Rechtssatz RS0106714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106714
Entscheidungsdatum
21.02.2017
Rechtssatz
Nach der Definition des § 292 Abs 3 ASVG gelten ua Unterhaltsansprüche jeglicher Art als Einkünfte, die dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten zuzurechnen sind. Nur soweit solche Ansprüche nach § 294 ASVG berücksichtigt werden, bleiben sie gemäß § 292 Abs 4 lit e ASVG bei Anwendung der Abs 1 bis 3 des § 292 ASVG außer Betracht. Andere als im § 294 Abs 1 lit a bis c ASVG genannte Unterhaltsansprüche, daher auch solche subsidiärer Art gegenüber Großeltern, sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage zur Pension (hier: Waisenpension) mit der vollen (tatsächlichen) Höhe zu berücksichtigen.Nach der Definition des Paragraph 292, Absatz 3, ASVG gelten ua Unterhaltsansprüche jeglicher Art als Einkünfte, die dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten zuzurechnen sind. Nur soweit solche Ansprüche nach Paragraph 294, ASVG berücksichtigt werden, bleiben sie gemäß Paragraph 292, Absatz 4, Litera e, ASVG bei Anwendung der Absatz eins bis 3 des Paragraph 292, ASVG außer Betracht. Andere als im Paragraph 294, Absatz eins, Litera a bis c ASVG genannte Unterhaltsansprüche, daher auch solche subsidiärer Art gegenüber Großeltern, sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage zur Pension (hier: Waisenpension) mit der vollen (tatsächlichen) Höhe zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2168/96p
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2168/96p
- 10 ObS 2446/96w
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2446/96w
- 10 ObS 80/98g
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 ObS 80/98g
- 10 ObS 223/02w
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 223/02w
Auch; Beisatz: Unterhaltsansprüche, die nicht der Pauschalanrechnung des § 294 Abs 1 lit c ASVG unterliegen, sind bei der Ausgleichszulagenbemessung als sonstiges Einkommen nur zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich zufließen oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert werden. (T1)
Veröff: SZ 2002/118
- 10 ObS 37/02t
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 37/02t
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 429/02i
Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 429/02i
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Greift keine Pauschalierung ein, kann als Einkunft im Sinne des § 292 Abs 3 ASVG nur ein tatsächlich anfallender Bezug gewertet werden. Der bloße Anspruch auf bestimmte Geldleistungen und Sachleistungen reicht dafür nicht aus. Auf Unterhaltsansprüche, die nicht der Pauschalanrechnung unterliegen, ist daher nur insoweit Bedacht zu nehmen, als sie auch tatsächlich realisiert wurden. (Unrealisiert gebliebener Unterhaltsanspruch nach § 69 EheG (§ 94 ABGB). (T2)
Beisatz: Da die Aufhebung der pauschalen Anrechnung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten erst 2001 erfolgte, kann im Zusammenhang mit dem abgegebenen Verzicht eine Schädigungsabsicht höchstens bis zum pauschal anzurechnenden fiktiven Unterhaltsanspruch unterstellt werden. (T3)
- 10 ObS 190/04w
Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 190/04w
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 66/06p
Entscheidungstext OGH 25.04.2006 10 ObS 66/06p
Vgl auch; Beisatz: Unabhängig von der Aufnahme oder dem Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft steht der schlechter verdienenden Ehegattin ein Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB zu, der bei der Ausgleichszulagenbemessung als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit der Unterhalt tatsächlich zufließt oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert wird. (T4)
- 10 ObS 130/05y
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 ObS 130/05y
Vgl; Beisatz: Zur Frage, wie eine „volle freie Station" auf den Ausgleichzulagenanspruch eines halbwaisen Minderjährigen anzurechnen ist. (T5)
- 10 ObS 121/07b
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 121/07b
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/202
- 3 Ob 160/08p
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 160/08p
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2008/143
- 10 ObS 28/11g
Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 ObS 28/11g
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 55/11b
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 10 ObS 55/11b
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/81
- 10 ObS 141/12a
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 141/12a
Auch
- 10 ObS 166/12b
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 ObS 166/12b
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 78/15s
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 ObS 78/15s
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 89/16k
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 89/16k
Vgl auch; Beisatz: Hier im Zusammenhang mit § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG. (T6)
- 10 ObS 11/17s
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 ObS 11/17s
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: An ein minderjähriges Kind monatlich ausgezahlte Unterhaltsvorschüsse zählen zu dessen Nettoeinkommen im Sinn des § 293 Abs 1 lit c sublit aa erster Fall ASVG. (T7)
Beisatz: Eine Aufsplittung monatlicher Unterhaltszahlungen in Leistungen zur Befriedigung des „allgemeinen“ Unterhaltsbedarfs und des Sonderbedarfs hat nicht zu erfolgen. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106714
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2017
Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_010OBS02168_96P0000_001