Die Revisionen sind zwar aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Die von beiden Teilen geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es sich weder mit den vermißten Tatsachenfeststellungen des Beklagten betreffend den Wert des Hauses in der BRD noch mit der in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrüge der Klägerin betreffend die minimalen Einkünfte ihrer Kinder aus dem gemeinsamen Gut auseinandersetzen mußte, weil diesen Umständen insgesamt so geringe Bedeutung zukommt, daß sich auch bei Zugrundelegen der gewünschten Feststellungen hieraus keine anderen rechtlichen Schlußfolgerungen ableiten lassen. Die aus den ansonsten unbestritten gebliebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen abgeleiteten Schlußfolgerungen betreffen die rechtliche Beurteilung der Sache und werden im Rahmen der Rechtsrüge behandelt. Aus rechtlichen Gründen konnte auch die vom Beklagten beantragte Beischaffung der Akten betreffend weitere zwischen den Streitteilen anhängige Verfahren unterbleiben, weil die dort von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche kein für sie greifbares Vermögen darstellen; es ist im Verfahren 9 C 38/87 des Landesgerichtes Linz betreffend eine Schenkungsanfechtung erst ein Teil- und Zwischenurteil zugunsten der Klägerin ergangen, das vom Beklagten vehement bekämpft wird und derzeit ebenfalls beim Obersten Gerichtshof behängt (8 Ob 1667/93). Wenn der Beklagte auf die angebliche Belehnungsfähigkeit dieser Ansprüche hinweist, ist ihm zu erwidern, daß derartige noch so vage Ansprüche von seriösen Kreditinstituten bei realistischer Betrachtung nicht oder jedenfalls nicht zu zumutbaren Bedingungen belehnt werden, sodaß das Berufungsgericht zu Recht von einem nicht "aktuellen" Vermögensbestandteil ausgegangen ist; sollte die Klägerin in Zukunft zu bedeutendem Vermögen kommen, ist die Wiederaufrollung der Unterhaltsfrage wegen geänderter Verhältnisse jeder Zeit möglich.Die von beiden Teilen geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es sich weder mit den vermißten Tatsachenfeststellungen des Beklagten betreffend den Wert des Hauses in der BRD noch mit der in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrüge der Klägerin betreffend die minimalen Einkünfte ihrer Kinder aus dem gemeinsamen Gut auseinandersetzen mußte, weil diesen Umständen insgesamt so geringe Bedeutung zukommt, daß sich auch bei Zugrundelegen der gewünschten Feststellungen hieraus keine anderen rechtlichen Schlußfolgerungen ableiten lassen. Die aus den ansonsten unbestritten gebliebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen abgeleiteten Schlußfolgerungen betreffen die rechtliche Beurteilung der Sache und werden im Rahmen der Rechtsrüge behandelt. Aus rechtlichen Gründen konnte auch die vom Beklagten beantragte Beischaffung der Akten betreffend weitere zwischen den Streitteilen anhängige Verfahren unterbleiben, weil die dort von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche kein für sie greifbares Vermögen darstellen; es ist im Verfahren 9 C 38/87 des Landesgerichtes Linz betreffend eine Schenkungsanfechtung erst ein Teil- und Zwischenurteil zugunsten der Klägerin ergangen, das vom Beklagten vehement bekämpft wird und derzeit ebenfalls beim Obersten Gerichtshof behängt (8 Ob 1667/93). Wenn der Beklagte auf die angebliche Belehnungsfähigkeit dieser Ansprüche hinweist, ist ihm zu erwidern, daß derartige noch so vage Ansprüche von seriösen Kreditinstituten bei realistischer Betrachtung nicht oder jedenfalls nicht zu zumutbaren Bedingungen belehnt werden, sodaß das Berufungsgericht zu Recht von einem nicht "aktuellen" Vermögensbestandteil ausgegangen ist; sollte die Klägerin in Zukunft zu bedeutendem Vermögen kommen, ist die Wiederaufrollung der Unterhaltsfrage wegen geänderter Verhältnisse jeder Zeit möglich.
Auch in der rechtlichen Beurteilung ist dem Berufungsgericht zu folgen.
1) Zweckmäßigerweise ist vorerst die Revision des Beklagten zu behandeln.
Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des § 68 EheG allein nicht, daß bei Scheidung aus gleichteiligem Verschulden der Billigkeitsunterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten nur subsidiär zustehen soll. Aus der in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisung auf § 71 EheG ("nach § 71 unterhaltspflichtige Verwandte"), der daher zur Auslegung des § 68 EheG mitherangezogen werden muß, ergibt sich jedoch auch bei nochmaliger Überprüfung, daß die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beizubehalten ist: Nach § 71 EheG haftet der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte grundsätzlich vor den Verwandten; besteht keine Unterhaltspflicht, haften die Verwandten nach den allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht; im vorliegenden Fall die Kinder nach § 143 ABGB. Daraus muß wohl zwingend der Schluß gezogen werden, daß bei Scheidung nach § 68 EheG die Kinder primär haften, weil dem aus gleichteiligen Verschulden geschiedenen Ehegatten grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Gatten zusteht, sondern ein solcher nur ausnahmsweise - aus Billigkeit - zugestanden werden kann. Es ist daher an der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten, daß grundsätzlich und im Regelfall der Billigkeitsunterhaltsanspruch nach § 68 EheG gegen den geschiedenen Gatten nur subsidiär zusteht, soweit keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese im Einzelfall keinen (oder keinen ausreichenden) Unterhalt schulden, im vorliegenden Fall also die Kinder den Unterhalt überhaupt nicht oder nur unter Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts - wobei ihre sonstigen Sorgepflichten mitzuberücksichtigen sind - gewähren könnten; durch die Neufassung des § 143 ABGB idF BGBl 403/1977, ist keine Änderung eingetreten (SZ 22/140; 54/140; EvBl 1989/66).Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 68, EheG allein nicht, daß bei Scheidung aus gleichteiligem Verschulden der Billigkeitsunterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten nur subsidiär zustehen soll. Aus der in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisung auf Paragraph 71, EheG ("nach Paragraph 71, unterhaltspflichtige Verwandte"), der daher zur Auslegung des Paragraph 68, EheG mitherangezogen werden muß, ergibt sich jedoch auch bei nochmaliger Überprüfung, daß die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beizubehalten ist: Nach Paragraph 71, EheG haftet der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte grundsätzlich vor den Verwandten; besteht keine Unterhaltspflicht, haften die Verwandten nach den allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht; im vorliegenden Fall die Kinder nach Paragraph 143, ABGB. Daraus muß wohl zwingend der Schluß gezogen werden, daß bei Scheidung nach Paragraph 68, EheG die Kinder primär haften, weil dem aus gleichteiligen Verschulden geschiedenen Ehegatten grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Gatten zusteht, sondern ein solcher nur ausnahmsweise - aus Billigkeit - zugestanden werden kann. Es ist daher an der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten, daß grundsätzlich und im Regelfall der Billigkeitsunterhaltsanspruch nach Paragraph 68, EheG gegen den geschiedenen Gatten nur subsidiär zusteht, soweit keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese im Einzelfall keinen (oder keinen ausreichenden) Unterhalt schulden, im vorliegenden Fall also die Kinder den Unterhalt überhaupt nicht oder nur unter Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts - wobei ihre sonstigen Sorgepflichten mitzuberücksichtigen sind - gewähren könnten; durch die Neufassung des Paragraph 143, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 403 aus 1977,, ist keine Änderung eingetreten (SZ 22/140; 54/140; EvBl 1989/66).
