Die Revision der Klägerin ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, ob die Kinder der Klägerin als Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik nach dem dort geltenden Recht (§ 24 IPR-Gesetz und § 22 des Rechtsanwendungsgesetzes vom 5. Dezember 1975 der Deutschen Demokratischen Republik) gesetzlich zum Unterhalt der Mutter verpflichtet sind (vgl. aber § 81 Abs 1 und § 82 des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, wonach Volljährige ihren unterhaltsbedürftigen Eltern Unterhalt zu gewähren haben).Die Revision der Klägerin ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, ob die Kinder der Klägerin als Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik nach dem dort geltenden Recht (Paragraph 24, IPR-Gesetz und Paragraph 22, des Rechtsanwendungsgesetzes vom 5. Dezember 1975 der Deutschen Demokratischen Republik) gesetzlich zum Unterhalt der Mutter verpflichtet sind vergleiche aber Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 82, des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, wonach Volljährige ihren unterhaltsbedürftigen Eltern Unterhalt zu gewähren haben).
Das Berufungsgericht ist nämlich nicht davon ausgegangen, daß die Klägerin Unterhaltsansprüche gegen ihre in der Deutschen Demokratischen Republik lebenden Töchter tatsächlich durchsetzen kann und muß. Es hat vielmehr offen gelassen, ob alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, solche Unterhaltsansprüche zu realisieren, und nur unterstellt, daß die Klägerin, selbst wenn sie von den Töchtern Unterhalt erlangen kann, nicht mehr als monatlich S 3.200,-- und damit nicht den zum Lebensunterhalt benötigten Betrag erlangen kann, so daß auf die der Unterhaltspflicht der Kinder nachfolgende Beitragspflicht des geschiedenen Mannes nach § 68 EheG zurückzukommen sei, und hat den ihm danach billigerweise aufzuerlegenden Beitrag mit S 3.000,-- bemessen. Die Frage, ob nach Billigkeitserwägungen ein Beitrag zum Unterhalt zu leisten und in welcher Höhe dieser Beitrag zu bestimmen ist, fällt aber allein in den Bereich der Bemessung (EFSlg 43.746 ua). Die Revision der Klägerin trägt daher an den Obersten Gerichtshof in Wahrheit ausschließlich eine Bemessungsfrage heran und ist schon nach § 502 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig. Sie kann darüber hinaus keinen die Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erfüllenden Rechtsmittelgrund aufzeigen und ist zurückzuweisen. Die Revision des Beklagten ist hingegen zulässig. Inwieweit gesetzlich vorgesehene Sozialhilfeleistungen der Geltendmachung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs entgegenstehen, stellt nämlich keine bloße Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts dar, sondern berührt den Grund des Anspruches (SZ 55/129; EFSlg 39.220), und wurde zum Kärntner Sozialhilfegesetz bisher vom Obersten Gerichtshof nicht entschieden.Das Berufungsgericht ist nämlich nicht davon ausgegangen, daß die Klägerin Unterhaltsansprüche gegen ihre in der Deutschen Demokratischen Republik lebenden Töchter tatsächlich durchsetzen kann und muß. Es hat vielmehr offen gelassen, ob alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, solche Unterhaltsansprüche zu realisieren, und nur unterstellt, daß die Klägerin, selbst wenn sie von den Töchtern Unterhalt erlangen kann, nicht mehr als monatlich S 3.200,-- und damit nicht den zum Lebensunterhalt benötigten Betrag erlangen kann, so daß auf die der Unterhaltspflicht der Kinder nachfolgende Beitragspflicht des geschiedenen Mannes nach Paragraph 68, EheG zurückzukommen sei, und hat den ihm danach billigerweise aufzuerlegenden Beitrag mit S 3.000,-- bemessen. Die Frage, ob nach Billigkeitserwägungen ein Beitrag zum Unterhalt zu leisten und in welcher Höhe dieser Beitrag zu bestimmen ist, fällt aber allein in den Bereich der Bemessung (EFSlg 43.746 ua). Die Revision der Klägerin trägt daher an den Obersten Gerichtshof in Wahrheit ausschließlich eine Bemessungsfrage heran und ist schon nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzulässig. Sie kann darüber hinaus keinen die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erfüllenden Rechtsmittelgrund aufzeigen und ist zurückzuweisen. Die Revision des Beklagten ist hingegen zulässig. Inwieweit gesetzlich vorgesehene Sozialhilfeleistungen der Geltendmachung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs entgegenstehen, stellt nämlich keine bloße Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts dar, sondern berührt den Grund des Anspruches (SZ 55/129; EFSlg 39.220), und wurde zum Kärntner Sozialhilfegesetz bisher vom Obersten Gerichtshof nicht entschieden.
