Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei bekämpft die Entscheidung der Vorinstanzen nur noch unter dem Gesichtspunkt, dass von den Vorinstanzen die von ihr an die Klägerin geleistete bzw zu leistende Ausgleichszulage als Einkommen der Klägerin in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen worden sei. Das Erstgericht gelange durch die Einbeziehung der Ausgleichszulage zu einem immer höheren Nettoeinkommen der Klägerin. Mit dem betragsmäßigen Anstieg der Ausgleichszulage verringere sich zwangsläufig der anrechenbare Unterhaltsanspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten, da keine Doppelversorgung eintreten dürfe. So gelange das Erstgericht für das Jahr 2002 noch zu einem rechnerischen Unterhaltsanspruch der Klägerin von EUR 56,94 monatlich. Bei annähernd gleich ansteigendem Einkommen der geschiedenen Ehegatten würde jedoch im Jahr 2003 nur noch ein anrechenbarer Unterhaltsanspruch von EUR 9,70 monatlich verbleiben. Im Jahr 2004 hätte die Klägerin überhaupt keinen anrechenbaren Unterhaltsanspruch mehr.
Es entspreche zwar der herrschenden Rechtsprechung, dass auch öffentlich-rechtliche Leistungen, wie Sozialhilfe, Ausgleichszulage, Notstandshilfe und Karenzurlaubsgeld, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Es sei jedoch darauf Bedacht zu nehmen, ob durch öffentlich-rechtliche Leistungen Verpflichtungen Dritter (hier Unterhaltsansprüche) gedeckt werden sollen. Die Regelungen im ASVG über den Anspruch auf Ausgleichszulage ließen in Bezug auf das Prinzip der Nachrangigkeit der Ausgleichszulage, die umfangreichen Meldeverpflichtungen und die Pflicht zum Rückersatz von aufgewendeten Leistungen klar erkennen, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtige, unterhaltsberechtigten Personen eine Doppelversorgung zukommen zu lassen bzw unterhaltspflichtige Personen von ihren privatrechtlichen Verpflichtungen zu entlasten. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung 6 Ob 237/03a vom 23. 10. 2003 ausgesprochen, dass einer anderen Rechtsansicht auch in Bezug auf eine bereits laufende Geldleistung im Rahmen der Sozialhilfe nicht beigetreten werden könne, da sie auf das Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe nicht Bedacht nehme. Da dies auch für eine bereits laufende Ausgleichszulage im Rahmen des ASVG gelten müsse, hätte das Berufungsgericht die bereits laufende Ausgleichszulage nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage der Klägerin einbeziehen dürfen.
Weiters verweist die beklagte Partei darauf, dass der Berechtigte aufgrund des subsidiären sozialhilfeähnlichen Charakters der Ausgleichszulage im Allgemeinen nicht von sich aus auf realisierbare Einkünfte verzichten dürfe, sodass das bloße Nichtgeltendmachen und Nichteintreiben offener Forderungen für die Ausgleichszulagenfeststellung unbeachtlich sei und insofern daher nicht auf den Unterhaltsvergleich abzustellen sei.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen (SSV-NF 16/97, 17/63; DRdA 2004/29 [Dumpfhart], 10 ObS 223/02w, 10 ObS 429/02i, 10 ObS 114/03t sowie jüngst 10 ObS 38/04t) zur Anrechnung von Unterhaltsansprüchen auf die Ausgleichszulage - nach der Aufhebung der Pauschalanrechnungsvorschrift durch den Verfassungsgerichtshof - eingehend Stellung genommen. Es wurde dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass seit der Aufhebung der Unterhaltspauschalierung Unterhaltsansprüche unter den allgemeinen Einkommensbegriff des § 292 Abs 3 ASVG fallen. Dies hat die Konsequenz, dass auch diese Einkünfte nur im tatsächlich zufließenden Ausmaß für die Ermittlung der Ausgleichszulage heranzuziehen sind. Der bloße Anspruch auf bestimmte Geld- und Sachleistungen reicht dafür nicht aus. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass es der subsidiäre sozialhilfeähnliche Charakter der Ausgleichszulage jedoch im Allgemeinen auch verbietet, dass der Berechtigte von sich aus auf realisierbare Einkünfte verzichtet. Die Judikatur hat aus dem Gedanken des Verbots missbräuchlicher Rechtsausübung gefolgert, dass der Verzicht auf bestehende, im Rahmen der Ausgleichszulagenfeststellung zu berücksichtigende Ansprüche (worunter auch das bloße Nichtgeltendmachen und Nichteintreiben offener Forderungen zu verstehen ist) für die Ausgleichszulagenfeststellung unbeachtlich ist, sofern dieser Verzicht (bzw die Rechtsaufgabe) offenbar den Zweck hat, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, indem die Leistungslast vom persönlich haftenden (Unterhalts-)Schuldner auf die öffentliche Hand abgewälzt werden soll. Demnach sind nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Unterhaltsansprüche, die nicht der Pauschalanrechnung des § 294 Abs 1 lit c ASVG unterliegen, bei der Ausgleichszulagenbemessung als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich zufließen oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert werden.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen (SSV-NF 16/97, 17/63; DRdA 2004/29 [Dumpfhart], 10 ObS 223/02w, 10 ObS 429/02i, 10 ObS 114/03t sowie jüngst 10 ObS 38/04t) zur Anrechnung von Unterhaltsansprüchen auf die Ausgleichszulage - nach der Aufhebung der Pauschalanrechnungsvorschrift durch den Verfassungsgerichtshof - eingehend Stellung genommen. Es wurde dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass seit der Aufhebung der Unterhaltspauschalierung Unterhaltsansprüche unter den allgemeinen Einkommensbegriff des Paragraph 292, Absatz 3, ASVG fallen. Dies hat die Konsequenz, dass auch diese Einkünfte nur im tatsächlich zufließenden Ausmaß für die Ermittlung der Ausgleichszulage heranzuziehen sind. Der bloße Anspruch auf bestimmte Geld- und Sachleistungen reicht dafür nicht aus. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass es der subsidiäre sozialhilfeähnliche Charakter der Ausgleichszulage jedoch im Allgemeinen auch verbietet, dass der Berechtigte von sich aus auf realisierbare Einkünfte verzichtet. Die Judikatur hat aus dem Gedanken des Verbots missbräuchlicher Rechtsausübung gefolgert, dass der Verzicht auf bestehende, im Rahmen der Ausgleichszulagenfeststellung zu berücksichtigende Ansprüche (worunter auch das bloße Nichtgeltendmachen und Nichteintreiben offener Forderungen zu verstehen ist) für die Ausgleichszulagenfeststellung unbeachtlich ist, sofern dieser Verzicht (bzw die Rechtsaufgabe) offenbar den Zweck hat, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, indem die Leistungslast vom persönlich haftenden (Unterhalts-)Schuldner auf die öffentliche Hand abgewälzt werden soll. Demnach sind nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Unterhaltsansprüche, die nicht der Pauschalanrechnung des Paragraph 294, Absatz eins, Litera c, ASVG unterliegen, bei der Ausgleichszulagenbemessung als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich zufließen oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert werden.
Von diesen Grundsätzen geht auch die Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel aus. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht strittig, dass von den Vorinstanzen bei der Berechnung des Anspruches der Klägerin auf Ausgleichszulage die der Klägerin im maßgebenden Zeitraum tatsächlich zugeflossenen Pensions- und Unterhaltszahlungen zur Gänze berücksichtigt wurden. Die Revisionswerberin wendet sich ausschließlich gegen die Einbeziehung der von ihr an die Klägerin geleistete bzw zu leistende Ausgleichszulage als Einkommen der Klägerin in die Unterhaltsbemessungsgrundlage und die damit verbundene Schmälerung des Unterhaltsanspruches der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten. Nach Ansicht der Revisionswerberin habe die Klägerin insoweit einen ihr zustehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch rechtsmissbräuchlich nicht realisiert und die Leistungslast vom persönlich haftenden Unterhaltsschuldner auf die öffentliche Hand abgewälzt.