Allerdings ist der Ansicht des Berufungsgerichtes zu folgen, daß dieser Regelfall dann nicht mehr gelten kann, wenn er nicht der Billigkeit entspricht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der geschiedene Ehegatte über ein derart hohes Einkommen verfügt, das jenes der primär unterhaltspflichtigen Kinder nicht nur weit, sondern - wie hier - um ein Vielfaches übersteigt. Der Beklagte verdient mit S 180.000,- netto etwa dreimal soviel wie alle drei Kinder zusammen, die überdies - im Gegensatz zum Beklagten - noch mehrere Sorgepflichten treffen. Auch verfügt der Beklagte über unbewegliches Vermögen, das - selbst unter Zugrundelegung der von ihm begehrten weiteren Feststellungen - in etwa doppelt so groß ist, als das der Kinder zusammen. In einem solchen Ausnahmefall ist aus § 68 EheG, mit Zankl (in Schwimann, Komm ABGB Rz 5 ff zu § 68 EheG) zu folgern, daß die Alimentationspflicht des geschiedenen Gatten aus Billigkeitserwägungen nicht - oder nicht ausschließlich - subsidiär ist.Allerdings ist der Ansicht des Berufungsgerichtes zu folgen, daß dieser Regelfall dann nicht mehr gelten kann, wenn er nicht der Billigkeit entspricht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der geschiedene Ehegatte über ein derart hohes Einkommen verfügt, das jenes der primär unterhaltspflichtigen Kinder nicht nur weit, sondern - wie hier - um ein Vielfaches übersteigt. Der Beklagte verdient mit S 180.000,- netto etwa dreimal soviel wie alle drei Kinder zusammen, die überdies - im Gegensatz zum Beklagten - noch mehrere Sorgepflichten treffen. Auch verfügt der Beklagte über unbewegliches Vermögen, das - selbst unter Zugrundelegung der von ihm begehrten weiteren Feststellungen - in etwa doppelt so groß ist, als das der Kinder zusammen. In einem solchen Ausnahmefall ist aus Paragraph 68, EheG, mit Zankl (in Schwimann, Komm ABGB Rz 5 ff zu Paragraph 68, EheG) zu folgern, daß die Alimentationspflicht des geschiedenen Gatten aus Billigkeitserwägungen nicht - oder nicht ausschließlich - subsidiär ist.
Der Höhe nach schulden die Kinder ihrer nicht selbsterhaltungsfähigen Mutter grundsätzlich Unterhalt unter Berücksichtigung ihrer (der Kinder) Lebensverhältnisse, soweit sie dadurch bei Berücksichtigung der sonstigen Sorgepflichten ihren eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden (§ 71 Abs 1 letzter Satz EheG iVm § 143 Abs 1 und Abs 3 ABGB). Die Höhe des Anspruches richtet sich daher grundsätzlich nach den Lebensverhältnissen der Kinder und nicht des selbsterhaltungsunfähigen Elternteils (Pichler in Rummel ABGB Rz 3 zu § 143 ABGB; Zankl aaO Rz 3 zu § 71 EheG; Schlemmer in Schwimann Rz 3 zu § 143 ABGB).Der Höhe nach schulden die Kinder ihrer nicht selbsterhaltungsfähigen Mutter grundsätzlich Unterhalt unter Berücksichtigung ihrer (der Kinder) Lebensverhältnisse, soweit sie dadurch bei Berücksichtigung der sonstigen Sorgepflichten ihren eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden (Paragraph 71, Absatz eins, letzter Satz EheG in Verbindung mit Paragraph 143, Absatz eins und Absatz 3, ABGB). Die Höhe des Anspruches richtet sich daher grundsätzlich nach den Lebensverhältnissen der Kinder und nicht des selbsterhaltungsunfähigen Elternteils (Pichler in Rummel ABGB Rz 3 zu Paragraph 143, ABGB; Zankl aaO Rz 3 zu Paragraph 71, EheG; Schlemmer in Schwimann Rz 3 zu Paragraph 143, ABGB).