Für die Sozialhilfe ist der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. schon § 21 Fürsorgepflichtverordnung) kennzeichnend (Schäfer in Krejci, Probleme der Fürsorge und Sozialhilfe im Wohlfahrtsstaat, 3). Nach dem hier anzuwendenden Kärntner Sozialhilfegesetz LGBl 1981/30 hat einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wer diesen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält (§ 4 Abs 1). Zum Lebensbedarf gehört der Lebensunterhalt (§ 4 Abs 3 lit a). Dieser umfaßt den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung, für eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und für eine angemessene Teilnahme am kulturellen Leben (§ 7 Abs 1) und wird durch richtsatzgemäße laufend wiederkehrende Geldleistungen gewährt (§ 7 Abs 2). Der Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt. Dieser Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde (§ 37 Abs 1). Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtet sind, haben die Kosten der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen, doch besteht diese Verpflichtung nicht, wenn der Kostenersatz wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde (§ 38 Abs 1). Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten, so kann die Behörde durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht (§ 38 Abs 2). Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Sozialhilfe nicht oder nicht im geleisteten Umfang gewährt worden wäre (§ 38 Abs 3). Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Sozialhilfe entstanden sind bzw. entstehen (§ 38 Abs 4). Ersatzansprüche nach § 37 und § 38 können nicht mehr gestellt werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind, wobei für die Wahrung der Frist die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung sinngemäß gelten und Ersatzansprüche, die gemäß § 6 Abs 2 (wegen eines Vermögens des Hilfsbedürftigen, dessen Verwertung ihm nicht zumutbar oder vorerst nicht möglich ist), sichergestellt sind, nicht verjähren (§ 39 Abs 1). Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen (§ 39 Abs 2). Über Ersatzansprüche nach § 37 und § 38 kann das Land, das nach § 52 Abs 1 die Kosten von Maßnahmen der Sozialhilfe zu tragen hat, mit dem Ersatzpflichtigen einen Vergleich abschließen, dem die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches zukommt (§ 39 Abs 4). Kommt ein Vergleich nicht zustande, sind Ersatzansprüche nach § 37 und § 38 im Zivilrechtsweg geltend zu machen.Für die Sozialhilfe ist der Grundsatz der Subsidiarität vergleiche schon Paragraph 21, Fürsorgepflichtverordnung) kennzeichnend (Schäfer in Krejci, Probleme der Fürsorge und Sozialhilfe im Wohlfahrtsstaat, 3). Nach dem hier anzuwendenden Kärntner Sozialhilfegesetz LGBl 1981/30 hat einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wer diesen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält (Paragraph 4, Absatz eins,). Zum Lebensbedarf gehört der Lebensunterhalt (Paragraph 4, Absatz 3, Litera a,). Dieser umfaßt den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung, für eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und für eine angemessene Teilnahme am kulturellen Leben (Paragraph 7, Absatz eins,) und wird durch richtsatzgemäße laufend wiederkehrende Geldleistungen gewährt (Paragraph 7, Absatz 2,). Der Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt. Dieser Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde (Paragraph 37, Absatz eins,). Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtet sind, haben die Kosten der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen, doch besteht diese Verpflichtung nicht, wenn der Kostenersatz wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde (Paragraph 38, Absatz eins,). Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten, so kann die Behörde durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht (Paragraph 38, Absatz 2,). Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Sozialhilfe nicht oder nicht im geleisteten Umfang gewährt worden wäre (Paragraph 38, Absatz 3,). Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Sozialhilfe entstanden sind bzw. entstehen (Paragraph 38, Absatz 4,). Ersatzansprüche nach Paragraph 37 und Paragraph 38, können nicht mehr gestellt werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind, wobei für die Wahrung der Frist die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung sinngemäß gelten und Ersatzansprüche, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, (wegen eines Vermögens des Hilfsbedürftigen, dessen Verwertung ihm nicht zumutbar oder vorerst nicht möglich ist), sichergestellt sind, nicht verjähren (Paragraph 39, Absatz eins,). Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen (Paragraph 39, Absatz 2,). Über Ersatzansprüche nach Paragraph 37 und Paragraph 38, kann das Land, das nach Paragraph 52, Absatz eins, die Kosten von Maßnahmen der Sozialhilfe zu tragen hat, mit dem Ersatzpflichtigen einen Vergleich abschließen, dem die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches zukommt (Paragraph 39, Absatz 4,). Kommt ein Vergleich nicht zustande, sind Ersatzansprüche nach Paragraph 37 und Paragraph 38, im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Daraus folgt im Zusammenhang mit den im Rechtsstreit getroffenen Feststellungen, daß die Klägerin in dem bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz verstrichenen Zeitraum, für den sie vom gleichteilig schuldig geschiedenen Mann einen Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG gerichtlich einforderte, laufend auf Grund des ihr durch das Gesetz eingeräumten Anspruches ihren Lebensunterhalt mit den ihr gewährten Geldmitteln aus der Sozialhilfe gedeckt hat und in Zukunft ohne Bedachtnahme auf die Zuerkennung eines Unterhalts nach § 68 EheG voraussichtlich auch weiter decken könnte. Die Rechtssprechung hat den Grundsatz entwickelt, daß eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten gedeckt werden, schon deshalb keine Unterhaltsansprüche gegen den zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen kann, weil ein Anspruch auf Doppelversorgung nicht besteht (SZ 22/118; EFSlg 32.941; EFSlg 37.619; SZ 55/129). Daran ist festzuhalten. Würde der Klägerin der vom Beklagten zu leistende Beitrag zum Unterhalt neben dem fortlaufenden Bezug von Sozialhilfeleistungen verbleiben, käme es zu einer doppelten Deckung des Unterhalts der Klägerin, die vermieden werden muß.Daraus folgt im Zusammenhang mit den im Rechtsstreit getroffenen Feststellungen, daß die Klägerin in dem bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz verstrichenen Zeitraum, für den sie vom gleichteilig schuldig geschiedenen Mann einen Unterhaltsbeitrag nach Paragraph 68, EheG gerichtlich einforderte, laufend auf Grund des ihr durch das Gesetz eingeräumten Anspruches ihren Lebensunterhalt mit den ihr gewährten Geldmitteln aus der Sozialhilfe gedeckt hat und in Zukunft ohne Bedachtnahme auf die Zuerkennung eines Unterhalts nach Paragraph 68, EheG voraussichtlich auch weiter decken könnte. Die Rechtssprechung hat den Grundsatz entwickelt, daß eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten gedeckt werden, schon deshalb keine Unterhaltsansprüche gegen den zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen kann, weil ein Anspruch auf Doppelversorgung nicht besteht (SZ 22/118; EFSlg 32.941; EFSlg 37.619; SZ 55/129). Daran ist festzuhalten. Würde der Klägerin der vom Beklagten zu leistende Beitrag zum Unterhalt neben dem fortlaufenden Bezug von Sozialhilfeleistungen verbleiben, käme es zu einer doppelten Deckung des Unterhalts der Klägerin, die vermieden werden muß.
