Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BSVG.)
Nach § 129 haben nach dem Tod des (der) Versicherten die Kinder iS des § 119 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 Anspruch auf Waisenpension. Obwohl es sich bei den Hinterbliebenenpensionen, zu denen die Waisenpension gehört, um keine nur bei sozialer Bedürtigkeit der Witwen (Witwer) oder Waisen zustehenden Sozialleistungen handelt, sondern um aus dem Versicherungsfall des Todes zu gewährende Leistungen der Pensionsversicherung (SSV-NF 1/39), wird die Waisenpension doch in der Regel einen Ersatz für die Unterhaltsleistungen des verstorbenen Elternteiles bieten.Nach Paragraph 129, haben nach dem Tod des (der) Versicherten die Kinder iS des Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Anspruch auf Waisenpension. Obwohl es sich bei den Hinterbliebenenpensionen, zu denen die Waisenpension gehört, um keine nur bei sozialer Bedürtigkeit der Witwen (Witwer) oder Waisen zustehenden Sozialleistungen handelt, sondern um aus dem Versicherungsfall des Todes zu gewährende Leistungen der Pensionsversicherung (SSV-NF 1/39), wird die Waisenpension doch in der Regel einen Ersatz für die Unterhaltsleistungen des verstorbenen Elternteiles bieten.
Daß die Waisenpension nach § 138 für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH der Witwen(Witwer)pension nach § 136 Abs 1 beträgt, auf die nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch besteht oder bestünde, trägt dem Umstand Rechnung, daß doppelt verwaiste Kinder im allgemeinen in höherem Maß hilfsbedürftig sind, und die Waisenpension oft ihren gesamten Unterhalt sicherstellen soll (sa Brackmann, Handbuch der SV IV 70.Nachtrag 708k, m-r). Daher ist der höhere Satz auch dann zu gewähren, wenn der zweite Elternteil nicht sozialversichert war (SSV-NF 4/29 mwN).Daß die Waisenpension nach Paragraph 138, für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH der Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 136, Absatz eins, beträgt, auf die nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch besteht oder bestünde, trägt dem Umstand Rechnung, daß doppelt verwaiste Kinder im allgemeinen in höherem Maß hilfsbedürftig sind, und die Waisenpension oft ihren gesamten Unterhalt sicherstellen soll (sa Brackmann, Handbuch der SV römisch vier 70.Nachtrag 708k, m-r). Daher ist der höhere Satz auch dann zu gewähren, wenn der zweite Elternteil nicht sozialversichert war (SSV-NF 4/29 mwN).
Zu SSV-NF 6/18 hat der erkennende Senat ua ausgeführt, daß der sog "Familienrichtsatz" für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben, mit Rücksicht darauf, daß bestimmte fixe Kosten auch bei gemeinsamer Lebensführung nur einfach auflaufen, nicht unerheblich unter der Summe der Richtsätze für zwei getrennt lebende Pensionsberechtigte liegt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß die Bedürfnisse jedes getrennt lebenden Ehegatten höher sind als der halbe Familienrichtsatz.
