Begründung:
Die am 16. 11. 1989 geborene Erstklägerin, der am 24. 5. 1994 geborene Zweitkläger und die am 15. 9. 1988 geborene Drittklägerin sind eheliche Kinder des Alois L***** und der am 7. 7. 2003 verstorbenen Hannelore L*****. Bis zum Tod Hannelore L*****s war sie mit ihrem Ehemann Alois L***** Miteigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes in 3672 M*****, O***** 6 und 7. Die minderjährigen Kläger sind Schüler und besuchen das Gymnasium. Jeweils mit Bescheid vom 23. 9. 2003 hatte die Beklagte den Klägern ab 8. 7. 2003 eine Waisenpension in Höhe von je EUR 89,09 und einen Vorschuss auf die Ausgleichszulage in Höhe von je EUR 47,20 zuerkannt und ihnen mitgeteilt, dass über einen allfälligen Anspruch auf Ausgleichszulage erst später entschieden werden könne. Alois L***** erklärte sich als erblicher Witwer der Hannelore L***** zum Anerben im Sinne des AnerbenG und beantragte, ihm den Erbhof gemäß § 10 AnerbenG zuzuweisen. Über die Pflichtteilsansprüche der Kläger wurde zwischen diesen und Alois L***** am 12. 12. 2003 ein notarielles Pflichtteilsübereinkommen geschlossen. In Punkt II dieses Übereinkommens wurden die Versorgungsansprüche der minderjährigen Kläger geregelt. Darin verpflichtete sich Alois L***** unter anderem, den Klägern das Wohnungsrecht in Form eines Wohnungsgebrauchsrechtes im Haus 3672 M*****, O***** 6 und 7 im gleichen Umfang und Ausmaß wie bisher bis zur Erreichung der jeweiligen Selbsterhaltungsfähigkeit beitragsfrei einzuräumen, und zur vollen Verpflegung der Kläger am gemeinsamen Tisch bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit, wobei die Kläger gemäß § 12 AnerbenG zu einer ihren Kräften angemessenen üblichen Mithilfe auf dem Erbhof verpflichtet wurden. Die Kläger erhielten zudem die Berechtigung, Lebens- und Genussmittel des üblichen Hausverbrauches für den eigenen Bedarf von den im angeführten Haus verwahrten, dazu bestimmten Vorräten zu entnehmen. Mit Einantwortungsurkunde vom 19. 1. 2004 wurde Alois L***** aufgrund eines Erbvertrages samt wechselseitigem Testament der Nachlass nach Hannelore L***** zur Gänze eingeantwortet. Nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde ersuchte die Beklagte Alois L***** mit Schreiben vom 19. 2. 2004 um Einsendung der Einantwortungsurkunde und mit Schreiben vom 22. 6. 2004 um Einsendung des Pflichtteilsübereinkommens vom 12. 12. 2003. Alois L***** übermittelte der Beklagten diese beiden Urkunden, wobei das Pflichtteilsübereinkommen bei der Beklagten am 4. 8. 2004 einlangte. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 16. 9. 2004 stellte die beklagte Partei fest, dass die Erst- und Drittklägerin ab 1. 3. 2004 und der Zweitkläger ab 8. 7. 2003 keinen Anspruch auf Ausgleichszulage haben und forderte von den Beklagten den in der Zeit vom 1. 3. 2004 bis 31. 8. 2004 durch die Auszahlung nichtgebührender Leistungen entstandenen Überbezug von jeweils EUR 328,72 zurück. Das Pflichtteilsübereinkommen vom 12. 12. 2003 (aus dem sich die Sachbezüge - die zusammen mit der Pension den Richtsatz überstiegen - ergaben) sei zu spät vorgelegt worden.Die am 16. 11. 1989 geborene Erstklägerin, der am 24. 5. 1994 geborene Zweitkläger und die am 15. 9. 1988 geborene Drittklägerin sind eheliche Kinder des Alois L***** und der am 7. 7. 2003 verstorbenen Hannelore L*****. Bis zum Tod Hannelore L*****s war sie mit ihrem Ehemann Alois L***** Miteigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes in 3672 M*****, O***** 6 und 7. Die minderjährigen Kläger sind Schüler und besuchen das Gymnasium. Jeweils mit Bescheid vom 23. 9. 2003 hatte die Beklagte den Klägern ab 8. 7. 2003 eine Waisenpension in Höhe von je EUR 89,09 und einen Vorschuss auf die Ausgleichszulage in Höhe von je EUR 47,20 zuerkannt und ihnen mitgeteilt, dass über einen allfälligen Anspruch auf Ausgleichszulage erst später entschieden werden könne. Alois L***** erklärte sich als erblicher Witwer der Hannelore L***** zum Anerben im Sinne des AnerbenG und beantragte, ihm den Erbhof gemäß Paragraph 10, AnerbenG zuzuweisen. Über die Pflichtteilsansprüche der Kläger wurde zwischen diesen und Alois L***** am 12. 12. 