Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Vater hält im Revisionsrekurs an den von ihm bereits in zweiter Instanz vertretenen Ansichten fest.
Vor allem wendet er sich dagegen, dass die von ihm bezogene Ausgleichszulage zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach eine Differenzierung (offenbar gemeint: nach dem gemäß § 293 ASVG geltenden Richtsatz, also ob bzw inwieweit der Richtsatz im Hinblick auf im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten und Kinder erhöht wird) nicht vorzunehmen sei, könne nicht geteilt werden.Vor allem wendet er sich dagegen, dass die von ihm bezogene Ausgleichszulage zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach eine Differenzierung (offenbar gemeint: nach dem gemäß Paragraph 293, ASVG geltenden Richtsatz, also ob bzw inwieweit der Richtsatz im Hinblick auf im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten und Kinder erhöht wird) nicht vorzunehmen sei, könne nicht geteilt werden.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung sind öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, also nicht allein wegen der in der Leistung liegenden Zweckbestimmung auszuscheiden (RIS-Justiz RS0047456 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruches berücksichtigt. Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, neben dem Karenzurlaubsgeld, der Notstandshilfe und der Sozialhilfe nach diversen Landesgesetzen insbesondere auch hinsichtlich der vom Unterhaltspflichtigen bezogenen Ausgleichszulage (7 Ob 620/93, EFSlg 71.083; 1 Ob 550/94, JBl 1995, 62 = ÖA 1995, 58/U 108; 1 Ob 590/95; 6 Ob 251/97y, ÖA 1998, 122/U 219; 3 Ob 250/97d, ÖA 1998, 168/U 224 = EFSlg 83.464; 6 Ob 299/98h, ÖA 1999, 177/U 278 = EFSlg 86.382; 1 Ob 76/99d, RZ 2000/20 = ÖA 2000, 75/U 308 = EFSlg 89.086; 1 Ob 108/01s; vgl auch RIS-Justiz RS0047465). Die von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten bezogene Ausgleichszulage ist also als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsrundlage einzubeziehen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 126 mwN).Der erkennende Senat hat dazu erwogen: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung sind öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, also nicht allein wegen der in der Leistung liegenden Zweckbestimmung auszuscheiden (RIS-Justiz RS0047456 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruches berücksichtigt. Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, neben dem Karenzurlaubsgeld, der Notstandshilfe und der Sozialhilfe nach diversen Landesgesetzen insbesondere auch hinsichtlich der vom Unterhaltspflichtigen bezogenen Ausgleichszulage (7 Ob 620/93, EFSlg 71.083; 1 Ob 550/94, JBl 1995, 62 = ÖA 1995, 58/U 108; 1 Ob 590/95; 6 Ob 251/97y, ÖA 1998, 122/U 219; 3 Ob 250/97d, ÖA 1998, 168/U 224 = EFSlg 83.464; 6 Ob 299/98h, ÖA 1999, 177/U 278 = EFSlg 86.382; 1 Ob 76/99d, RZ 2000/20 = ÖA 2000, 75/U 308 = EFSlg 89.086; 1 Ob 108/01s; vergleiche auch RIS-Justiz RS0047465). Die von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten bezogene Ausgleichszulage ist also als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsrundlage einzubeziehen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 126 mwN).
Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers hat das Rekursgericht dabei zu Recht eine Differenzierung danach, ob sich die Ausgleichszulage im Hinblick auf einen im gleichen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten oder Kinder erhöht hat, nicht vorgenommen. Besteht doch hinsichtlich einer solchen Erhöhung, wenn sie auch im Hinblick auf sich gemäß § 293 ASVG in höheren Richtsätzen niederschlagenden höhere Bedürfnisse gewährt wird, kein Anspruch des Ehegatten und der Kinder, sondern wird damit lediglich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Pensionsbeziehers insgesamt erhöht. Der vom Revisionsrekurswerber betonte Umstand, dass der mj Daniel Ahmed nicht wie seine Ehefrau und seine drei Kinder aus zweiter Ehe mit ihm im gleichen Haushalt lebt, ist dabei nicht von Relevanz.Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers hat das Rekursgericht dabei zu Recht eine Differenzierung danach, ob sich die Ausgleichszulage im Hinblick auf einen im gleichen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten oder Kinder erhöht hat, nicht vorgenommen. Besteht doch hinsichtlich einer solchen Erhöhung, wenn sie auch im Hinblick auf sich gemäß Paragraph 293, ASVG in höheren Richtsätzen niederschlagenden höhere Bedürfnisse gewährt wird, kein Anspruch des Ehegatten und der Kinder, sondern wird damit lediglich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Pensionsbeziehers insgesamt erhöht. Der vom Revisionsrekurswerber betonte Umstand, dass der mj Daniel Ahmed nicht wie seine Ehefrau und seine drei Kinder aus zweiter Ehe mit ihm im gleichen Haushalt lebt, ist dabei nicht von Relevanz.
Zutreffend haben die Vorinstanzen daher die Ausgleichszulage zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen.
Soweit der Vater im Revisionsrekurs, offenbar bezugnehmend auf seine (erstmals im Rekurs aufgestellte) Behauptung, sein Einkommen werde sich weiter reduzieren, da er lediglich bis Ende des Jahres (gemeint wohl 2002) eine Pension erhalten und danach nur mehr Notstandshilfe bzw Sozialhilfe beziehen werde, noch ausführt, bereits klar absehbare Änderungen in der Bemessungsgrundlage seien in der jeweiligen Unterhaltsentscheidung mitzuberücksichtigen, genügt der Hinweis, dass in Unterhaltssachen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses maßgeblich ist. Wie schon das Rekursgericht zutreffend bemerkt hat, können allfällige zukünftige Änderungen der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen vorweg nicht berücksichtigt werden.
Der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.