Diese Überlegungen treffen entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch auf einen Vergleich der Bedürfnisse von Halbwaisen, die mit einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben, mit denen von Vollwaisen zu, bei denen ein solches Zusammenleben schon begrifflich ausgeschlossen ist. Die Revisionsbehauptung, daß Vollwaisen in der Regel in Haushalten ihres gesetzlichen Vertreters oder in Heimen leben werden, weshalb ihre anteiligen Lebenshaltungskosten keinesfalls höher seien als die von Halbwaisen, die mit einem Elternteil zusammenleben, übersieht, daß die Eltern nach § 140 ABGB zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse der Kinder beizutragen haben, also unterhaltspflichtig sind, ihren Unterhaltsbeitrag regelmäßig als Naturalunterhalt leisten und vor allem ihm Rahmen der Führung des gemeinsamen Haushalts unentgeltliche Dienstleistungen erbringen, während andere Personen mit Ausnahme der Großeltern (§ 141 ABGB) üblicherweise zu Unterhaltsleistungen nicht verpflichtet sind, so daß Vollwaisen vor allem auch die sonst von Eltern kostenlos erbrachten Dienstleistungen selbst bestreiten müssen.Diese Überlegungen treffen entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch auf einen Vergleich der Bedürfnisse von Halbwaisen, die mit einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben, mit denen von Vollwaisen zu, bei denen ein solches Zusammenleben schon begrifflich ausgeschlossen ist. Die Revisionsbehauptung, daß Vollwaisen in der Regel in Haushalten ihres gesetzlichen Vertreters oder in Heimen leben werden, weshalb ihre anteiligen Lebenshaltungskosten keinesfalls höher seien als die von Halbwaisen, die mit einem Elternteil zusammenleben, übersieht, daß die Eltern nach Paragraph 140, ABGB zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse der Kinder beizutragen haben, also unterhaltspflichtig sind, ihren Unterhaltsbeitrag regelmäßig als Naturalunterhalt leisten und vor allem ihm Rahmen der Führung des gemeinsamen Haushalts unentgeltliche Dienstleistungen erbringen, während andere Personen mit Ausnahme der Großeltern (Paragraph 141, ABGB) üblicherweise zu Unterhaltsleistungen nicht verpflichtet sind, so daß Vollwaisen vor allem auch die sonst von Eltern kostenlos erbrachten Dienstleistungen selbst bestreiten müssen.
Wegen der in der Regel höheren Hilfsbedürftigkeit der Vollwaisen billigt ihnen das Gesetz gegenüber den Halbwaisen nicht nur einen höheren Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension zu, sondern im § 141 Abs 1 lit c auch einen höheren Richtsatz, also ein höheres Existenzminimum für den Bereich der Sozialversicherung (Teschner in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 413, zuletzt SSV-NF 6/18 uva).Wegen der in der Regel höheren Hilfsbedürftigkeit der Vollwaisen billigt ihnen das Gesetz gegenüber den Halbwaisen nicht nur einen höheren Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension zu, sondern im Paragraph 141, Absatz eins, Litera c, auch einen höheren Richtsatz, also ein höheres Existenzminimum für den Bereich der Sozialversicherung (Teschner in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 413, zuletzt SSV-NF 6/18 uva).
Die bisher dargestellte sozialrechtliche Besserstellung der Vollwaisen gegenüber den Halbwaisen ist durch die regelmäßig höhere Hilfsbedürftigkeit von Kindern, die beide Elternteile verloren haben, sachlich gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.
Nach dem ua dem § 294 Abs 1 lit c ASVG entsprechenden § 142 Abs 1 lit c sind bei Anwendung des § 140 Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommen des in lit c genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgesetzte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, im dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß § 141 Abs 1 lit b [für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension] unterschreitet. Ist eine der im Abs 1 angeführte Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der gemäß Abs 1 in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens nach § 142 Abs 2 für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 vH zu vermindern.Nach dem ua dem Paragraph 294, Absatz eins, Litera c, ASVG entsprechenden Paragraph 142, Absatz eins, Litera c, sind bei Anwendung des Paragraph 140, Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommen des in Litera c, genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgesetzte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, im dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera b, [für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension] unterschreitet. Ist eine der im Absatz eins, angeführte Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der gemäß Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens nach Paragraph 142, Absatz 2, für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 vH zu vermindern.
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ist die Wortfolge im § 142 Abs 1 lit c "die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben," nicht so auszulegen, daß Unterhaltsansprüche eines pensionsberechtigten Kindes nur dann nach dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen sind, wenn sie sich gegen beide Elternteile richten und diese mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ist die Wortfolge im Paragraph 142, Absatz eins, Litera c, "die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben," nicht so auszulegen, daß Unterhaltsansprüche eines pensionsberechtigten Kindes nur dann nach dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen sind, wenn sie sich gegen beide Elternteile richten und diese mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
§ 142 Abs 1 zählt in seinen lit a bis c abschließend die nahen Angehörigen des Pensionsberechtigten auf, gegen die sich dessen nach dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigenden (gesetzlichen) Unterhaltsansprüche richten können. Das sind der Ehegatte (die Ehegattin), sofern er (sie) mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (lit a), der geschiedene Ehegatte (die geschiedene Ehegattin) (lit b) und die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben (lit c).Paragraph 142, Absatz eins, zählt in seinen Litera a bis c abschließend die nahen Angehörigen des Pensionsberechtigten auf, gegen die sich dessen nach dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigenden (gesetzlichen) Unterhaltsansprüche richten können. Das sind der Ehegatte (die Ehegattin), sofern er (sie) mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (Litera a,), der geschiedene Ehegatte (die geschiedene Ehegattin) (Litera b,) und die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben (Litera c,).