Aus § 68 EheG ergibt sich hinsichtlich der Höhe des dem nicht selbsterhaltungsfähigen Gatten zuzubilligenden Beitrages nur, daß es sich eben um einen Beitrag handelt und er sich somit deutlich von einer Unterhaltsleistung, wie sie nach § 66 EheG zu leisten wäre, unterscheiden muß. Es darf sich nur um einen "relativ bescheidenen Beitrag" handeln, der den Gegebenheiten des Falles anzupassen ist. Er kann - wie in vielen entschiedenen Fällen, in denen der geschiedene Gatte selbst über ein relativ geringes Einkommen verfügte -, auch unter dem Existenzminimum liegen; er kann aber auch - weil es eben ein Billigkeitsunterhalt ist - über diesem liegen und somit - entgegen der Meinung des Revisionswerbers - auch die Höhe des Richtsatzes der Ausgleichszulage überschreiten, wenn dies nach den Gegebenenheiten des Falles, nämlich des exorbitant hohen Einkommens des geschiedenen Ehegatten, der Billigkeit entspricht, weil es sich bei diesem Beitrag immer noch um einen "relativ bescheidenen Teil" des dem geschiedenen Gatten nach § 66 EheG zuzusprechenden Unterhalts handeln würde. § 68 EheG ist nur aus der der Ehe nachwirkenden gegenseitigen Sorge- und Beistandspflicht zu erklären. Ihr entspricht es nicht, der aus gleichteiligem Verschulden geschiedenen, vermögenslosen und nicht selbsterhaltungsfähigen Gattin bei einem ganz besonderen Wohlstand des geschiedenen Gatten nur den allernotwendigsten Lebensunterhalt (existenzsichernden Sockelbetrag) zuzubilligen; diese Ansicht vertretenden Entscheidungen von unterinstanzlichen Gerichten kann bei den vorliegenden Einkommensverhältnissen des Beklagten nicht gefolgt werden.Aus Paragraph 68, EheG ergibt sich hinsichtlich der Höhe des dem nicht selbsterhaltungsfähigen Gatten zuzubilligenden Beitrages nur, daß es sich eben um einen Beitrag handelt und er sich somit deutlich von einer Unterhaltsleistung, wie sie nach Paragraph 66, EheG zu leisten wäre, unterscheiden muß. Es darf sich nur um einen "relativ bescheidenen Beitrag" handeln, der den Gegebenheiten des Falles anzupassen ist. Er kann - wie in vielen entschiedenen Fällen, in denen der geschiedene Gatte selbst über ein relativ geringes Einkommen verfügte -, auch unter dem Existenzminimum liegen; er kann aber auch - weil es eben ein Billigkeitsunterhalt ist - über diesem liegen und somit - entgegen der Meinung des Revisionswerbers - auch die Höhe des Richtsatzes der Ausgleichszulage überschreiten, wenn dies nach den Gegebenenheiten des Falles, nämlich des exorbitant hohen Einkommens des geschiedenen Ehegatten, der Billigkeit entspricht, weil es sich bei diesem Beitrag immer noch um einen "relativ bescheidenen Teil" des dem geschiedenen Gatten nach Paragraph 66, EheG zuzusprechenden Unterhalts handeln würde. Paragraph 68, EheG ist nur aus der der Ehe nachwirkenden gegenseitigen Sorge- und Beistandspflicht zu erklären. Ihr entspricht es nicht, der aus gleichteiligem Verschulden geschiedenen, vermögenslosen und nicht selbsterhaltungsfähigen Gattin bei einem ganz besonderen Wohlstand des geschiedenen Gatten nur den allernotwendigsten Lebensunterhalt (existenzsichernden Sockelbetrag) zuzubilligen; diese Ansicht vertretenden Entscheidungen von unterinstanzlichen Gerichten kann bei den vorliegenden Einkommensverhältnissen des Beklagten nicht gefolgt werden.
Zu prüfen bleibt noch, ob es der Billigkeit entspricht, diesen Betrag dem im Verhältnis zu den Kindern ganz wesentlich vermögenderen geschiedenen Ehegatten zur Gänze anzulasten, oder ob auch die Kinder als Ausfluß ihrer an sich primären Unterhaltspflicht einen Teil zu tragen haben. Auch dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall könnten die Kinder zusammen (- und tun dies insbesondere durch Gewährung von Quartier und Kost auch -) ihrer Mutter Unterhaltsleistungen jedenfalls in der notwendigen Mindesthöhe (oder auch etwas darüber) erbringen, ohne ihren eigenen angemessenen Unterhalt und den der Personen, für die sie sorgepflichtig sind, zu gefährden. Der Beklagte kann dies allerdings wesentlich leichter und ohne jegliche Einschränkung seinerseits. In diesem Fall scheint es dem Obersten Gerichtshof mit dem Berufungsgericht billig, den Beklagten zur Leistung nur eines Teiles des begehrten Unterhaltes zu verpflichten, weil die primär haftenden Kinder jedenfalls den unbedingt notwendigen Unterhalt gewähren könnten und nur wegen des angestellten Einkommens- und Vermögensvergleichs mit dem Beklagten privilegiert sind. Die Entscheidung des Berufungsgerichts - Zuspruch nur der Hälfte des begehrten Betrages - ist daher zu billigen.
Zu den weiteren Einwänden des Beklagten ist noch zu bemerken:
Nach § 68 EheG kann es nur darauf ankommen, ob die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden wurde, aber nicht ausgesprochen wurde, daß einen Teil das überwiegende Verschulden trifft; es geht nicht an, im Unterhaltsverfahren nochmals die Frage des Verschuldens aufzurollen und zu prüfen, ob nicht den unterhaltsbegehrenden Ehegatten doch ein etwas größerer Vorwurf am Scheitern der Ehe zu machen ist. Hat dieser Unterschied nicht dazu ausgereicht, daß er spruchmäßig seinen Niederschlag in einem überwiegenden Verschuldensausspruch gefunden hat, hat es auch für die Frage des Unterhalts beim gleichteiligen Verschulden zu bleiben.Nach Paragraph 68, EheG kann es nur darauf ankommen, ob die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden wurde, aber nicht ausgesprochen wurde, daß einen Teil das überwiegende Verschulden trifft; es geht nicht an, im Unterhaltsverfahren nochmals die Frage des Verschuldens aufzurollen und zu prüfen, ob nicht den unterhaltsbegehrenden Ehegatten doch ein etwas größerer Vorwurf am Scheitern der Ehe zu machen ist. Hat dieser Unterschied nicht dazu ausgereicht, daß er spruchmäßig seinen Niederschlag in einem überwiegenden Verschuldensausspruch gefunden hat, hat es auch für die Frage des Unterhalts beim gleichteiligen Verschulden zu bleiben.
Der Beklagte argumentiert, der Klägerin könne schon deshalb kein höherer als der existenzsichernde Mindestunterhalt S 7.000,- bis S 8.000,- (- er denkt offenbar hier an einen Betrag in der Höhe des Richtsatzes der Ausgleichszulage -) zuerkannt werden, weil sie mit diesem Betrag auch das Auslangen finden müßte, wenn sie ein eigenes Einkommen oder eigene Pensionsleistungen in dieser Höhe erhielte; sie wäre nämlich dann als selbsterhaltungsfähig anzusehen, und damit nach § 68 EheG ein Billigkeitsunterhalt ausgeschlossen; es könne nicht rechtens sein, daß ihr dann, wenn sie über kein eigenes Einkommen verfüge, ein höherer Anspruch zustehe.Der Beklagte argumentiert, der Klägerin könne schon deshalb kein höherer als der existenzsichernde Mindestunterhalt S 7.000,- bis S 8.000,- (- er denkt offenbar hier an einen Betrag in der Höhe des Richtsatzes der Ausgleichszulage -) zuerkannt werden, weil sie mit diesem Betrag auch das Auslangen finden müßte, wenn sie ein eigenes Einkommen oder eigene Pensionsleistungen in dieser Höhe erhielte; sie wäre nämlich dann als selbsterhaltungsfähig anzusehen, und damit nach Paragraph 68, EheG ein Billigkeitsunterhalt ausgeschlossen; es könne nicht rechtens sein, daß ihr dann, wenn sie über kein eigenes Einkommen verfüge, ein höherer Anspruch zustehe.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Selbsterhaltungsfähigkeit kein absoluter, sondern ein dehnbarer Begriff ist. Die Klägerin, die bis zu ihrer Scheidung auf Grund des unverhältnismäßig hohen Einkommens des Beklagten und seines sonstigen Millionenvermögens einen Lebensstandard weit über den bescheidenen Verhältnissen einer Ausgleichsrentnerin hatte, kann, auch wenn ihr - etwa aus einer Weiterversicherung - solche bescheidene eigene Pensionsansprüche zustünden, nicht auf diese beschränkt und damit als selbsterhaltungsfähig angesehen werden. Sie wäre bei einem plötzlich so geringen Einkommen gehalten, ihre gesamten bisherigen Lebensumstände radikal zu verändern und zB genötigt, aus ihrem bisherigen oder einem vergleichbarem Heim in eine Substandardwohnung oder in ein Untermietzimmer zu ziehen. Zu so einer derart gravierenden Veränderung ihres Lebens wäre sie voraussichtlich kaum in der Lage und daher - im Hinblick auf ihre früheren Lebensverhältnisse - auch mit so geringen Einkünften nur äußerst schwer im Stande zu leben, sodaß ihre - insofern subjektiv zu sehende - Selbsterhaltungsfähigkeit zu verneinen wäre. Auch wenn sie durch die Scheidung aus gleichteiligem Verschulden ihren Anspruch verloren