Das Kärntner Sozialhilfegesetz räumt aber dem Land einen Ersatzanspruch gegen Personen ein, die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtet sind (§ 38 Abs 1), und unterscheidet davon den erst durch schriftliche Anzeige zu bewirkenden Übergang von Rechtsansprüchen zur Deckung des Lebensbedarfes des Hilfeempfängers gegen einen Dritten (§ 38 Abs 2 und Abs 4). Eine Legalzession sieht das Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 in keinem der beiden Fälle vor. Vielmehr besteht ein eigener, im Rechtsweg durchzusetzender Ersatzanspruch des Landes gegen gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers Verpflichtete. Ansprüche gegen Dritte gehen erst durch den Zugang der Anzeige auf das Land über. In dem der Entscheidung EFSlg 37.619/37.620 zugrunde liegenden Fall der Unterbringung der Ehefrau in einer Krankenanstalt für geistig Behinderte bestand nach § 40 Abs 3 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes keine Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen, und auch im Fall SZ 55/129 war nach § 42 Abs 3 und § 43 Abs 2 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes eine Ersatzleistung für Kosten der Sozialhilfe durch die auf Leistung des Unterhalts in Anspruch genommene Großmutter ausgeschlossen. Der Oberste Gerichtshof hat aber auch noch zu 7 Ob 645/86 am 2. Oktober 1986 in Anlehnung an SZ 55/129 ausgesprochen, daß der Vater dann, wenn der Sozialhilfeträger die im § 27 des Wiener Sozialhilfegesetzes normierte Legalzession endgültig nicht in Anspruch nimmt, für das Kind nicht weiter Unterhalt leisten müsse, wenn der gesamte Bedarf durch die Sozialhilfeleistungen gedeckt ist, weil eben ein Anspruch auf Doppelversorgung nicht zusteht. In diesen Fällen wurde ein sonst nach dem Gesetz zustehender Anspruch auf Unterhalt als ruhend betrachtet, solange der Lebensbedarf vom Sozialhilfeträger ohne Ersatzanspruch endgültig zur Gänze gedeckt wird.Das Kärntner Sozialhilfegesetz räumt aber dem Land einen Ersatzanspruch gegen Personen ein, die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtet sind (Paragraph 38, Absatz eins,), und unterscheidet davon den erst durch schriftliche Anzeige zu bewirkenden Übergang von Rechtsansprüchen zur Deckung des Lebensbedarfes des Hilfeempfängers gegen einen Dritten (Paragraph 38, Absatz 2 und Absatz 4,). Eine Legalzession sieht das Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 in keinem der beiden Fälle vor. Vielmehr besteht ein eigener, im Rechtsweg durchzusetzender Ersatzanspruch des Landes gegen gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers Verpflichtete. Ansprüche gegen Dritte gehen erst durch den Zugang der Anzeige auf das Land über. In dem der Entscheidung EFSlg 37.619/37.620 zugrunde liegenden Fall der Unterbringung der Ehefrau in einer Krankenanstalt für geistig Behinderte bestand nach Paragraph 40, Absatz 3, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes keine Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen, und auch im Fall SZ 55/129 war nach Paragraph 42, Absatz 3 und Paragraph 43, Absatz 2, des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes eine Ersatzleistung für Kosten der Sozialhilfe durch die auf Leistung des Unterhalts in Anspruch genommene Großmutter ausgeschlossen. Der Oberste Gerichtshof hat aber auch noch zu 7 Ob 645/86 am 2. Oktober 1986 in Anlehnung an SZ 55/129 ausgesprochen, daß der Vater dann, wenn der Sozialhilfeträger die im Paragraph 27, des Wiener Sozialhilfegesetzes normierte Legalzession endgültig nicht in Anspruch nimmt, für das Kind nicht weiter Unterhalt leisten müsse, wenn der gesamte Bedarf durch die Sozialhilfeleistungen gedeckt ist, weil eben ein Anspruch auf Doppelversorgung nicht zusteht. In diesen Fällen wurde ein sonst nach dem Gesetz zustehender Anspruch auf Unterhalt als ruhend betrachtet, solange der Lebensbedarf vom Sozialhilfeträger ohne Ersatzanspruch endgültig zur Gänze gedeckt wird.