Sicher ist, daß § 142 Abs 1 lit c durch die Verwendung des Wortes "Eltern" nur ausdrücken will, daß Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen "den Vater und/oder die Mutter" nur dann iS dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen sind, wenn diese Personen mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.Sicher ist, daß Paragraph 142, Absatz eins, Litera c, durch die Verwendung des Wortes "Eltern" nur ausdrücken will, daß Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen "den Vater und/oder die Mutter" nur dann iS dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen sind, wenn diese Personen mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies ergibt sich nicht nur aus der eigentümlichen Bedeutung des Wortes "Eltern", sondern auch aus dem Zusammenhang der Abs 1 und 2 der auszulegenden Gesetzesstelle, in denen von den in den lit a bis c genannten "Personen", also Einzelpersonen, und von "dem Verpflichteten" (Abs 1) sowie von "einer der im Abs 1 angeführten Personen" (Abs 2) gesprochen wird. Bei der Auslegung ist aber auch zu berücksichtigen, daß die ursprünglich höher, nämlich in den Fällen der lit a mit 30 vH und in den Fällen der lit b und c mit 15 vH, angesetzten Bruchteile des anrechenbaren Nettoeinkommens ungefähr den Unterhaltsbeträgen entsprachen, die von der Rechtsprechung zur Zeit der Einführung dieser ausgleichszulagenrechtlichen Pauschalanrechnungsbestimmung (1973) zugesprochen wurden (Teschner in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 416; ders in MGA SV der Bauern 23.ErgLfg 380 FN 5). Nach der bis Ende 1977 geltenden Rechtslage richtete sich der Unterhaltsanspruch der Kinder in erster Linie gegen einen Elternteil. Es war nämlich vorzüglich die Pflicht des (ehelichen) Vaters, so lange für den Unterhalt der Kinder zu sorgen, bis sie sich selbst ernähren konnten (§ 141 aF ABGB), bzw war zur Verpflegung des unehelichen Kindes vorzüglich der Vater verbunden (§ 166 Abs 2 aF ABGB). Wäre nicht auch ein Unterhaltsanspruch des pensionsberechtigten Kindes, der sich nur gegen einen Elternteil richtet, sofern dieser mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, iS des § 142 Abs 1 zu berücksichtigen, dann wäre diese Bestimmung zur Zeit ihrer Einführung für pensionsberechtigte Kinder kaum anzuwenden gewesen. Die Auslegung dieser Gesetzesstelle iS des Revisionswerbers hätte aber auch zur Folge, daß sie bei der Feststellung von Ausgleichszulagen zu Waisenpensionen einfach verwaister Kinder überhaupt nicht gelten würde, obwohl es sich dabei um den Hauptanwendungsfall der Berücksichtigung gesetzlicher Unterhaltsansprüche pensionsberechtigter Kinder gegen ihre Eltern handelt.Dies ergibt sich nicht nur aus der eigentümlichen Bedeutung des Wortes "Eltern", sondern auch aus dem Zusammenhang der Absatz eins und 2 der auszulegenden Gesetzesstelle, in denen von den in den Litera a bis c genannten "Personen", also Einzelpersonen, und von "dem Verpflichteten" (Absatz eins,) sowie von "einer der im Absatz eins, angeführten Personen" (Absatz 2,) gesprochen wird. Bei der Auslegung ist aber auch zu berücksichtigen, daß die ursprünglich höher, nämlich in den Fällen der Litera a, mit 30 vH und in den Fällen der Litera b und c mit 15 vH, angesetzten Bruchteile des anrechenbaren Nettoeinkommens ungefähr den Unterhaltsbeträgen entsprachen, die von der Rechtsprechung zur Zeit der Einführung dieser ausgleichszulagenrechtlichen Pauschalanrechnungsbestimmung (1973) zugesprochen wurden (Teschner in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 416; ders in MGA SV der Bauern 23.ErgLfg 380 FN 5). Nach der bis Ende 1977 geltenden Rechtslage richtete sich der Unterhaltsanspruch der Kinder in erster Linie gegen einen Elternteil. Es war nämlich vorzüglich die Pflicht des (ehelichen) Vaters, so lange für den Unterhalt der Kinder zu sorgen, bis sie sich selbst ernähren konnten (Paragraph 141, aF ABGB), bzw war zur Verpflegung des unehelichen Kindes vorzüglich der Vater verbunden (Paragraph 166, Absatz 2, aF