Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
In ihrer Revision hält die Klägerin an ihrem Rechtsstandpunkt fest, daß die von ihrem geschiedenen Mann im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe übernommene Verpflichtung, ihr auf Lebenszeit Geldunterhalt zu bezahlen, als vertragliche Verpflichtung zur Leistung vertretbarer Sachen keine höchstpersönliche Verpflichtung sei und nach den §§ 801 oder 802 ABGB auf die Erben übergehe.In ihrer Revision hält die Klägerin an ihrem Rechtsstandpunkt fest, daß die von ihrem geschiedenen Mann im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe übernommene Verpflichtung, ihr auf Lebenszeit Geldunterhalt zu bezahlen, als vertragliche Verpflichtung zur Leistung vertretbarer Sachen keine höchstpersönliche Verpflichtung sei und nach den Paragraphen 801, oder 802 ABGB auf die Erben übergehe.
§ 78 EheG sei auf den gegenständlichen Unterhaltsvergleich nicht anzuwenden, weil darin nur jene Rechtslage geregelt werde, wenn die Ehegatten bei der Scheidung keine vertragliche Regelung träfen. Wenn ein vertragsmäßiger Unterhalt versprochen worden sei, könne überhaupt nicht mehr geprüft werden, ob der gesetzliche Unterhaltsanspruch eine höchstpersönliche Verpflichtung nach § 78 Abs 3 EheG oder eine vererbbare Verpflichtung nach § 78 Abs 1 EheG gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.Paragraph 78, EheG sei auf den gegenständlichen Unterhaltsvergleich nicht anzuwenden, weil darin nur jene Rechtslage geregelt werde, wenn die Ehegatten bei der Scheidung keine vertragliche Regelung träfen. Wenn ein vertragsmäßiger Unterhalt versprochen worden sei, könne überhaupt nicht mehr geprüft werden, ob der gesetzliche Unterhaltsanspruch eine höchstpersönliche Verpflichtung nach Paragraph 78, Absatz 3, EheG oder eine vererbbare Verpflichtung nach Paragraph 78, Absatz eins, EheG gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Vorinstanzen haben im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung richtig erkannt, daß Ansprüche aus einer Unterhaltsvereinbarung als gesetzliche anzusehen sind, wenn sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt und nur in diesem Rahmen eine Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruches der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach bedeutet (vgl. Schwind in Klang2 I/1, 907; Schwind in Ehrenzweig3 126 f; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 und 3 zu § 80 EheG;Die Vorinstanzen haben im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung richtig erkannt, daß Ansprüche aus einer Unterhaltsvereinbarung als gesetzliche anzusehen sind, wenn sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt und nur in diesem Rahmen eine Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruches der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach bedeutet vergleiche Schwind in Klang2 I/1, 907; Schwind in Ehrenzweig3 126 f; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 und 3 zu Paragraph 80, EheG;
Koziol-Welser8 II, 233 mit Rechtsprechungshinweis; Fasching I 300;Koziol-Welser8 römisch zwei, 233 mit Rechtsprechungshinweis; Fasching römisch eins 300;
derselbe, Lehrbuch, Rz 1865). Davon abzugehen bieten auch die Revisionsausführungen keinen Anlaß.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Ehe der Klägerin mit Dkfm. Peter R*** aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden der Ehegatten geschieden. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin richtet sich daher nach § 68 EheG. Auch dieser (abgeschwächte) Unterhaltsanspruch ist - wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt erkannt hat - ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch (SZ 27/210; EFSlg 27.811, 30.010, 31.765, 43.746, 44.054, 48.877, 52.168 ua; Pichler, aaO, Rz 3 zu § 68 EheG), der diesen Charakter auch durch eine darüber geschlossene Vereinbarung - im Sinne der eben dargestellten Lehre und Rechtsprechung - so lange nicht verliert, als sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt (EFSlg 31.765 ua). Bei Scheidung der Ehe aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden stehen den Ehegatten zwar prinzipiell gegeneinander keine Unterhaltsansprüche zu; § 68 EheG erkennt einem solchen Ehegatten aber einen Unterhaltsanspruch in Form eines Beitrages zu seinem Unterhalt nach