Auch der Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG ist ein solcher, der auf gesetzlicher Grundlage beruht, wenn gleich der bedürftige geschiedene Eheteil keinen "echten" Unterhaltsanspruch hat, sondern nur einen Beitrag zu seinem Unterhalt nach Billigkeit verlangen kann (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 69 EheG; Schwind, EheR2 280;Auch der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68, EheG ist ein solcher, der auf gesetzlicher Grundlage beruht, wenn gleich der bedürftige geschiedene Eheteil keinen "echten" Unterhaltsanspruch hat, sondern nur einen Beitrag zu seinem Unterhalt nach Billigkeit verlangen kann (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 69, EheG; Schwind, EheR2 280;
Hoffmann-Stephan, EheG2 Rz 5 und Rz 6 zu § 60 = § 68 EheG 38;Hoffmann-Stephan, EheG2 Rz 5 und Rz 6 zu Paragraph 60, = Paragraph 68, EheG 38;
SZ 54/140 ua). Dieser Anspruch wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch den Richterspruch rechtsgestaltend begründet (Schwind, EheR2, 280; Koziol-Welser, Grundriß7 II 206;SZ 54/140 ua). Dieser Anspruch wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch den Richterspruch rechtsgestaltend begründet (Schwind, EheR2, 280; Koziol-Welser, Grundriß7 römisch zwei 206;
EFSlg 48.877; EFSlg 44.054 uva). Das Nachrangprinzip der Sozialhilfe gilt jedoch gegenüber jedem anderen Anspruch auf Deckung der Lebensbedürfnisse, also auch bei einem Anspruch nach § 68 EheG. Diese Vorschrift wäre sonst bei dem umfassenden Netz der Sozialhilfe nahezu ohne Anwendungsbereich.EFSlg 48.877; EFSlg 44.054 uva). Das Nachrangprinzip der Sozialhilfe gilt jedoch gegenüber jedem anderen Anspruch auf Deckung der Lebensbedürfnisse, also auch bei einem Anspruch nach Paragraph 68, EheG. Diese Vorschrift wäre sonst bei dem umfassenden Netz der Sozialhilfe nahezu ohne Anwendungsbereich.
Daß der Träger der Sozialhilfe auf keinen Fall einen Ersatzanspruch gegen den Beklagten erheben werde, wurde nicht behauptet. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben. Die Klägerin ist daher grundsätzlich berechtigt, den Billigkeitsunterhalt zu fordern. Sonst würde ihr wie auch jedem anderen Unterhaltsberechtigten schon durch die Inanspruchnahme der Sozialhilfe die Möglichkeit entzogen, die Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht durchzusetzen und so den Lebensbedarf ohne Inanspruchnahme der subsidiären Sozialhilfe zu decken. Die Klägerin kann andererseits nach § 37 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 zum Ersatz der aufgewendeten Kosten verhalten werden, wenn sie zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, also auch, wenn sie Unterhalt vom Beklagten tatsächlich erhält. Die Leistung des Sozialhilfeträgers zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nur eine Bevorschussung, wenn es auch oft nicht zum Kostenersatz kommen mag. Die Klägerin würde aber ihre Ansprüche gegen den Beklagten erst verlieren, wenn sie in der Frist des § 39 Abs 1 des Kärntner Sozialhilfegesetzes nicht zum Ersatz herangezogen würde. Es muß ihr daher unbenommen bleiben, den Anspruch nach § 68 EheG geltend zu machen und bei Hereinbringung von Unterhalt die erlangten Leistungen des Beklagten zum Ersatz an das Land zu verwenden (vgl. zur deutschen Rechtslage: Bernd Schlegel, Unterhaltsansprüche erwachsener Arbeitsloser gegen ihre Eltern und subsidiäre Sozialleistungen, dFamRZ 1986, 857, wonach im System der Sozialhilfe deren Träger den Hilfeempfänger auffordert, auch den Verwandtenunterhalt zu realisieren, so daß dann in Höhe der bezahlten Beträge ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht besteht). Der Bezug der Sozialhilfe steht also der vom Berufungsgericht vorgenommenen Zubilligung eines Beitrags zum Unterhalt der Klägerin nicht entgegen.Daß der Träger der Sozialhilfe auf keinen Fall einen Ersatzanspruch gegen den Beklagten erheben werde, wurde nicht behauptet. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben. Die Klägerin ist daher grundsätzlich berechtigt, den Billigkeitsunterhalt zu fordern. Sonst würde ihr wie auch jedem anderen Unterhaltsberechtigten schon durch die Inanspruchnahme der Sozialhilfe die Möglichkeit entzogen, die Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht durchzusetzen und so den Lebensbedarf ohne Inanspruchnahme der subsidiären Sozialhilfe zu decken. Die Klägerin kann andererseits nach Paragraph 37, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 zum Ersatz der aufgewendeten Kosten verhalten werden, wenn sie zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, also auch, wenn sie Unterhalt vom Beklagten tatsächlich erhält. Die Leistung des Sozialhilfeträgers zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nur eine Bevorschussung, wenn es auch oft nicht zum Kostenersatz kommen mag. Die Klägerin würde aber ihre Ansprüche gegen den Beklagten erst verlieren, wenn sie in der Frist des Paragraph 39, Absatz eins, des Kärntner Sozialhilfegesetzes nicht zum Ersatz herangezogen würde. Es muß ihr daher unbenommen bleiben, den Anspruch nach Paragraph 68, EheG geltend zu machen und bei Hereinbringung von Unterhalt die erlangten Leistungen des Beklagten zum Ersatz an das Land zu verwenden vergleiche zur deutschen Rechtslage: Bernd Schlegel, Unterhaltsansprüche erwachsener Arbeitsloser gegen ihre Eltern und subsidiäre Sozialleistungen, dFamRZ 1986, 857, wonach im System der Sozialhilfe deren Träger den Hilfeempfänger auffordert, auch den Verwandtenunterhalt zu realisieren, so daß dann in Höhe der bezahlten Beträge ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht besteht). Der Bezug der Sozialhilfe steht also der vom Berufungsgericht vorgenommenen Zubilligung eines Beitrags zum Unterhalt der Klägerin nicht entgegen.
Die Höhe dieses Beitrages unterliegt als Bemessung eines gesetzlichen Unterhalts nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Diese Bemessungsfrage kann nicht mit Revision geltend gemacht werden.
Der Revision des Beklagten ist deshalb nicht Folge zu geben. Die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat er selbst zu tragen (§§ 40 und 50 ZPO), die Klägerin hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.Der Revision des Beklagten ist deshalb nicht Folge zu geben. Die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat er selbst zu tragen (Paragraphen 40 und 50 ZPO), die Klägerin hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revisionsbeantwortung des Beklagten ist verspätet. Die mit der Zustellung der Revisionsschrift der Klägerin am 8. Juli 1986 in Gang gesetzte Notfrist des § 507 Abs 2 ZPO von vier Wochen wurde durch die Gerichtsferien nach § 225 Abs 2 ZPO nicht beeinflußt, weil es sich um eine Ferialsache nach § 224 Abs 1 Z 4 ZPO handelt. Auch der Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG beruht auf gesetzlicher Grundlage und fordert diesselbe Beschleunigung (6 Ob 551/86). Die Revisionsbeantwortung wurde jedoch erst am 18. August 1986 überreicht.Die Revisionsbeantwortung des Beklagten ist verspätet. Die mit der Zustellung der Revisionsschrift der Klägerin am 8. Juli 1986 in Gang gesetzte Notfrist des Paragraph 507, Absatz 2, ZPO von vier Wochen wurde durch die Gerichtsferien nach Paragraph 225, Absatz 2, ZPO nicht beeinflußt, weil es sich um eine Ferialsache nach Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO handelt. Auch der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68, EheG beruht auf gesetzlicher Grundlage und fordert diesselbe Beschleunigung (6 Ob 551/86). Die Revisionsbeantwortung wurde jedoch erst am 18. August 1986 überreicht.