ABGB). Wäre nicht auch ein Unterhaltsanspruch des pensionsberechtigten Kindes, der sich nur gegen einen Elternteil richtet, sofern dieser mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, iS des Paragraph 142, Absatz eins, zu berücksichtigen, dann wäre diese Bestimmung zur Zeit ihrer Einführung für pensionsberechtigte Kinder kaum anzuwenden gewesen. Die Auslegung dieser Gesetzesstelle iS des Revisionswerbers hätte aber auch zur Folge, daß sie bei der Feststellung von Ausgleichszulagen zu Waisenpensionen einfach verwaister Kinder überhaupt nicht gelten würde, obwohl es sich dabei um den Hauptanwendungsfall der Berücksichtigung gesetzlicher Unterhaltsansprüche pensionsberechtigter Kinder gegen ihre Eltern handelt.
§ 142 Abs 1 lit c ist aber auch in der vom Obersten Gerichtshof gebilligten Auslegung durch das Berufungsgericht nicht gleichheitswidrig.Paragraph 142, Absatz eins, Litera c, ist aber auch in der vom Obersten Gerichtshof gebilligten Auslegung durch das Berufungsgericht nicht gleichheitswidrig.
Daß Unterhaltsansprüche von Vollwaisen nicht nach dieser Gesetzesstelle berücksichtigte werden können, ergibt sich schon daraus, daß solche Kinder keine Eltern mehr haben, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Der Revisionswerber verkennt auch, daß Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art bei der Feststellung der AZ jedenfalls zu berücksichtigen sind: die nicht gemäß § 142 berücksichtigten als Nettoeinkommen iS des § 140 Abs 3, die übrigen gemäß der erstzit Gesetzesstelle. Der Unterschied liegt nur darin, daß außerhalb des Anwendungsbereiches des § 142 die tatsächlichen Bezüge aus den Unterhaltsansprüchen privater Art, bei Anwendung dieser Bestimmung jedoch die Unterhaltsansprüche unabhängig von der tatsächlichen Unterhaltsleistung in einem Hundnertsatz des monatlichen Nettoeinkommens des mit dem pensionsberechtigten Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteiles zu berücksichtigen sind. Da die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, nach § 142 ABGB bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben übergeht, sind zB auch solche Bezüge von Vollwaisen bei der Feststellung der AZ zu berücksichtigen. Die Rechtsansicht des Revisionswerbers, die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen Waisenpensionsberechtigter gegen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil würde einer gleichheitswidrigen Doppelberücksichtigung dieses schon beim niedrigeren Ausmaß der Halbwaisenpension ins Kalkül gezogenen Unterhaltsanspruches gegen den überlebenden Elternteil führen, ist daher nicht zutreffend.Der Revisionswerber verkennt auch, daß Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art bei der Feststellung der AZ jedenfalls zu berücksichtigen sind: die nicht gemäß Paragraph 142, berücksichtigten als Nettoeinkommen iS des Paragraph 140, Absatz 3,, die übrigen gemäß der erstzit Gesetzesstelle. Der Unterschied liegt nur darin, daß außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 142, die tatsächlichen Bezüge aus den Unterhaltsansprüchen privater Art, bei Anwendung dieser Bestimmung jedoch die Unterhaltsansprüche unabhängig von der tatsächlichen Unterhaltsleistung in einem Hundnertsatz des monatlichen Nettoeinkommens des mit dem pensionsberechtigten Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteiles zu berücksichtigen sind. Da die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, nach Paragraph 142, ABGB bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben übergeht, sind zB auch solche Bezüge von Vollwaisen bei der Feststellung der AZ zu berücksichtigen. Die Rechtsansicht des Revisionswerbers, die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen Waisenpensionsberechtigter gegen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil würde einer gleichheitswidrigen Doppelberücksichtigung dieses schon beim niedrigeren Ausmaß der Halbwaisenpension ins Kalkül gezogenen Unterhaltsanspruches gegen den überlebenden Elternteil führen, ist daher nicht zutreffend.
