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Rechtssatz RS0047949×

Rechtssatz RS0047949

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047949

Entscheidungsdatum

31.01.2002

Rechtssatz

Durch die Schaffung des Paragraph 143, Absatz 2, ABGB in der Fassung BGBl 1977/403 wurde an der bisherigen Rangordnung der Unterhaltspflichtigen nach Paragraphen 68, 71, EheG nichts geändert. Ein Unterhaltsbeitrag nach Paragraph 68, EheG ist also auch weiterhin erst zuzubilligen, wenn der Unterhalt des bedürftigen Ehegatten nicht durch unterhaltspflichtige Verwandte, zB Kinder, gedeckt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 562/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 3 Ob 562/81
    Veröff: SZ 54/140 = EvBl 1982/5 S 16 = JBl 1982,660
  • 5 Ob 620/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 620/88
    Auch; Veröff: EvBl 1989/66 S 242 = EFSlg 25/2 = NZ 1989,99
  • 8 Ob 570/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 570/93
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich und im Regelfall steht der Billigkeitsunterhaltsanspruch nach § 68 EheG gegen den geschiedenen Gatten nur subsidiär zu, soweit keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese im Einzelfall keinen (oder keinen ausreichenden) Unterhalt schulden. Dieser Regelfall gilt dann nicht mehr, wenn er nicht der Billigkeit entspricht. (hier: der geschiedene Ehegatte hat ein derart hohes Einkommen, das jenes der primär unterhaltspflichtigen Kinder um ein Vielfaches übersteigt); er hat daher einen Teil des Unterhaltes zu leisten. (T1)
  • 6 Ob 9/01v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 9/01v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG idF vor EheRÄG 1999 geltenden Grundsätze über das Verhältnis des Anspruches auf Billigkeitsunterhalt gegen den geschiedenen Ehegatten zum Unterhaltsanspruch gegenüber den in § 71 EheG genannten Verwandten können auch auf Unterhaltsansprüche nach § 69 Abs 3 EheG angewendet werden. (T2)
  • 6 Ob 131/01k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 131/01k
    Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047949

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19811007_OGH0002_0030OB00562_8100000_001