hat, an den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des geschiedenen Gatten angemessen zu partizipieren, widerspricht es eben der Billigkeit, sie auf mehr als bescheidene Einkünfte zu beschränken. Auch in einem solchen, hier nicht vorliegenden Fall, der nur zur Entkräftung des Einwandes des Beklagten zu erörtern ist, müßte der Klägerin unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres geschiedenen Gatten, der schließlich das Scheitern der Ehe im selben Ausmaß mitverschuldet hat, nach § 68 EheG aus Billigkeitsgründen ein relativ bescheidener Unterhaltsbeitrag, wenn auch ein noch geringerer als einer völlig einkommens- und vermögenslosen Gattin zugebilligt werden. Es widerspräche den schon erwähnten Nachwirkungen der ehelichen Sorge- und Beistandspflicht, wollte man die geschiedene Gattin in einem solchen Fall auf ein Einkommen in der Höhe des Richtsatzes der Ausgleichszulage verweisen.Dem ist entgegenzuhalten, daß die Selbsterhaltungsfähigkeit kein absoluter, sondern ein dehnbarer Begriff ist. Die Klägerin, die bis zu ihrer Scheidung auf Grund des unverhältnismäßig hohen Einkommens des Beklagten und seines sonstigen Millionenvermögens einen Lebensstandard weit über den bescheidenen Verhältnissen einer Ausgleichsrentnerin hatte, kann, auch wenn ihr - etwa aus einer Weiterversicherung - solche bescheidene eigene Pensionsansprüche zustünden, nicht auf diese beschränkt und damit als selbsterhaltungsfähig angesehen werden. Sie wäre bei einem plötzlich so geringen Einkommen gehalten, ihre gesamten bisherigen Lebensumstände radikal zu verändern und zB genötigt, aus ihrem bisherigen oder einem vergleichbarem Heim in eine Substandardwohnung oder in ein Untermietzimmer zu ziehen. Zu so einer derart gravierenden Veränderung ihres Lebens wäre sie voraussichtlich kaum in der Lage und daher - im Hinblick auf ihre früheren Lebensverhältnisse - auch mit so geringen Einkünften nur äußerst schwer im Stande zu leben, sodaß ihre - insofern subjektiv zu sehende - Selbsterhaltungsfähigkeit zu verneinen wäre. Auch wenn sie durch die Scheidung aus gleichteiligem Verschulden ihren Anspruch verloren hat, an den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des geschiedenen Gatten angemessen zu partizipieren, widerspricht es eben der Billigkeit, sie auf mehr als bescheidene Einkünfte zu beschränken. Auch in einem solchen, hier nicht vorliegenden Fall, der nur zur Entkräftung des Einwandes des Beklagten zu erörtern ist, müßte der Klägerin unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres geschiedenen Gatten, der schließlich das Scheitern der Ehe im selben Ausmaß mitverschuldet hat, nach Paragraph 68, EheG aus Billigkeitsgründen ein relativ bescheidener Unterhaltsbeitrag, wenn auch ein noch geringerer als einer völlig einkommens- und vermögenslosen Gattin zugebilligt werden. Es widerspräche den schon erwähnten Nachwirkungen der ehelichen Sorge- und Beistandspflicht, wollte man die geschiedene Gattin in einem solchen Fall auf ein Einkommen in der Höhe des Richtsatzes der Ausgleichszulage verweisen.
2.) Die Klägerin ist mit ihrer Revision auf die Ausführungen zur Revision des Beklagten zu verweisen; aus ihnen ergibt sich, daß ihren Kindern ein Beitrag ihrem Unterhalt ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts zugemutet werden kann, so daß es der Billigkeit entspricht, daß es teilweise bei der gesetzlich vorgesehenen primären Unterhaltspflicht der Kinder verbleibt und ihr der geschiedene Gatte nur den Restbetrag zu gewähren hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO; beide Revisionen mit gleichem Streitwert blieben erfolglos, die Kosten der Revisionsbeantwortungen waren daher gegenseitig aufzuheben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO; beide Revisionen mit gleichem Streitwert blieben erfolglos, die Kosten der Revisionsbeantwortungen waren daher gegenseitig aufzuheben.