Aus den Entscheidungsgründen:
Die von der Klägerin bekämpfte Rechtsansicht der Vorinstanzen entspricht herrschender Auffassung. Danach kann eine "Beitragspflicht" nach § 68 EheG u.a. nur dann begrundet werden, wenn der Unterhalt des bedürftigen Ehegatten nicht in ausreichendem Maße durch unterhaltspflichtige Verwandte gedeckt werden kann. Der in § 68 EheG enthaltene Hinweis auf die "nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten" ist nicht so zu verstehen, daß diese Verwandten überhaupt erst zur Unterhaltspflicht heranzuziehen sind, wenn der geschiedene Ehegatte im Sinne der in § 71 Abs. 1 Satz 2 EheG vorkommenden Regelung bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, sondern er bekräftigt nur die Norm des § 71 Abs. 1 Satz 3 EheG, wonach diese Verwandten den Unterhalt immer dann zu gewähren haben, soweit einem geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht zusteht. Bei einer Scheidung aus beiderseitig gleichem Verschulden ist aber grundsätzlich kein unterhaltspflichtiger Ehegatte vorhanden. Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des Ehegesetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rechtsgestaltend begrundet ("zugebilligt"); es wird auch kein echter Unterhaltsanspruch gewährt, sondern entgegen dem Wesen eines solchen nur ein Teil des zur Deckung des gesamten Lebensbedarfes erforderlichen Betrages ("ein Betrag zu seinem Unterhalt") zugesprochen (Schwind in Klang[2] I/1, 881 ff. und 890, sowie in seinem Handkommentar des Eherechtes[2], 280; SZ 22/140; EFSlg 13 995 u. a.). Auch aus § 143 Abs. 2 ABGB (i.d.F. BGBl. 403/1977) ist damit für den Rechtsstandpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen, da die Unterhaltspflicht der Kinder nur der Unterhaltspflicht eines früheren Ehegatten, aber nicht der durch Richterspruch zu begrundenden Beitragspflicht im Sinne des § 68 EheG im Range nachgeht. Den Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz vom 30. Juni 1977 über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, BGBl. 403/1977, ist nicht zu entnehmen, daß durch die Schaffung der Bestimmung des § 143 Abs. 2 ABGB der bisherige Inhalt des § 68 EheG verändert werden sollte. Daß ein Unterhaltszuspruch nach § 68 EheG auch schon ab dem Klagstage möglich ist, wurde längst klargestellt (Schwind in Klang[2] I/1, 881 Anm. 2, und dort angeführte Rechtsprechung), besagt aber nicht, daß bei einer aus beiderseitig gleichem Verschulden geschiedenen Ehe ein Ehegatte ein Unterhaltspflichtiger im Sinne der §§ 71 EheG, 143 Abs. 2 ABGB ist.Die von der Klägerin bekämpfte Rechtsansicht der Vorinstanzen entspricht herrschender Auffassung. Danach kann eine "Beitragspflicht" nach Paragraph 68, EheG u.a. nur dann begrundet werden, wenn der Unterhalt des bedürftigen Ehegatten nicht in ausreichendem Maße durch unterhaltspflichtige Verwandte gedeckt werden kann. Der in Paragraph 68, EheG enthaltene Hinweis auf die "nach Paragraph 71, unterhaltspflichtigen Verwandten" ist nicht so zu verstehen, daß diese Verwandten überhaupt erst zur Unterhaltspflicht heranzuziehen sind, wenn der geschiedene Ehegatte im Sinne der in Paragraph 71, Absatz eins, Satz 2 EheG vorkommenden Regelung bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, sondern er bekräftigt nur die Norm des Paragraph 71, Absatz eins, Satz 3 EheG, wonach diese Verwandten den Unterhalt immer dann zu gewähren haben, soweit einem geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht zusteht. Bei einer Scheidung aus beiderseitig gleichem Verschulden ist aber grundsätzlich kein unterhaltspflichtiger Ehegatte vorhanden. Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des Ehegesetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rechtsgestaltend begrundet ("zugebilligt"); es wird auch kein echter Unterhaltsanspruch gewährt, sondern entgegen dem Wesen eines solchen nur ein Teil des zur Deckung des gesamten Lebensbedarfes erforderlichen Betrages ("ein Betrag zu seinem Unterhalt") zugesprochen (Schwind in Klang[2] I/1, 881 ff. und 890, sowie in seinem Handkommentar des Eherechtes[2], 280; SZ 22/140; EFSlg 13 995 u. a.). Auch aus Paragraph 143, Absatz 2, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 403 aus 1977,) ist damit für den Rechtsstandpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen, da die Unterhaltspflicht der Kinder nur der Unterhaltspflicht eines früheren Ehegatten, aber nicht der durch Richterspruch zu begrundenden Beitragspflicht im Sinne des Paragraph 68, EheG im Range nachgeht. Den Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz vom 30. Juni 1977 über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, Bundesgesetzblatt 403 aus 1977,, ist nicht zu entnehmen, daß durch die Schaffung der Bestimmung des Paragraph 143, Absatz 2, ABGB der bisherige Inhalt des Paragraph 68, EheG verändert werden sollte. Daß ein Unterhaltszuspruch nach Paragraph 68, EheG auch schon ab dem Klagstage möglich ist, wurde längst klargestellt (Schwind in Klang[2] I/1, 881 Anmerkung 2, und dort angeführte Rechtsprechung), besagt aber nicht, daß bei einer aus beiderseitig gleichem Verschulden geschiedenen Ehe ein Ehegatte ein Unterhaltspflichtiger im Sinne der Paragraphen 71, EheG, 143 Absatz 2, ABGB ist.