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Rechtssatz RS0117834

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117834

Entscheidungsdatum

27.06.2024

Rechtssatz

Die von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten bezogene Ausgleichszulage ist als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsrundlage einzubeziehen. Es ist nicht danach zu differenzieren, ob sich die Ausgleichszulage im Hinblick auf einen im gleichen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten oder Kinder erhöht hat, besteht doch hinsichtlich einer solchen Erhöhung, wenn sie auch im Hinblick auf sich gemäß §293 ASVG in höheren Richtsätzen niederschlagenden höhere Bedürfnisse gewährt wird, kein Anspruch des Ehegatten und der Kinder, sondern wird damit lediglich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Pensionsbeziehers insgesamt erhöht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 152/03h
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 152/03h
  • 8 Ob 88/15x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 88/15x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Erhöhte bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. (T1)
  • 5 Ob 187/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2024 5 Ob 187/23w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117834

Im RIS seit

30.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024

Dokumentnummer

JJR_20030630_OGH0002_0070OB00152_03H0000_001