernichtenden Tatsachen aber an der Beklagten gelegen, konkrete Umstände darzutun, aus denen folgt, daß gerade im vorliegenden Fall von den Parteien des Scheidungsverfahrens kein dem Gesetz entsprechender Unterhalt vereinbart wurde. Dies ist nicht geschehen. Für die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Vergleich vom 18.9.1996 "ohne gesetzlichen Zwang" abgeschlossen worden sei, fehlt eine aktenmäßige Grundlage. Daß die Parteien des Scheidungsverfahrens im Vergleich ausdrücklich die Einkommenslosigkeit der Klägerin festhielten, wurde bereits oben bereits.
Dem Grunde nach ist daher davon auszugehen, daß der (gesetzliche) Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten dadurch zu berücksichtigen ist, daß dem Nettoeinkommen der Klägerin 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens ihres geschiedenen Ehegatten zuzurechnen sind (§ 294 Abs 1 lit b ASVG). Das monatliche Nettoeinkommen des geschiedenen Ehegatten Helmut R***** ist mit S 20.000 anzunehmen, nachdem das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin in erster Instanz von der Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde (§ 267 Abs 1 ZPO; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 267 mwN). Davon ausgehend beträgt der Zurechnungsbetrag gemäß § 294 Abs 1 lit b ASVG unter Zugrundelegung eines Prozentsatzes von 12,5 vH SDem Grunde nach ist daher davon auszugehen, daß der (gesetzliche) Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten dadurch zu berücksichtigen ist, daß dem Nettoeinkommen der Klägerin 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens ihres geschiedenen Ehegatten zuzurechnen sind (Paragraph 294, Absatz eins, Litera b, ASVG). Das monatliche Nettoeinkommen des geschiedenen Ehegatten Helmut R***** ist mit S 20.000 anzunehmen, nachdem das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin in erster Instanz von der Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 267, mwN). Davon ausgehend beträgt der Zurechnungsbetrag gemäß Paragraph 294, Absatz eins, Litera b, ASVG unter Zugrundelegung eines Prozentsatzes von 12,5 vH S
2.500. Unter Berücksichtigung der monatlichen Witwenpension der Klägerin von S 388,60 brutto ab 1.10.1996 und des zu diesem Zeitpunkt bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (24.7.1997) geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes von S 7.887 errechnet sich daher die monatliche Ausgleichszulage der Klägerin ab 1.10.1996 mit S 4.998,40. Der Revision der Klägerin, die eine Ausgleichszulage von S 5.000 monatlich begehrt, war daher überwiegend stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Hinsichtlich der von der Klägerin in erster Instanz verzeichneten Kosten war eine Bemessungsgrundlage von S 50.000 bei Ansprüchen des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung gemäß § 77 Abs 2 ASGG zugrunde zu legen.Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Hinsichtlich der von der Klägerin in erster Instanz verzeichneten Kosten war eine Bemessungsgrundlage von S 50.000 bei Ansprüchen des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung gemäß Paragraph 77, Absatz 2, ASGG zugrunde zu legen.