Billigkeit zu, und zwar nur dann, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt überhaupt nicht selbst decken kann, also weder aus Erträgnissen noch aus dem Stamm seines Vermögens und auch nicht aus zumutbarer oder selbst unzumutbarer Erwerbstätigkeit, wobei aber auch der eigene angemessene Unterhalt des Verpflichteten nicht gefährdet werden darf und außerdem die Verwandten vorher heranzuziehen sind (vgl. Pichler, aaO, Rz 1 zu § 68 EheG; Koziol-Welser, aaO, 219; Schwind in Ehrenzweig3 130 f). Dessen ungeachtet wird dem Bedürftigen ein Rechtsanspruch gewährt, der bei Vorliegen seiner Voraussetzungen schon mit der Scheidung der Ehe wenigstens dem Grunde nach entsteht (vgl. EFSlg 14.465, 43.746). Die hier zu lösende Rechtsfrage, ob der von Dkfm. Peter R*** im Scheidungsvergleich übernommenen Unterhaltsverpflichtung der Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches im Sinne des § 68 EheG zukommt und daher gemäß § 78 Abs 3 EheG durch den Tod des Verpflichteten erloschen ist, hängt somit davon ab, ob sich die im Scheidungsvergleich getroffene Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des § 68 EheG bewegt hat, d.h. im wesentlichen jenen Leistungen entspricht, die der Klägerin nach der Scheidung billiger Weise sowohl der Höhe, als auch - da ja Unterhalt nach § 68 EheG auch bloß auf begrenzte Zeit zuerkannt werden kann - der Zeitdauer nach (nach dem Vergleich gebührt ihr Unterhalt auf Lebenszeit) gewährt worden wäre. Diese Frage kann aber auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse noch nicht abschließend beurteilt werden.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Ehe der Klägerin mit Dkfm. Peter R*** aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden der Ehegatten geschieden. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin richtet sich daher nach Paragraph 68, EheG. Auch dieser (abgeschwächte) Unterhaltsanspruch ist - wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt erkannt hat - ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch (SZ 27/210; EFSlg 27.811, 30.010, 31.765, 43.746, 44.054, 48.877, 52.168 ua; Pichler, aaO, Rz 3 zu Paragraph 68, EheG), der diesen Charakter auch durch eine darüber geschlossene Vereinbarung - im Sinne der eben dargestellten Lehre und Rechtsprechung - so lange nicht verliert, als sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt (EFSlg 31.765 ua). Bei Scheidung der Ehe aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden stehen den Ehegatten zwar prinzipiell gegeneinander keine Unterhaltsansprüche zu; Paragraph 68, EheG erkennt einem solchen Ehegatten aber einen Unterhaltsanspruch in Form eines Beitrages zu seinem Unterhalt nach Billigkeit zu, und zwar nur dann, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt überhaupt nicht selbst decken kann, also weder aus Erträgnissen noch aus dem Stamm seines Vermögens und auch nicht aus zumutbarer oder selbst unzumutbarer Erwerbstätigkeit, wobei aber auch der eigene angemessene Unterhalt des Verpflichteten nicht gefährdet werden darf und außerdem die Verwandten vorher heranzuziehen sind vergleiche Pichler, aaO, Rz 1 zu Paragraph 68, EheG; Koziol-Welser, aaO, 219; Schwind in Ehrenzweig3 130 f). Dessen ungeachtet wird dem Bedürftigen ein Rechtsanspruch gewährt, der bei Vorliegen seiner Voraussetzungen schon mit der Scheidung der Ehe wenigstens dem Grunde nach entsteht vergleiche EFSlg 14.465, 43.746). Die hier zu lösende Rechtsfrage, ob der von Dkfm. Peter R*** im Scheidungsvergleich übernommenen Unterhaltsverpflichtung der Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches im Sinne des Paragraph 68, EheG zukommt und daher gemäß Paragraph 78, Absatz 3, EheG durch den Tod des Verpflichteten erloschen ist, hängt somit davon ab, ob sich die im Scheidungsvergleich getroffene Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 68, EheG bewegt hat, d.h. im wesentlichen jenen Leistungen entspricht, die der Klägerin nach der Scheidung billiger Weise sowohl der Höhe, als auch - da ja Unterhalt nach Paragraph 68, EheG auch bloß auf begrenzte Zeit zuerkannt werden kann - der Zeitdauer nach (nach dem Vergleich gebührt ihr Unterhalt auf Lebenszeit) gewährt worden wäre. Diese Frage kann aber auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse noch nicht abschließend beurteilt werden.