Die Ausgleichszulage, bei der es sich um keine Versicherungsleistung ieS, sondern um eine Leistung mit Fürsorge(Sozialhilfe)charakter handelt, soll zusammen mit der Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge das sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum sichern (stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/62 mwN).Die Ausgleichszulage, bei der es sich um keine Versicherungsleistung ieS, sondern um eine Leistung mit Fürsorge(Sozialhilfe)charakter handelt, soll zusammen mit der Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 142, zu berücksichtigenden Beträge das sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum sichern (stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/62 mwN).
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers werden Unterhaltsansprüche eines nur halbverwaisten Waisenpensionsberechtigten gegen den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil bei der Waisenpension nicht doppelt berücksichtigt. Allfällige Unterhaltsansprüche von Halbwaisen gegen den noch lebenden Elternteil mindern nämlich das im § 138 festgelegte Ausmaß der Waisenpension überhaupt nicht.Entgegen der Meinung des Revisionswerbers werden Unterhaltsansprüche eines nur halbverwaisten Waisenpensionsberechtigten gegen den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil bei der Waisenpension nicht doppelt berücksichtigt. Allfällige Unterhaltsansprüche von Halbwaisen gegen den noch lebenden Elternteil mindern nämlich das im Paragraph 138, festgelegte Ausmaß der Waisenpension überhaupt nicht.
Solche Unterhaltsansprüche können sich nur auf die Höhe der AZ auswirken, weil sie nach § 142 Abs 1 bei der Feststellung des Anspruches auf diese Pensionszulage zu berücksichtigen sind. Das führt zwar zu einer in bezug auf die AZ unterschiedlichen Behandlung von Waisenpensionisten, die einen Unterhaltsanspruch gegen einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil haben, und solchen, denen kein derartiger Unterhaltsanspruch zusteht. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber sachlich gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.Solche Unterhaltsansprüche können sich nur auf die Höhe der AZ auswirken, weil sie nach Paragraph 142, Absatz eins, bei der Feststellung des Anspruches auf diese Pensionszulage zu berücksichtigen sind. Das führt zwar zu einer in bezug auf die AZ unterschiedlichen Behandlung von Waisenpensionisten, die einen Unterhaltsanspruch gegen einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil haben, und solchen, denen kein derartiger Unterhaltsanspruch zusteht. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber sachlich gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.
Weil der Oberste Gerichtshof gegen die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des BSVG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken hat, hatte er beim Verfassungsgerichtshof keinen Antrag auf Aufhebung iS des Art 89 Abs 2 B-VG zu stellen.Weil der Oberste Gerichtshof gegen die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des BSVG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken hat, hatte er beim Verfassungsgerichtshof keinen Antrag auf Aufhebung iS des Artikel 89, Absatz 2, B-VG zu stellen.
Daß dem Revisionswerber nach der anzuwendenden und wie oben ausgelegten Rechtslage seit 1.2.1990 zur mit insoweit bereits rechtskräftigem Bescheid vom 12.6.1990 zuerkannten Waisenpension eine höhere AZ als die im Bescheid vom 15.11.1990 festgestellte gebühren würde, wird in der Revision nicht behauptet.
Daher war der Revision nicht Folge zu geben.
Wegen der Schwierigkeit des Verfahrens und weil der Kläger eine AZ bezieht, war ihm nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b und Abs 2 ASGG trotz seines gänzlichen Unterliegens der Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen.Wegen der Schwierigkeit des Verfahrens und weil der Kläger eine AZ bezieht, war ihm nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 2, ASGG trotz seines gänzlichen Unterliegens der Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen.