Rechtssatz RS0047954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047954
Entscheidungsdatum
24.02.2011
Rechtssatz
Bei einer Scheidung aus beiderseitig gleichem Verschulden ist grundsätzlich kein unterhaltspflichtiger Ehegatte vorhanden. Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des Ehegesetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rechtsgestaltend begründet ("zugebilligt") und es wird auch kein echter Unterhaltsanspruch gewährt, sondern entgegen dem Wesen eines solchen nur ein Teil des zur Deckung des gesamten Lebensbedarfes erforderlichen Betrages ("ein Beitrag zu seinem Unterhalt") zugesprochen. Die Unterhaltspflicht der Kinder geht nur der Unterhaltspflicht eines früheren Ehegatten, aber nicht der durch Richterspruch zu begründenden Beitragspflicht im Sinne des § 68 EheG im Range nach.Bei einer Scheidung aus beiderseitig gleichem Verschulden ist grundsätzlich kein unterhaltspflichtiger Ehegatte vorhanden. Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des Ehegesetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rechtsgestaltend begründet ("zugebilligt") und es wird auch kein echter Unterhaltsanspruch gewährt, sondern entgegen dem Wesen eines solchen nur ein Teil des zur Deckung des gesamten Lebensbedarfes erforderlichen Betrages ("ein Beitrag zu seinem Unterhalt") zugesprochen. Die Unterhaltspflicht der Kinder geht nur der Unterhaltspflicht eines früheren Ehegatten, aber nicht der durch Richterspruch zu begründenden Beitragspflicht im Sinne des Paragraph 68, EheG im Range nach.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 562/81
Entscheidungstext OGH 07.10.1981 3 Ob 562/81
Veröff: SZ 54/140 = EvBl 1982/5 S 16 = JBl 1982,660
- 6 Ob 551/86
Entscheidungstext OGH 03.04.1986 6 Ob 551/86
Auch; nur: Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des Ehegesetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rechtsgestaltend begründet ("zugebilligt"). (T1) Beisatz: Obgleich das Gesetz den Anspruch auf Unterhalt nicht unmittelbar gibt, ist auch der abgeschwächte Anspruch des § 68 EheG ein solcher, der auf gesetzlicher Grundlage beruht. (T2)
- 3 Ob 603/86
Entscheidungstext OGH 29.04.1987 3 Ob 603/86
nur: Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des Ehegesetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rechtsgestaltend begründet ("zugebilligt") und es wird auch kein echter Unterhaltsanspch gewährt, sondern entgegen dem Wesen eines solchen nur ein Teil des zur Deckung des gesamten Lebensbedarfes erforderlichen Betrages ("ein Beitrag zu seinem Unterhalt") zugesprochen. (T3) Veröff: SZ 60/71 = EFSlg XXIV/4
- 5 Ob 620/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 620/88
Auch; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1989/66 S 242 = EFSlg XXV/2 = NZ 1989,99
- 8 Ob 570/93
Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 570/93
Vgl; Beisatz: Grundsätzlich und im Regelfall steht der Billigkeitsunterhaltsanspruch nach § 68 EheG gegen den geschiedenen Gatten nur subsidiär zu, soweit keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese im Einzelfall keinen (oder keinen ausreichenden) Unterhalt schulden. Dieser Regelfall gilt dann nicht mehr, wenn er nicht der Billigkeit entspricht. (hier: der geschiedene Ehegatte hat ein derart hohes Einkommen, das jenes der primär unterhaltspflichtigen Kinder um ein Vielfaches übersteigt); er hat daher einen Teil des Unterhaltes zu leisten. (T4)
- 6 Ob 9/01v
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 9/01v
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG idF vor EheRÄG 1999 geltenden Grundsätze über das Verhältnis des Anspruches auf Billigkeitsunterhalt gegen den geschiedenen Ehegatten zum Unterhaltsanspruch gegenüber den in § 71 EheG genannten Verwandten können auch auf Unterhaltsansprüche nach § 69 Abs 3 EheG angewendet werden. (T5)
- 8 Ob 63/02a
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 Ob 63/02a
Vgl
- 6 Ob 242/10x
Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 242/10x
Vgl; nur T3; Beisatz: Der Anspruch nach § 68 EheG muss (zumindest tendenziell) geringer sein als die Ansprüche nach § 69 Abs 3, § 69a Abs 2 EheG. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047954
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19811007_OGH0002_0030OB00562_8100000_002