Die Vorinstanzen haben wohl den genauen Wortlaut des Scheidungsvergleiches und die Höhe des infolge der vereinbarten Wertsicherung zuletzt geleisteten Unterhaltsbetrages sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zur Zeit des Vergleichsabschlusses festgestellt und auch als erwiesen angenommen, daß der von Dkfm. R*** übernommene monatliche Unterhaltsbetrag damals dem Einkommen eines Mittelschulprofessors entsprach und die nunmehrige Klägerin damit die Kosten und Aufwendungen eines durchschnittlichen Lebensstandards tragen konnte, sie haben aber insbesondere Feststellungen über die damaligen Vermögensverhältnisse der nunmehrigen Klägerin und ihre Möglichkeit, allfälliges Vermögen zu verwerten oder Erträgnisse daraus zu ziehen sowie darüber unterlassen, ob es der Klägerin unter Bedachtnahme auf ihren damaligen Gesundheitszustand und ihre allfälligen Pflichten zur Betreuung von Kindern möglich gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um daraus ihren eigenen Unterhalt, allenfalls für welche Zeit zu decken.
Solange über die Möglichkeit der Klägerin, nach der Scheidung der Ehe ihren Unterhalt selbst zu decken, nicht hinlänglich Klarheit besteht, ist es nicht möglich, die Frage zu beurteilen, ob der Klägerin damals, und bejahendenfalls in welchem Umfang ein Beitrag zu ihrem Unterhalt hätte zugebilligt werden können. Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist somit unumgänglich. Die Rechtssache ist aber auch noch aus einem anderen Grund nicht spruchreif. Die Klägerin nimmt nämlich für den von ihr geltend gemachten Anspruch ausdrücklich die erbserklärten Erben ihres geschiedenen Mannes nach Maßgabe der diesen ihrer Ansicht nach zustehenden Erbquoten unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 550 und 821 ABGB in Anspruch. Sie übersieht dabei aber, daß vor der Einantwortung des Nachlasses für Nachlaßverbindlichkeiten, wozu auch - wie sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergibt - die nach § 78 Abs 1 EheG auf die Erben übergehende Unterhaltspflicht zählt (vgl. auch Zemen, Unterhaltsschuld, JBl 1984, 343), ohne Rücksicht auf Erbserklärungen nur der ruhende Nachlaß haftet, nicht aber die (erbserklärten) Erben (vgl. Koziol-Welser8 II 389; Welser in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 548 und Rz 1 zu § 821). Da die Universalsukzession nach herrschender Ansicht erst mit der Einantwortung des Nachlasses eintritt (vgl Koziol-Welser, aaO, 381 und Welser, aaO, Rz 3 zu § 532, je samt Hinweis auf weitere Lehre und Rechtsprechung; Kralik, Erbrecht, 323), könnte die Klägerin den von ihr behaupteten Anspruch bis zur Einantwortung des Nachlasses ihres geschiedenen Mannes nur gegen den Nachlaß geltend machen. Da dem bisherigen Verfahren nicht zu entnehmen ist, ob die Einantwortung des Nachlasses bereits stattgefunden hat, von den Vorinstanzen aber auch nicht festgestellt wurde, ob den beklagten Parteien die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft iS des § 145 AußStrG und § 810 ABGB überlassen wurde oder ob der Nachlaß noch unvertreten ist oder von einem Kurator vertreten wird, die Vorinstanzen darüber hinaus das Klagebegehren mit den Parteien auch nicht näher erörtert haben, kann noch nicht gesagt werden, ob für den Fall als der Nachlaß noch nicht eingeantwortet sein sollte, eine bloße Änderung der Parteienbezeichnung auf Beklagtenseite in Betracht käme oder die Umstellung der Klage gegen die Verlassenschaft einer Einführung eines anderen Rechtssubjektes in den Prozeß und damit einer unzulässigen Parteienänderung gleich käme.Solange über die Möglichkeit der Klägerin, nach der Scheidung der Ehe ihren Unterhalt selbst zu decken, nicht hinlänglich Klarheit besteht, ist es nicht möglich, die Frage zu beurteilen, ob der Klägerin damals, und bejahendenfalls in welchem Umfang ein Beitrag zu ihrem Unterhalt hätte zugebilligt werden können. Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist somit unumgänglich. Die Rechtssache ist aber auch noch aus einem anderen Grund nicht spruchreif. Die Klägerin nimmt nämlich für den von ihr geltend gemachten Anspruch ausdrücklich die erbserklärten Erben ihres geschiedenen Mannes nach Maßgabe der diesen ihrer Ansicht nach zustehenden Erbquoten unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 550 und 821 ABGB in Anspruch. Sie übersieht dabei aber, daß vor der Einantwortung des Nachlasses für Nachlaßverbindlichkeiten, wozu auch - wie sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergibt - die nach Paragraph 78, Absatz eins, EheG auf die Erben übergehende Unterhaltspflicht zählt vergleiche auch Zemen, Unterhaltsschuld, JBl 1984, 343), ohne Rücksicht auf Erbserklärungen nur der ruhende Nachlaß haftet, nicht aber die (erbserklärten) Erben vergleiche Koziol-Welser8 römisch zwei 389; Welser in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 548 und Rz 1 zu Paragraph 821,). Da die Universalsukzession nach herrschender Ansicht erst mit der Einantwortung des Nachlasses eintritt vergleiche Koziol-Welser, aaO, 381 und Welser, aaO, Rz 3 zu Paragraph 532,, je samt Hinweis auf weitere Lehre und Rechtsprechung; Kralik, Erbrecht, 323), könnte die Klägerin den von ihr behaupteten Anspruch bis zur Einantwortung des Nachlasses ihres geschiedenen Mannes nur gegen den Nachlaß geltend machen. Da dem bisherigen Verfahren nicht zu entnehmen ist, ob die Einantwortung des Nachlasses bereits stattgefunden hat, von den Vorinstanzen aber auch nicht festgestellt wurde, ob den beklagten Parteien die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft iS des Paragraph 145, AußStrG und Paragraph 810, ABGB überlassen wurde oder ob der Nachlaß noch unvertreten ist oder von einem Kurator vertreten wird, die Vorinstanzen darüber hinaus das Klagebegehren mit den Parteien auch nicht näher erörtert haben, kann noch nicht gesagt werden, ob für den Fall als der Nachlaß noch nicht eingeantwortet sein sollte, eine bloße Änderung der Parteienbezeichnung auf Beklagtenseite in Betracht käme oder die Umstellung der Klage gegen die Verlassenschaft einer Einführung eines anderen Rechtssubjektes in den Prozeß und damit einer unzulässigen Parteienänderung gleich käme.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Stand des Verlassenschaftsverfahrens zu klären und dementsprechend das Klagebegehren mit den Parteien zu erörtern haben. Sollte die Einantwortung des Nachlasses noch nicht stattgefunden haben und eine bloße Änderung der Parteienbezeichnung auf Beklagtenseite nicht möglich sein, so wäre die Rechtssache wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens spruchreif. Andernfalls, d.h. wenn die Umstellung der Parteienbezeichnung auf die Verlassenschaft zulässig wäre oder die Einantwortung des Nachlasses bereits stattgefunden hätte, wird das Erstgericht den Sachverhalt in Ansehung des behaupteten Unterhaltsanspruches mit den Parteien im aufgezeigten Sinn zu erörtern, die Parteien zu einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten und darüber zu verhandeln haben. Sollte sich dabei ergeben, daß der Klägerin damals im Sinne des § 68 EheG ein Unterhalt nach Billigkeit zuzuerkennen gewesen wäre und die im Scheidungsvergleich getroffene Vereinbarung sich im Rahmen dieses Unterhaltsanspruches gehalten hätte, so handelte es sich bei dem der Klägerin aus dem Scheidungsvergleich zustehenden Unterhaltsanspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 68 EheG, der gemäß § 78 Abs 3 EheG durch den Tod des geschiedenen Ehegatten der Klägerin tätsächlich erloschen wäre. Sollte aber nach den Ergebnissen des fortgesetzten Verfahrens die Unterhaltsvereinbarung als über den gesetzlichen Rahmen (§ 68 EheG) hinaus erfolgt anzunehmen sein, so würde sich der im Scheidungsvergleich der nunmehrigen Klägerin zuerkannte Unterhaltsanspruch insoweit als rein vertraglicher Anspruch iS des § 80 EheG darstellen (vgl. Pichler, aaO, Rz 3 zu § 80 EheG; Schwind, Eherecht, 301), was zur Folge hätte, daß diese Verpflichtung des Erblassers als Nachlaßverbindlichkeit auf die Erben übergegangen wäre (Schwind, aaO, 303; derselbe in Klang, aaO, 916; EFSlg 5.252 mwN). Mangels Spruchreife mußte daher der Revision Folge gegeben und die Rechtssache nach Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Erstgericht zurückverwiesen werden.Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Stand des Verlassenschaftsverfahrens zu klären und dementsprechend das Klagebegehren mit den Parteien zu erörtern haben. Sollte die Einantwortung des Nachlasses noch nicht stattgefunden haben und eine bloße Änderung der Parteienbezeichnung auf Beklagtenseite nicht möglich sein, so wäre die Rechtssache wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens spruchreif. Andernfalls, d.h. wenn die Umstellung der Parteienbezeichnung auf die Verlassenschaft zulässig wäre oder die Einantwortung des Nachlasses bereits stattgefunden hätte, wird das Erstgericht den Sachverhalt in Ansehung des behaupteten Unterhaltsanspruches mit den Parteien im aufgezeigten Sinn zu erörtern, die Parteien zu einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten und darüber zu verhandeln haben. Sollte sich dabei ergeben, daß der Klägerin damals im Sinne des Paragraph 68, EheG ein Unterhalt nach Billigkeit zuzuerkennen gewesen wäre und die im Scheidungsvergleich getroffene Vereinbarung sich im Rahmen dieses Unterhaltsanspruches gehalten hätte, so handelte es sich bei dem der Klägerin aus dem Scheidungsvergleich zustehenden Unterhaltsanspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph 68, EheG, der gemäß Paragraph 78, Absatz 3, EheG durch den Tod des geschiedenen Ehegatten der Klägerin tätsächlich erloschen wäre. Sollte aber nach den Ergebnissen des fortgesetzten Verfahrens die Unterhaltsvereinbarung als über den gesetzlichen Rahmen (Paragraph 68, EheG) hinaus erfolgt anzunehmen sein, so würde sich der im Scheidungsvergleich der nunmehrigen Klägerin zuerkannte Unterhaltsanspruch insoweit als rein vertraglicher Anspruch iS des Paragraph 80, EheG darstellen vergleiche Pichler, aaO, Rz 3 zu Paragraph 80, EheG; Schwind, Eherecht, 301), was zur Folge hätte, daß diese Verpflichtung des Erblassers als Nachlaßverbindlichkeit auf die Erben übergegangen wäre (Schwind, aaO, 303; derselbe in Klang, aaO, 916; EFSlg 5.252 mwN). Mangels Spruchreife mußte daher der Revision Folge gegeben und die Rechtssache nach Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Erstgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 52, ZPO.