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Entscheidung 3 Ob 562/81×

Entscheidung 3 Ob 562/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob562/81

Entscheidungsdatum

07.10.1981

Kopf

SZ 54/140

Spruch

Die Unterhaltspflicht der Kinder steht nur der Unterhaltspflicht eines früheren Ehegatten, nicht aber seiner erst durch Richterspruch zu begrundenden Beitragspflicht im Sinne des Paragraph 68, EheG im Rang nach

OGH 7. Oktober 1981, 3 Ob 562/81 (LGZ Graz 1 a R 31/81; BGZ Graz 27 C 507/80)

Text

Die Ehe der Streitteile wurde aus beiderseitigem gleichem Verschulden geschieden. Die Klägerin begehrte einen Unterhalt in Höhe von 3000 S monatlich. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der Einwendung, die Klägerin könne ihren Unterhalt aus ihrem eigenen Vermögen und aus den Unterhaltszahlungen ihrer ehelichen Kinder bestreiten.

Das Erstgericht wies die Klage auf Grund der Feststellungen über die Leistungsfähigkeit der sieben ehelichen Kinder der Streitteile ab, weil der Beklagte gemäß Paragraph 68, EheG erst nach diesen ehelichen Kindern zu einer Unterhaltsleistung an die Klägerin herangezogen werden könne.

Das Berufungsgericht billigte diese Rechtsansicht und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes.

Der Oberste Gerichtshof erachtet die Revision für zulässig, weil nicht die Höhe des Unterhaltes bzw. die dafür maßgebenden Verhältnisse strittig sind, sondern die nur den Grund des Unterhaltsanspruches betreffende Rechtsfrage zu beurteilen ist, ob bei einem Unterhaltsbegehren nach Paragraph 68, EheG der geschiedene Ehegatte primär oder erst subsidiär nach ehelichen Kindern unterhaltspflichtig ist oder nicht (SZ 22/140; vergleiche auch SZ 51/110), gab aber der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die von der Klägerin bekämpfte Rechtsansicht der Vorinstanzen entspricht herrschender Auffassung. Danach kann eine "Beitragspflicht" nach Paragraph 68, EheG u.a. nur dann begrundet werden, wenn der Unterhalt des bedürftigen Ehegatten nicht in ausreichendem Maße durch unterhaltspflichtige Verwandte gedeckt werden kann. Der in Paragraph 68, EheG enthaltene Hinweis auf die "nach Paragraph 71, unterhaltspflichtigen Verwandten" ist nicht so zu verstehen, daß diese Verwandten überhaupt erst zur Unterhaltspflicht heranzuziehen sind, wenn der geschiedene Ehegatte im Sinne der in Paragraph 71, Absatz eins, Satz 2 EheG vorkommenden Regelung bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, sondern er bekräftigt nur die Norm des Paragraph 71, Absatz eins, Satz 3 EheG, wonach diese Verwandten den Unterhalt immer dann zu gewähren haben, soweit einem geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht zusteht. Bei einer Scheidung aus beiderseitig gleichem Verschulden ist aber grundsätzlich kein unterhaltspflichtiger Ehegatte vorhanden. Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des Ehegesetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rechtsgestaltend begrundet ("zugebilligt"); es wird auch kein echter Unterhaltsanspruch gewährt, sondern entgegen dem Wesen eines solchen nur ein Teil des zur Deckung des gesamten Lebensbedarfes erforderlichen Betrages ("ein Betrag zu seinem Unterhalt") zugesprochen (Schwind in Klang[2] I/1, 881 ff. und 890, sowie in seinem Handkommentar des Eherechtes[2], 280; SZ 22/140; EFSlg 13 995 u. a.). Auch aus Paragraph 143, Absatz 2, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 403 aus 1977,) ist damit für den Rechtsstandpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen, da die Unterhaltspflicht der Kinder nur der Unterhaltspflicht eines früheren Ehegatten, aber nicht der durch Richterspruch zu begrundenden Beitragspflicht im Sinne des Paragraph 68, EheG im Range nachgeht. Den Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz vom 30. Juni 1977 über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, Bundesgesetzblatt 403 aus 1977,, ist nicht zu entnehmen, daß durch die Schaffung der Bestimmung des Paragraph 143, Absatz 2, ABGB der bisherige Inhalt des Paragraph 68, EheG verändert werden sollte. Daß ein Unterhaltszuspruch nach Paragraph 68, EheG auch schon ab dem Klagstage möglich ist, wurde längst klargestellt (Schwind in Klang[2] I/1, 881 Anmerkung 2, und dort angeführte Rechtsprechung), besagt aber nicht, daß bei einer aus beiderseitig gleichem Verschulden geschiedenen Ehe ein Ehegatte ein Unterhaltspflichtiger im Sinne der Paragraphen 71, EheG, 143 Absatz 2, ABGB ist.

Anmerkung

Z54140

Schlagworte

Ehegatte, früherer, Beitragspflicht: Unterhaltspflicht des Kindes, Kind, Unterhaltspflicht: Beitragspflicht des früheren Ehegatten (§ 68, EheG), Unterhalt, Pflicht der Kinder: Beitragspflicht des früheren Ehegatten, (§ 68 EheG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0030OB00562.81.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19811007_OGH0002_0030OB00562_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0047949 Rechtssatz 07.10.1981Zivilrecht
Durch die Schaffung des § 143 Abs 2 ABGB idF BGBl 1977/403 wurde an der bisherigen Rangordnung der Unterhaltspflichtigen nach §§ 68, 71 EheG nichts geändert. Ein Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG ist also auch weiterhin erst zuzubilligen, wenn der Unterhalt …
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Bei einer Scheidung aus beiderseitig gleichem Verschulden ist grundsätzlich kein unterhaltspflichtiger Ehegatte vorhanden. Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des Ehegesetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rec …
RS0104835 Rechtssatz 06.09.1973Zivilrecht
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RS0104840 Rechtssatz 07.10.1981Zivilrecht
Es betrifft den Grund des Anspruchs, unter welchen Voraussetzungen, das Subsidiäritätsprinzip zum Tragen kommt (so schon 1 Ob 588/78, SZ 51/110) Hier: ob bei einem Unterhaltsbegehren nach § 68 EheG der geschiedene Ehegatte primär oder erst subsidiär nach eh …
RS0104951 Rechtssatz 27.11.1957Zivilrecht
Wenn es sich darum handelt, ob die außereheliche Mutter mangels eines geregelten Einkommens zu einer entsprechenden Unterhaltsleistung nicht herangezogen werden kann und ob daher der außereheliche Großvater unterhaltspflichtig ist, ist ein Revisionsrekurs a …