Rechtssatz RS0104821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104821
Entscheidungsdatum
02.10.1986
Norm
AußStrG §14 B3
Wr SHG §27
ZPO §502 Ca1
Rechtssatz
Die Frage, ob die Legalzession im Sinne des § 27 WrSHG vom Sozialhilfeträger (bereits) in Anspruch genommen wurde, die auch ohne Vorbringen der Parteien wegen des gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG im außerstreitigen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen zu klären ist, ist keine Frage der Unterhaltsbemessung im Sinne des Judikats 60, sondern eine solche des Anspruchsgrundes.Die Frage, ob die Legalzession im Sinne des Paragraph 27, WrSHG vom Sozialhilfeträger (bereits) in Anspruch genommen wurde, die auch ohne Vorbringen der Parteien wegen des gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG im außerstreitigen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen zu klären ist, ist keine Frage der Unterhaltsbemessung im Sinne des Judikats 60, sondern eine solche des Anspruchsgrundes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0104821
Dokumentnummer
JJR_19861002_OGH0002_0070OB00645_8600000_001