Der Rekurs ist zwar gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.Der Rekurs ist zwar gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin meint, § 224 Abs 1 Z 4 ZPO komme deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem geltend gemachten Unterhalt um keinen aus dem Gesetz gebührenden handle, die Klägerin vielmehr ihren Anspruch aus einer vertraglichen Verpflichtung des Beklagten und hilfsweise aus § 68 EheG abgeleitet habe. Auch der Unterhalt nach § 68 EheG sei jedoch kein aus dem Gesetz gebührender sondern ein durch Richterspruch begründeter Unterhalt.Die Klägerin meint, Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO komme deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem geltend gemachten Unterhalt um keinen aus dem Gesetz gebührenden handle, die Klägerin vielmehr ihren Anspruch aus einer vertraglichen Verpflichtung des Beklagten und hilfsweise aus Paragraph 68, EheG abgeleitet habe. Auch der Unterhalt nach Paragraph 68, EheG sei jedoch kein aus dem Gesetz gebührender sondern ein durch Richterspruch begründeter Unterhalt.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Die Behauptung, daß die Klägerin ihren Anspruch auf eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten gestützt habe, ist aktenwidrig. Die Klägerin schilderte zwar in der Klage den Abschluß des Vergleiches, stellte jedoch keine Behauptung darüber auf, daß sich der Beklagte auch über den Monat Juli 1985 hinaus zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an sie verpflichtet habe. Ihr Vorbringen kann daher nur dahin verstanden werden, daß sie damit nach Auslaufen der vertraglichen Verpflichtung einen Anspruch nach § 68 EheG geltend machen wollte. Das Vorbringen in der Berufung, die Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch in erster Linie auf einen Vergleich gestützt, findet im erstinstanzlichen Vorbringen keine Deckung. Was aber den Anspruch nach § 68 EheG anlangt, wird zwar die Auffassung vertreten, daß nicht das Gesetz diesen Anspruch auf Unterhalt unmittelbar gibt, sondern der Richter ihn zubilligt (Schwind, Komm zum österr. Eherecht 2 , 280; SZ 27/210). Auch der abgeschwächte Anspruch des § 68 EheG ist jedoch ein solcher, der auf gesetzlicher Grundlage beruht (SZ 27/210, EFSlg. 43.746, 44.054 uva). Damit fällt er aber unter die Bestimmung des § 224 Abs 1 Z 4 ZPO. Denn der Grund für die Aufnahme der Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt unter die Ferialsachen liegt darin, daß der Kläger auf Unterhaltsansprüche, welche ihm das Gesetz zubilligt, dringend angewiesen ist. Das war auch der Grund, warum durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Streichung der Bestimmung, wonach Unterhaltssachen keine Ferialsachen waren, wenn sie mit anderen Streitigkeiten verbunden waren, vorgenommen wurde (1337 BlgNr. XV. GP 11). Es wurde auch wiederholt ausgesprochen, daß ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch im Sinne des § 224 Abs 1 Z 4 ZPO (früher Z 6 a) diese Eigenschaft auch dadurch nicht verliert, daß zwischen den Streitteilen ein Vergleich über die Höhe des Unterhalts abgeschlossen wurde (Fasching I 300; SZ 14/226 ua zuletzt EFSlg. 29.977). Alle diese Gründe gelten aber auch für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG, sodaß kein Grund besteht, solche Klagen nicht als Ferialsache zu behandeln.Die Behauptung, daß die Klägerin ihren Anspruch auf eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten gestützt habe, ist aktenwidrig. Die Klägerin schilderte zwar in der Klage den Abschluß des Vergleiches, stellte jedoch keine Behauptung darüber auf, daß sich der Beklagte auch über den Monat Juli 1985 hinaus zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an sie verpflichtet habe. Ihr Vorbringen kann daher nur dahin verstanden werden, daß sie damit nach Auslaufen der vertraglichen Verpflichtung einen Anspruch nach Paragraph 68, EheG geltend machen wollte. Das Vorbringen in der Berufung, die Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch in erster Linie auf einen Vergleich gestützt, findet im erstinstanzlichen Vorbringen keine Deckung. Was aber den Anspruch nach Paragraph 68, EheG anlangt, wird zwar die Auffassung vertreten, daß nicht das Gesetz diesen Anspruch auf Unterhalt unmittelbar gibt, sondern der Richter ihn zubilligt (Schwind, Komm zum österr. Eherecht 2 , 280; SZ 27/210). Auch der abgeschwächte Anspruch des Paragraph 68, EheG ist jedoch ein solcher, der auf gesetzlicher Grundlage beruht (SZ 27/210, EFSlg. 43.746, 44.054 uva). Damit fällt er aber unter die Bestimmung des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. Denn der Grund für die Aufnahme der Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt unter die Ferialsachen liegt darin, daß der Kläger auf Unterhaltsansprüche, welche ihm das Gesetz zubilligt, dringend angewiesen ist. Das war auch der Grund, warum durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Streichung der Bestimmung, wonach Unterhaltssachen keine Ferialsachen waren, wenn sie mit anderen Streitigkeiten verbunden waren, vorgenommen wurde (1337 BlgNr. römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 11). Es wurde auch wiederholt ausgesprochen, daß ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (früher Ziffer 6, a) diese Eigenschaft auch dadurch nicht verliert, daß zwischen den Streitteilen ein Vergleich über die Höhe des Unterhalts abgeschlossen wurde (Fasching römisch eins 300; SZ 14/226 ua zuletzt EFSlg. 29.977). Alle diese Gründe gelten aber auch für Unterhaltsansprüche nach Paragraph 68, EheG, sodaß kein Grund besteht, solche Klagen nicht als Ferialsache zu behandeln.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40, 59 ZPO.Der Ausspruch über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 59, ZPO.