2003 ein notarielles Pflichtteilsübereinkommen geschlossen. In Punkt römisch zwei dieses Übereinkommens wurden die Versorgungsansprüche der minderjährigen Kläger geregelt. Darin verpflichtete sich Alois L***** unter anderem, den Klägern das Wohnungsrecht in Form eines Wohnungsgebrauchsrechtes im Haus 3672 M*****, O***** 6 und 7 im gleichen Umfang und Ausmaß wie bisher bis zur Erreichung der jeweiligen Selbsterhaltungsfähigkeit beitragsfrei einzuräumen, und zur vollen Verpflegung der Kläger am gemeinsamen Tisch bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit, wobei die Kläger gemäß Paragraph 12, AnerbenG zu einer ihren Kräften angemessenen üblichen Mithilfe auf dem Erbhof verpflichtet wurden. Die Kläger erhielten zudem die Berechtigung, Lebens- und Genussmittel des üblichen Hausverbrauches für den eigenen Bedarf von den im angeführten Haus verwahrten, dazu bestimmten Vorräten zu entnehmen. Mit Einantwortungsurkunde vom 19. 1. 2004 wurde Alois L***** aufgrund eines Erbvertrages samt wechselseitigem Testament der Nachlass nach Hannelore L***** zur Gänze eingeantwortet. Nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde ersuchte die Beklagte Alois L***** mit Schreiben vom 19. 2. 2004 um Einsendung der Einantwortungsurkunde und mit Schreiben vom 22. 6. 2004 um Einsendung des Pflichtteilsübereinkommens vom 12. 12. 2003. Alois L***** übermittelte der Beklagten diese beiden Urkunden, wobei das Pflichtteilsübereinkommen bei der Beklagten am 4. 8. 2004 einlangte. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 16. 9. 2004 stellte die beklagte Partei fest, dass die Erst- und Drittklägerin ab 1. 3. 2004 und der Zweitkläger ab 8. 7. 2003 keinen Anspruch auf Ausgleichszulage haben und forderte von den Beklagten den in der Zeit vom 1. 3. 2004 bis 31. 8. 2004 durch die Auszahlung nichtgebührender Leistungen entstandenen Überbezug von jeweils EUR 328,72 zurück. Das Pflichtteilsübereinkommen vom 12. 12. 2003 (aus dem sich die Sachbezüge - die zusammen mit der Pension den Richtsatz überstiegen - ergaben) sei zu spät vorgelegt worden.
Dagegen richten sich die in den verbundenen Rechtssachen erhobenen Klagen, mit den Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der Erstklägerin über den 1. 3. 2004, dem Zweitkläger über den 8. 7. 2003 und der Drittklägerin über den 1. 3. 2004 hinaus weiterhin eine Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren und festzustellen, dass betreffend die Kläger im Zeitraum zwischen 1. 3. 2004 und 31. 8. 2004 kein Überbezug entstanden sei. Beim vertraglichen Anspruch laut Pflichtteilsübereinkommen (volle freie Station bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit) handle es sich lediglich um die Gewährung von Rechten, welche im Zuge der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ohnehin bestünden. Die Anrechnung als Sachbezug bei der Berechnung der Ausgleichszulage sei daher nicht statthaft. § 142 BSVG über die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen sei als lex specialis zum § 140 Abs 3 BSVG über die Bewertung der „vollen freien Station" zu betrachten. Im Ergebnis sei die Anrechnung daher auch nach Abschluss des Pflichtteilsübereinkommens und Rechtskraft der Einantwortungsurkunde nach § 142 BSVG vorzunehmen.Dagegen richten sich die in den verbundenen Rechtssachen erhobenen Klagen, mit den Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der Erstklägerin über den 1. 3. 2004, dem Zweitkläger über den 8. 7. 2003 und der Drittklägerin über den 1. 3. 2004 hinaus weiterhin eine Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren und festzustellen, dass betreffend die Kläger im Zeitraum zwischen 1. 3. 2004 und 31. 8. 2004 kein Überbezug entstanden sei. Beim vertraglichen Anspruch laut Pflichtteilsübereinkommen (volle freie Station bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit) handle es sich lediglich um die Gewährung von Rechten, welche im Zuge der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ohnehin bestünden. Die Anrechnung als Sachbezug bei der Berechnung der Ausgleichszulage sei daher nicht statthaft. Paragraph 142, BSVG über die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen sei als lex specialis zum Paragraph 140, Absatz 3, BSVG über die Bewertung der „vollen freien Station" zu betrachten. Im Ergebnis sei die Anrechnung daher auch nach Abschluss des Pflichtteilsübereinkommens und Rechtskraft der Einantwortungsurkunde nach Paragraph 142, BSVG vorzunehmen.
Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Die im Pflichtteilsübereinkommen festgelegte „volle freie Station" sei gemäß § 140 Abs 3 BSVG mit EUR 222,46 pro Monat (Wert 2004) zu berücksichtigen. Die Unterhaltsansprüche der Kläger seien bei der Bemessung der Waisenpension bzw der Ausgleichszulage vor Errichtung des Pflichtteilsübereinkommens gemäß § 142 BSVG berücksichtigt worden. Damals sei die freie Station in den Unterhaltsansprüchen beinhaltet gewesen. Erst nach der Errichtung des Pflichtteilsübereinkommens, in welchem die freie Station für jeden Kläger mit einem bestimmten Betrag bewertet worden sei, habe die beklagte Partei aufgrund der Veränderung der Verhältnisse eine Anpassung der Ausgleichszulage vorgenommen.Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Die im Pflichtteilsübereinkommen festgelegte „volle freie Station" sei gemäß Paragraph 140, Absatz 3, BSVG mit EUR 222,46 pro Monat (Wert 2004) zu berücksichtigen. Die Unterhaltsansprüche der Kläger seien bei der Bemessung der Waisenpension bzw der Ausgleichszulage vor Errichtung des Pflichtteilsübereinkommens gemäß Paragraph 142, BSVG berücksichtigt worden. Damals sei die freie Station in den Unterhaltsansprüchen beinhaltet gewesen. Erst nach der Errichtung des Pflichtteilsübereinkommens, in welchem die freie Station für jeden Kläger mit einem bestimmten Betrag bewertet worden sei, habe die beklagte Partei aufgrund der Veränderung der Verhältnisse eine Anpassung der Ausgleichszulage vorgenommen.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab.
In rechtlicher Hinsicht führte es im Wesentlichen aus, dass gemäß § 140 Abs 3 BSVG die volle freie Station, die den minderjährigen nicht selbsterhaltungsfähigen Klägern in dem mit ihrem Vater am 12. 12. 2003 abgeschlossenen Pflichtteilsübereinkommen zugesichert worden sei, ab 1. 1. 2004 einen Wert von EUR 222,46 habe. Der auf die Kläger anzuwendende Richtsatz habe ab 1. 1. 2004 EUR 242,95 betragen. Da somit die Einkünfte der Kläger (nämlich die Waisenpension von zuletzt je EUR 90,43 plus je EUR 222,46 für die volle freie Station, also insgesamt EUR 312,89) den für die Berechnung der Ausgleichszulage ab 1. 1. 2004 relevanten Richtsatz von EUR 243,95 überstiegen, sei die Feststellung der beklagten Partei, dass den Klägern jedenfalls nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde vom 19. 1. 2004 ab 1. 3. 2004 kein Anspruch auf Ausgleichszulage mehr zustehe, zu Recht erfolgt. Alois L***** habe entgegen § 18 Abs 1 BSVG der beklagten Partei das Pflichtteilsübereinkommen erst nach Ablauf der dort normierten zweiwöchigen Frist, nämlich im August 2004, übermittelt. Entsprechend § 72 Abs 1 BSVG sei daher auch die Rückforderung der in der Zeit von 1. 3. bis 31. 8. 2004 an die Kläger ausbezahlten Leistungen von je EUR 328,72 durch die beklagte Partei zu Recht erfolgt. Der dagegen erhobenen Berufung der klagenden Parteien gab das Berufungsgericht Folge. Es änderte das Ersturteil - unangefochten - dahin ab, dass es dem Klagebegehren des Zweitklägers hinsichtlich des Zeitraumes von 8. 7. 2003 bis 29. 2. 2004 stattgab, weil in dem den Zeitkläger betreffenden Bescheid irrtümlich der 8. 7. 2003 anstelle des 1. 3. 2004 als Endzeitpunkt angeführt gewesen war; im Übrigen hob es das Ersturteil auf und verwies die Sozialrechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.In rechtlicher Hinsicht führte es im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 140, Absatz 3, BSVG die volle freie Station, die den minderjährigen nicht selbsterhaltungsfähigen Klägern in dem mit ihrem Vater am 12. 12. 2003 abgeschlossenen Pflichtteilsübereinkommen zugesichert worden sei, ab 1. 1. 2004 einen Wert von EUR 222,46 habe. Der auf die Kläger anzuwendende Richtsatz habe ab 1. 1. 2004 EUR 242,95 betragen. Da somit die Einkünfte der Kläger (nämlich die Waisenpension von zuletzt je EUR 90,43 plus je EUR 222,46 für die volle freie Station, also insgesamt EUR 312,89) den für die Berechnung der Ausgleichszulage ab 1. 1. 2004 relevanten Richtsatz von EUR 243,95 überstiegen, sei die Feststellung der beklagten Partei, dass den Klägern jedenfalls nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde vom 19. 1. 2004 ab 1. 3. 2004 kein Anspruch auf Ausgleichszulage mehr zustehe, zu Recht erfolgt. Alois L***** habe entgegen Paragraph 18, Absatz eins, BSVG der beklagten Partei das Pflichtteilsübereinkommen erst nach Ablauf der dort normierten zweiwöchigen Frist, nämlich im August 2004, übermittelt. Entsprechend Paragraph 72, Absatz eins, BSVG sei daher auch die Rückforderung der in der Zeit von 1. 3. bis 31. 8. 2004 an die Kläger ausbezahlten Leistungen von je EUR 328,72 durch die beklagte Partei zu Recht erfolgt. Der dagegen erhobenen Berufung der klagenden Parteien gab das Berufungsgericht Folge. Es änderte das Ersturteil - unangefochten - dahin ab, dass es dem Klagebegehren des Zweitklägers hinsichtlich des Zeitraumes von 8. 7. 2003 bis 29. 2. 2004 stattgab, weil in dem den Zeitkläger betreffenden Bescheid irrtümlich der 8. 7. 2003 anstelle des 1. 3. 2004 als Endzeitpunkt angeführt gewesen war; im Übrigen hob es das Ersturteil auf und verwies die Sozialrechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Den Aufhebungsbeschluss begründete es wie folgt:
Erreiche die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 BSVG zu berücksichtigenden Beträge - wie hier - nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 141 BSVG), so habe der Pensionsberechtigte, solange er sich im Inland aufhalte, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension. Für die Bewertung von Sachbezügen - als welche das Erstgericht die „volle freie Station" beim Vater der Kläger qualifiziert habe - normiere § 140 Abs 3 zweiter Satz BSVG, dass hiefür (soweit nicht Abs 7 leg cit anzuwenden sei, welche Bestimmung besondere Regeln im Zusammenhang mit Einkommen aus der Auf- oder Übergabe land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe vorsehe und daher hier ausscheide) die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe gelte, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von EUR 216,78 heranzuziehen sei. An die Stelle dieses Betrages trete ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 BSVG mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag (das seien im vorliegenden Fall unstrittig EUR 222,46). Für Pensionsberechtigte auf Waisenpension betrage der Richtsatz nach § 141 Abs 1 lit c sublit aa BSVG bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, falls (wie hier) ein Elternteil verstorben sei, EUR 228,99 mit der in Abs 2 leg cit vorgesehenen Valorisierung (das ergebe im vorliegenden Fall unstrittig EUR 243,95). Gemäß § 140 Abs 4 lit e BSVG hätten aber bei Anwendung der Abs 1 bis 3 Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die gemäß § 142 BSVG berücksichtigt werden, außer Betracht zu bleiben. Diese Regelung sei getroffen worden, um auszuschließen, dass Unterhaltsansprüche der in § 142 BSVG umschriebenen Art doppelt berücksichtigt würden, weshalb sie bei der Feststellung des Anspruches nach § 140 Abs 1 BSVG ausgenommen worden seien (vgl Fürböck-Teschner, Sozialversicherung der Bauern, § 140 BSVG Anm 12). Gemäß § 142 Abs 1 lit c BSVG seien bei Anwendung des § 140 BSVG Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht werde, dadurch zu berücksichtigen, dass dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 % des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zuzurechnen seien.Erreiche die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 142, BSVG zu berücksichtigenden Beträge - wie hier - nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 141, BSVG), so habe der Pensionsberechtigte, solange er sich im Inland aufhalte, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension. Für die Bewertung von Sachbezügen - als welche das Erstgericht die „volle freie Station" beim Vater der Kläger qualifiziert habe - normiere Paragraph 140, Absatz 3, zweiter Satz BSVG, dass hiefür (soweit nicht Absatz 7, leg cit anzuwenden sei, welche Bestimmung besondere Regeln im Zusammenhang mit Einkommen aus der Auf- oder Übergabe land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe vorsehe und daher hier ausscheide) die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe gelte, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von EUR 216,78 heranzuziehen sei. An die Stelle dieses Betrages trete ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, BSVG mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag (das seien im vorliegenden Fall unstrittig EUR 222,46). Für Pensionsberechtigte auf Waisenpension betrage der Richtsatz nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, BSVG bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, falls (wie hier) ein Elternteil verstorben sei, EUR 228,99 mit der in Absatz 2, leg cit vorgesehenen Valorisierung (das ergebe im vorliegenden Fall unstrittig EUR 243,95). Gemäß Paragraph 140, Absatz 4, Litera e, BSVG hätten aber bei Anwendung der Absatz eins bis 3 Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die gemäß Paragraph 142, BSVG berücksichtigt werden, außer Betracht zu bleiben. Diese Regelung sei getroffen worden, um auszuschließen, dass Unterhaltsansprüche der in Paragraph 142, BSVG umschriebenen Art doppelt berücksichtigt würden, weshalb sie bei der Feststellung des Anspruches nach Paragraph 140, Absatz eins, BSVG ausgenommen worden seien vergleiche Fürböck-Teschner, Sozialversicherung der Bauern, Paragraph 140, BSVG Anmerkung 12). Gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Litera c, BSVG seien bei Anwendung des Paragraph 140, BSVG Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht werde, dadurch zu berücksichtigen, dass dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 % des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zuzurechnen seien.
Die Unterhaltsleistungen des Vaters, an die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kläger seien daher auch nach dem Pflichtteilsübereinkommen vom 12. 12. 2003 nach den Bestimmungen des § 142 Abs 1 lit c BSVG zu berücksichtigen und nach den dortigen Bestimmungen zu bewerten. Es handle sich dabei um „Unterhaltsansprüche privater Art" im Sinne des § 140 Abs 4 lit e BSVG, die - weil es um Unterhaltsansprüche gegen einen Elternteil gehe und die Kläger mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebten - im § 142 BSVG angeführt seien. § 140 Abs 3 BSVG und die dort getroffene Regelung über die Bewertung der vollen freien Station mit (gegenwärtig) EUR 222,46 sei daher gemäß § 140 Abs 4 lit e BSVG nicht anzuwenden. Diese Bestimmung unterscheide nicht zwischen Unterhaltsansprüchen aufgrund des Gesetzes - insbesondere dem auf § 140 Abs 1 ABGB beruhenden Anspruch auf Wohnung, Nahrung und Erziehung (vgl EFSlg 88.904; OGH 28. 8. 1996, 5 Ob 2257/96i = EfSlg 79.872) - und solchen Ansprüchen aufgrund einer Vereinbarung (wie im vorliegenden Fall des Pflichtteilsübereinkommens vom 12. 12. 2003, welches ebenfalls Wohnung, Verpflegung und Erziehung umfasse). Eine Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen im Sinne des § 18 Abs 1 BSVG sei daher durch das Pflichtteilsübereinkommen nicht eingetreten. Die von den Klägern angefochtenen Bescheide erwiesen sich damit insoweit als unrichtig, als die beklagte Partei durch die Anwendung der - richtigerweise nicht heranzuziehenden - Bewertungsvorschrift des § 140 Abs 3 BSVG anstelle jener nach § 142 Abs 1 lit c BSVG auf die Unterhaltsansprüche der Kläger zu einem den Richtsatz von EUR 243,95 übersteigenden Einkommen der Kläger von EUR 312,89 gelangt sei.Die Unterhaltsleistungen des Vaters, an die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kläger seien daher auch nach dem Pflichtteilsübereinkommen vom 12. 12. 2003 nach den Bestimmungen des Paragraph 142, Absatz eins, Litera c, BSVG zu berücksichtigen und nach den dortigen Bestimmungen zu bewerten. Es handle sich dabei um „Unterhaltsansprüche privater Art" im Sinne des Paragraph 140, Absatz 4, Litera e, BSVG, die - weil es um Unterhaltsansprüche gegen einen Elternteil gehe und die Kläger mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebten - im Paragraph 142, BSVG angeführt seien. Paragraph 140, Absatz 3, BSVG und die dort getroffene Regelung über die Bewertung der vollen freien Station mit (gegenwärtig) EUR 222,46 sei daher gemäß Paragraph 140, Absatz 4, Litera e, BSVG nicht anzuwenden. Diese Bestimmung unterscheide nicht zwischen Unterhaltsansprüchen aufgrund des Gesetzes - insbesondere dem auf Paragraph 140, Absatz eins, ABGB beruhenden Anspruch auf Wohnung, Nahrung und Erziehung vergleiche EFSlg 88.904; OGH 28. 8. 1996, 5 Ob 2257/96i = EfSlg 79.872) - und solchen Ansprüchen aufgrund einer Vereinbarung (wie im vorliegenden Fall des Pflichtteilsübereinkommens vom 12. 12. 2003, welches ebenfalls Wohnung, Verpflegung und Erziehung umfasse). Eine Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, BSVG sei daher durch das Pflichtteilsübereinkommen nicht eingetreten. Die von den Klägern angefochtenen Bescheide erwiesen sich damit insoweit als unrichtig, als die beklagte Partei durch die Anwendung der - richtigerweise nicht heranzuziehenden - Bewertungsvorschrift des Paragraph 140, Absatz 3, BSVG anstelle jener nach Paragraph 142, Absatz eins, Litera c, BSVG auf die Unterhaltsansprüche der Kläger zu einem den Richtsatz von EUR 243,95 übersteigenden Einkommen der Kläger von EUR 312,89 gelangt sei.
Die Sozialrechtssache sei aber nicht entscheidungsreif, weil die Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG voraussetze, dass die Tatsachen, von denen der Grund des strittigen Anspruchs abhängt, von jenen verschieden seien, nach denen sich die Höhe dieses Anspruchs richte. Bestehe zwischen diesen Tatsachen kein Unterschied, hänge also der Grund des Anspruchs - wie hier - unmittelbar und untrennbar mit der Höhe des Anspruchs zusammen, so könne § 89 Abs 2 ASGG nicht herangezogen werden (vgl OGH 9. 1. 1990, 10 ObS 364/89; RIS-Justiz RS0085739). Auf Basis des bisherigen Verfahrens könne aber nicht beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe den Klägern auch nach dem 1. 3. 2004 eine Ausgleichszulage zustehe. Dazu wäre, auch die von ihrem Vater Alois L***** gewährte Unterhaltsleistung zu erheben, welche gem § 142 Abs 1 lit c BSVG mit 12,5 % seines monatlichen Nettoeinkommens zu bewerten sei. Bei Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem landwirtschaftlichen Betrieb sei dabei nach § 140 Abs 5 (und allenfalls Abs 7) BSVG vorzugehen, wonach § 70 % des Versicherungswertes dieses Betriebes zugrunde zu legen seien. Diese Daten müssten nach Erörterung mit den Parteien festgestellt werden, und erst daraus könne im Zusammenhalt mit der Waisenpension der Kläger und der Höhe des Richtsatzes (§ 141 BSVG) ermitteln werden, ob und in welcher Höhe sich eine Ausgleichszulage oder aber ein Überbezug ergebe. Dabei werde auf Änderungen der für den jeweiligen Zeitraum aktuellen Höhe dieser Berechnungsgrundlagen in den Jahren 2004 und 2005 zu achten sein. Sollte sich ergeben, dass ein Überbezug durch die Kläger nicht vorliege, wäre im Urteil auszusprechen, dass die Kläger nicht zur konkreten, von der beklagten Partei geforderten Rückzahlung von je EUR 328,72 verpflichtet seien (vgl OGH 18. 2. 1999, 10 ObS 28/99m; RIS-Justiz RS0084315).Die Sozialrechtssache sei aber nicht entscheidungsreif, weil die Anwendung des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG voraussetze, dass die Tatsachen, von denen der Grund des strittigen Anspruchs abhängt, von jenen verschieden seien, nach denen sich die Höhe dieses Anspruchs richte. Bestehe zwischen diesen Tatsachen kein Unterschied, hänge also der Grund des Anspruchs - wie hier - unmittelbar und untrennbar mit der Höhe des Anspruchs zusammen, so könne Paragraph 89, Absatz 2, ASGG nicht herangezogen werden vergleiche OGH 9. 1. 1990, 10 ObS 364/89; RIS-Justiz RS0085739). Auf Basis des bisherigen Verfahrens könne aber nicht beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe den Klägern auch nach dem 1. 3. 2004 eine Ausgleichszulage zustehe. Dazu wäre, auch die von ihrem Vater Alois L***** gewährte Unterhaltsleistung zu erheben, welche gem Paragraph 142, Absatz eins, Litera c, BSVG mit 12,5 % seines monatlichen Nettoeinkommens zu bewerten sei. Bei Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem landwirtschaftlichen Betrieb sei dabei nach Paragraph 140, Absatz 5, (und allenfalls Absatz 7,) BSVG vorzugehen, wonach Paragraph 70, % des Versicherungswertes dieses Betriebes zugrunde zu legen seien. Diese Daten müssten nach Erörterung mit den Parteien festgestellt werden, und erst daraus könne im Zusammenhalt mit der Waisenpension der Kläger und der Höhe des Richtsatzes (Paragraph 141, BSVG) ermitteln werden, ob und in welcher Höhe sich eine Ausgleichszulage oder aber ein Überbezug ergebe. Dabei werde auf Änderungen der für den jeweiligen Zeitraum aktuellen Höhe dieser Berechnungsgrundlagen in den Jahren 2004 und 2005 zu achten sein. Sollte sich ergeben, dass ein Überbezug durch die Kläger nicht vorliege, wäre im Urteil auszusprechen, dass die Kläger nicht zur konkreten, von der beklagten Partei geforderten Rückzahlung von je EUR 328,72 verpflichtet seien vergleiche OGH 18. 2. 1999, 10 ObS 28/99m; RIS-Justiz RS0084315).
Hinsichtlich des Zeitraums ab 1. 3. 2004 sei das Ersturteil daher aufzuheben. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht gemäß den §§ 2 ASGG, 496 Abs 3 ZPO komme nicht in Betracht, weil weiteres Vorbringen zu erstatten, dieses zu erörtern sei und im Übrigen das Erstgericht auf den vorhandenen Beweisergebnissen aufbauen könne, das Berufungsgericht das Verfahren jedoch neu durchzuführen hätte, was mit einer Verfahrensverzögerung und erhöhten Kosten verbunden wäre. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage, ob auch eine vertraglich vereinbarte „volle freie Station", bei der es sich um die Regelung eines Unterhaltsanspruches gemäß § 142 Abs 1 lit c BSVG handelt, nicht gemäß § 140 Abs 3 BSVG zu bewerten sei, soweit überlickbar eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof auch zu den Parallelbestimmungen der §§ 292, 294 ASVG nicht vorliege. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes zu bestätigen; in eventu [die Sache] zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kläger haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.Hinsichtlich des Zeitraums ab 1. 3. 2004 sei das Ersturteil daher aufzuheben. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 496 Absatz 3, ZPO komme nicht in Betracht, weil weiteres Vorbringen zu erstatten, dieses zu erörtern sei und im Übrigen das Erstgericht auf den vorhandenen Beweisergebnissen aufbauen könne, das Berufungsgericht das Verfahren jedoch neu durchzuführen hätte, was mit einer Verfahrensverzögerung und erhöhten Kosten verbunden wäre. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage, ob auch eine vertraglich vereinbarte „volle freie Station", bei der es sich um die Regelung eines Unterhaltsanspruches gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Litera c, BSVG handelt, nicht gemäß Paragraph 140, Absatz 3, BSVG zu bewerten sei, soweit überlickbar eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof auch zu den Parallelbestimmungen der Paragraphen 292, 294, ASVG nicht vorliege. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes zu bestätigen; in eventu [die Sache] zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kläger haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.