Rechtssatz RS0117834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117834
Entscheidungsdatum
27.06.2024
Rechtssatz
Die von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten bezogene Ausgleichszulage ist als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsrundlage einzubeziehen. Es ist nicht danach zu differenzieren, ob sich die Ausgleichszulage im Hinblick auf einen im gleichen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten oder Kinder erhöht hat, besteht doch hinsichtlich einer solchen Erhöhung, wenn sie auch im Hinblick auf sich gemäß §293 ASVG in höheren Richtsätzen niederschlagenden höhere Bedürfnisse gewährt wird, kein Anspruch des Ehegatten und der Kinder, sondern wird damit lediglich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Pensionsbeziehers insgesamt erhöht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 152/03h
Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 152/03h
- 8 Ob 88/15x
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 88/15x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Erhöhte bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. (T1)
- 5 Ob 187/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2024 5 Ob 187/23w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117834
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20030630_OGH0002_0070OB00152_03H0000_001