Ein Rechtsmissbrauch liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht erst dann vor, wenn die Absicht des Ausgleichszulagenwerbers, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, der einzige Grund des Verzichtes ist, sondern schon dann, wenn das unlautere Motiv des Verzichtes die lauteren Motive eindeutig überwiegt, also so augenscheinlich in den Vordergrund tritt, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, demnach zwischen den vom Verzichtenden (vorsätzlich) verfolgten und den beeinträchtigten Interessen des Trägers der Ausgleichszulage ein krasses und zu missbilligendes Missverhältnis besteht. Ein Verzicht entfaltet gegenüber dem Versicherungsträger jedoch jedenfalls dann Wirksamkeit, wenn er hinsichtlich unrealisierbarer Forderungen abgegeben wird (in diesem Fall ändert sich an der Einkommenssituation des Pensionisten nichts). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage. Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsträger, der sich auf einen solchen Rechtsmissbrauch beruft, nach der auch in Sozialrechtssachen geltenden Grundregel, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen beweisen muss, die objektive Beweislast für die Umstände zu tragen, aus denen sich ein eindeutiges Überwiegen der unlauteren Motive des Verzichtenden ergibt (ZAS 1995,19 [Brodil]; SSV-NF 9/76, 7/81 ua).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann hat die beklagte Partei den ihr obliegenden Beweis für einen rechtsmissbräuchlichen Verzicht der Klägerin auf realisierbare (höhere) Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Ehegatten nicht erbracht. Wie bereits das Erstgericht zutreffend angemerkt hat, ergibt sich zwar aus der festgestellten Erklärung der Klägerin anlässlich des Vergleichsabschlusses ihr Bemühen, die Unterhaltsbelastung des geschiedenen Ehegatten mit Hilfe der Ausgleichszulage „abzufedern"; es haben aber bereits die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Verhandlungsrichter vorgenommene Berechnung des Unterhaltsanspruches der Klägerin im Einklang mit der im Unterhaltsrecht herrschenden Rechtsprechung steht. Danach entspricht es der aktuellen Rechtsprechung, dass grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage. In diesem Sinn wurde auch die Ausgleichszulage trotz ihres subsidiären, fürsorgerechtlichen Charakters als eigenes Einkommen (auch) des Unterhaltsberechtigten beurteilt (vgl 7 Ob 531/93 = EFSlg 70.610; die Entscheidung 7 Ob 152/03h = EvBl 2003/184 betraf die vom Unterhaltspflichtigen bezogene Ausgleichszulage). Diese Rechtsansicht wurde bis in die jüngste Zeit unter anderem in den bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidungen 1 Ob 108/01s = JBl 2002, 449 und 6 Ob 237/03a fortgeschrieben, ohne dass allerdings in diesen Fällen konkret ein Anspruch auf Ausgleichszulage zu beurteilen gewesen wäre. Ob diese Rechtsauffassung in solchen Fällen, in denen sie zur Entlastung eines an sich finanziell leistungsfähigen Unterhaltsschuldners auf Kosten der aus Steuergeldern finanzierten Ausgleichszulage führt, aufrechterhalten werden könnte (vgl dazu beispielsweise die Entscheidungsanmerkung von Dullinger in DRdA 1998/61, 428f, die frühere gegenteilige Rechtsprechung EFSlg 63.516 (LGZ Wien) sowie 8 Ob 503/92 und auch die in der Revision zitierte neuere Rechtsprechung zur Frage der Einbeziehung der Sozialhilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage, die eine undifferenzierte Wertung der Sozialhilfe als Einkommen des Unterhaltsberechtigten bei gleichzeitiger endgültiger Entlastung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Sozialhilfeträgers ablehnt), ist hier - wie auch bereits in der Entscheidung SSV-NF 11/150 - nicht zu beurteilen. Es sei in diesem Zusammenhang allerdings angemerkt, dass der erkennende Senat im Sinne des Rechtsstandpunktes der beklagten Partei bereits ausgesprochen hat, dass die aus öffentlichen Mitteln finanzierte und subsidiären Charakter aufweisende Ausgleichszulage nicht dazu dient, nach bürgerlichem Recht zum Schadenersatz verpflichtete und finanziell leistungsfähige Schädiger zu entlasten (SSV-NF 13/126).Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann hat die beklagte Partei den ihr obliegenden Beweis für einen rechtsmissbräuchlichen Verzicht der Klägerin auf realisierbare (höhere) Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Ehegatten nicht erbracht. Wie bereits das Erstgericht zutreffend angemerkt hat, ergibt sich zwar aus der festgestellten Erklärung der Klägerin anlässlich des Vergleichsabschlusses ihr Bemühen, die Unterhaltsbelastung des geschiedenen Ehegatten mit Hilfe der Ausgleichszulage „abzufedern"; es haben aber bereits die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Verhandlungsrichter vorgenommene Berechnung des Unterhaltsanspruches der Klägerin im Einklang mit der im Unterhaltsrecht herrschenden Rechtsprechung steht. Danach entspricht es der aktuellen Rechtsprechung, dass grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage. In diesem Sinn wurde auch die Ausgleichszulage trotz ihres subsidiären, fürsorgerechtlichen Charakters als eigenes Einkommen (auch) des Unterhaltsberechtigten beurteilt vergleiche 7 Ob 531/93 = EFSlg 70.610; die Entscheidung 7 Ob 152/03h = EvBl 2003/184 betraf die vom Unterhaltspflichtigen bezogene Ausgleichszulage). Diese Rechtsansicht wurde bis in die jüngste Zeit unter anderem in den bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidungen 1 Ob 108/01s = JBl 2002, 449 und 6 Ob 237/03a fortgeschrieben, ohne dass allerdings in diesen Fällen konkret ein Anspruch auf Ausgleichszulage zu beurteilen gewesen wäre. Ob diese Rechtsauffassung in solchen Fällen, in denen sie zur Entlastung eines an sich finanziell leistungsfähigen Unterhaltsschuldners auf Kosten der aus Steuergeldern finanzierten Ausgleichszulage führt, aufrechterhalten werden könnte vergleiche dazu beispielsweise die Entscheidungsanmerkung von Dullinger in DRdA 1998/61, 428f, die frühere gegenteilige Rechtsprechung EFSlg 63.516 (LGZ Wien) sowie 8 Ob 503/92 und auch die in der Revision zitierte neuere Rechtsprechung zur Frage der Einbeziehung der Sozialhilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage, die eine undifferenzierte Wertung der Sozialhilfe als Einkommen des Unterhaltsberechtigten bei gleichzeitiger endgültiger Entlastung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Sozialhilfeträgers ablehnt), ist hier - wie auch bereits in der Entscheidung SSV-NF 11/150 - nicht zu beurteilen. Es sei in diesem Zusammenhang allerdings angemerkt, dass der erkennende Senat im Sinne des Rechtsstandpunktes der beklagten Partei bereits ausgesprochen hat, dass die aus öffentlichen Mitteln finanzierte und subsidiären Charakter aufweisende Ausgleichszulage nicht dazu dient, nach bürgerlichem Recht zum Schadenersatz verpflichtete und finanziell leistungsfähige Schädiger zu entlasten (SSV-NF 13/126).
Im vorliegenden Verfahren ist vielmehr nur zu prüfen, ob der Klägerin ein rechtsmissbräuchlicher Verzicht auf realisierbare (höhere) Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Ehegatten zur Last zu legen ist. Diese Frage ist mit den Vorinstanzen schon deshalb zu verneinen, weil auch die im Unterhaltsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin aufgrund der zitierten Rechtsprechung davon ausgehen durfte, dass der Zuspruch höherer Unterhaltszahlungen durch den geschiedenen Ehegatten nicht erreichbar ist. Es liegt daher, wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ein rechtsmissbräuchlicher Verzicht der Klägerin auf realisierbare Einkünfte nicht vor. Die beklagte Partei kann sich schließlich auch nicht dadurch beschwert erachten, dass für das Jahr 2002 ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von EUR 56,94 monatlich errechnet, im Unterhaltsvergleich jedoch lediglich die Zahlung eines Unterhaltes von EUR 50 monatlich vereinbart wurde, weil das Erstgericht bei der Berechnung des Anspruches der Klägerin auf Ausgleichszulage ohnehin den höheren Unterhaltsbetrag von EUR 56,94 in Ansatz gebracht hat. Weitere Einwände gegen die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung des Ausgleichszulagenanspruches der Klägerin werden auch in der Revision nicht vorgebracht.
Dem Rechtsmittel der beklagten Partei muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.