Rechtssatz RS0084870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084870
Geschäftszahl
10ObS303/91 (10ObS304/91, 10ObS305/91); 10ObS130/05y; 10ObS78/15s
Entscheidungsdatum
02.09.2015
Rechtssatz
Unter den die Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern, soferne sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben, sind sowohl Unterhaltsansprüche gegen beide Eltern als auch solche nur gegen einen Elternteil zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084870
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19930318_OGH0002_010OBS00303_9100000_003