Zu prüfen ist vorerst die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Sinne des § 14 Abs.2 AußStrG, durch den die Anfechtung von Entscheidungen der zweiten Instanz ausgeschlossen wird, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben.Zu prüfen ist vorerst die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG, durch den die Anfechtung von Entscheidungen der zweiten Instanz ausgeschlossen wird, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben.
Von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Enthebungsantrag des Vaters ist es, wie es sich im vorliegenden Fall mit der in § 27 des Wiener Sozialhilfegesetzes vorgesehenen Legalzession verhält. § 27 des WSHG bestimmt, daß dann, wenn der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten hat, diese Ansprüche auf die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Sozialhilfeträger übergehen, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Die zuletzt genannte Einschränkung ("...sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat...") hat das Rekursgericht bei seiner Entscheidung offensichtlich nicht beachtet, da es ausdrücklich ausführt, dem Kind stehe wegen der angeordneten Legalzession Sozialhilfe neben dem Unterhalt nicht zu, es sei nur insofern bessergestellt, als die Sozialleistung den Unterhaltsbeitrag übersteige. Für die Annahme aber, der Sozialhilfeträger habe dem Vater bereits die schriftliche Anzeige iS des § 27 WSHG erstattet, fehlt im bisher durchgeführten Verfahren jeder Anhaltspunkt. Die Frage, ob die Legalzession iS des § 27 WSHG vom Sozialhilfeträger (bereits) in Anspruch genommen wurde, die auch ohne Vorbringen der Parteien wegen des gemäß § 2 Abs.2 Z 5 AußStrG im außerstreitigen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen zu klären ist, ist keine Frage der Unterhaltsbemessung im Sinne des Judikats 60, sondern eine solche des Anspruchsgrundes. Die Vorinstanzen haben hiezu keinerlei Erhebungen gepflogen und dementsprechend auch keine Feststellungen getroffen. Die angefochtene Entscheidung und jene des Erstgerichtes waren deshalb zur Verfahrensergänzung aufzuheben.Von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Enthebungsantrag des Vaters ist es, wie es sich im vorliegenden Fall mit der in Paragraph 27, des Wiener Sozialhilfegesetzes vorgesehenen Legalzession verhält. Paragraph 27, des WSHG bestimmt, daß dann, wenn der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten hat, diese Ansprüche auf die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Sozialhilfeträger übergehen, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Die zuletzt genannte Einschränkung ("...sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat...") hat das Rekursgericht bei seiner Entscheidung offensichtlich nicht beachtet, da es ausdrücklich ausführt, dem Kind stehe wegen der angeordneten Legalzession Sozialhilfe neben dem Unterhalt nicht zu, es sei nur insofern bessergestellt, als die Sozialleistung den Unterhaltsbeitrag übersteige. Für die Annahme aber, der Sozialhilfeträger habe dem Vater bereits die schriftliche Anzeige iS des Paragraph 27, WSHG erstattet, fehlt im bisher durchgeführten Verfahren jeder Anhaltspunkt. Die Frage, ob die Legalzession iS des Paragraph 27, WSHG vom Sozialhilfeträger (bereits) in Anspruch genommen wurde, die auch ohne Vorbringen der Parteien wegen des gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG im außerstreitigen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen zu klären ist, ist keine Frage der Unterhaltsbemessung im Sinne des Judikats 60, sondern eine solche des Anspruchsgrundes. Die Vorinstanzen haben hiezu keinerlei Erhebungen gepflogen und dementsprechend auch keine Feststellungen getroffen. Die angefochtene Entscheidung und jene des Erstgerichtes waren deshalb zur Verfahrensergänzung aufzuheben.
Sollte ein Übergang des Unterhaltsanspruches der Minderjährigen auf den Sozialhilfeträger (bereits) erfolgt sein, so wäre dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß der Enthebungsantrag des Vaters abzuweisen ist. Dabei hätte allerdings die Minderjährige im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen ihres Vaters neben ihrem Anspruch auf Leistungen im Sinne des WSHG, soweit diese ihren Unterhaltsanspruch übersteigen. Die Unterhaltsleistungen wären vielmehr in diesem Umfang an den Sozialhilfeträger, nicht an die Minderjährige zu erbringen.
Sollte ein übergang des Unterhaltsanspruches der Minderjährigen auf den Sozialhilfeträger mangels schriftlicher Anzeige (noch) nicht erfolgt sein, wäre die Entscheidung über den Enthebungsantrag davon abhängig zu machen, ob der Unterhalt der Minderjährigen durch die ihr gewährte Sozialhilfe gedeckt ist. Hiebei handelt es sich um eine Bemessungsfrage; die Vorinstanzen haben zu dieser Frage bisher nicht Stellung genommen. Auch wenn allerdings der Unterhalt der Minderjährigen (bereits) durch die ihr zuerkannte Sozialhilfe gedeckt sein sollte (vgl. hiezu die in SZ 55/129 zitierte Rechtsprechung, wonach eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten gedeckt werden, schon deswegen keine Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen kann, weil ihr ein Anspruch auf Doppelversorgung nicht zusteht), wäre eine gänzliche und endgültige Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltsverpflichtung nicht möglich. In der Entscheidung müßte vielmehr zum Ausdruck kommen, daß eine solche Enthebung nur unter der Voraussetzung erfolgt, daß der Sozialhilfeträger die in § 27 WSHG normierte Legalzession nicht in Anspruch nimmt. Aus den dargelegten Gründen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Sollte ein übergang des Unterhaltsanspruches der Minderjährigen auf den Sozialhilfeträger mangels schriftlicher Anzeige (noch) nicht erfolgt sein, wäre die Entscheidung über den Enthebungsantrag davon abhängig zu machen, ob der Unterhalt der Minderjährigen durch die ihr gewährte Sozialhilfe gedeckt ist. Hiebei handelt es sich um eine Bemessungsfrage; die Vorinstanzen haben zu dieser Frage bisher nicht Stellung genommen. Auch wenn allerdings der Unterhalt der Minderjährigen (bereits) durch die ihr zuerkannte Sozialhilfe gedeckt sein sollte vergleiche hiezu die in SZ 55/129 zitierte Rechtsprechung, wonach eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten gedeckt werden, schon deswegen keine Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen kann, weil ihr ein Anspruch auf Doppelversorgung nicht zusteht), wäre eine gänzliche und endgültige Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltsverpflichtung nicht möglich. In der Entscheidung müßte vielmehr zum Ausdruck kommen, daß eine solche Enthebung nur unter der Voraussetzung erfolgt, daß der Sozialhilfeträger die in Paragraph 27, WSHG normierte Legalzession nicht in Anspruch nimmt. Aus den dargelegten Gründen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.