Der Revisionsrekurs der Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht dargelegten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Die Ansicht der Vorinstanzen, dass der geltend gemachte Unterhaltsanspruch der Beklagten nach österreichischem Recht zu prüfen ist, blieb von beiden Parteien unbekämpft. Sie steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass im Fall der Gesamtverweisung der - hier aufgrund der Anknüpfung des § 18 IPRG an das Personalstatut der Parteien - zunächst heranzuziehenden fremden Rechtsordnung nach § 5 Abs 2 IPRG mittelbar die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden sind. Das österreichische Sachrecht kommt - analog zu § 5 Abs 2 IPRG - auch dann zum Zug, wenn das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig nur sein eigenes Sachrecht beruft. Eine Sachnormrückverweisung wird auch in der sogenannten "versteckten Rückverweisung" erblickt, die vorliegt, wenn das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig sein eigenes Sachrecht beruft und im konkreten Fall der fremde Staat seine Jurisdiktion verneint (6 Ob 638/91 = ZfRV 1993, 164 [Hoyer] - Israelisches Erbkollisionsrecht; 1 Ob 549/80 = JBl 1981, 36 = EvBl 1981/21 und 6 Ob 232/00m mit Literaturnachweisen - Ehescheidung von Staatsbürgern der Vereinigten Staaten). Das Recht der US-Staaten stellt - wie bei der Beurteilung der materiellrechtlichen Scheidungsvoraussetzungen - auch für Unterhaltsansprüche getrennt lebender Ehegatten auf das materielle Recht des erkennenden Gerichtes, dessen Jurisdiktion gegeben ist, ab (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Vereinigte Staaten von Amerika, 56 f; Schwimann, Internationales Privatrecht3 40). Im Hinblick auf den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien in Österreich und die Zuständigkeit österreichischer Jurisdiktion sowohl für die Ehescheidung als auch für den vorläufigen Unterhaltsanspruch haben die Vorinstanzen diesen daher zutreffend nach österreichischem Sachrecht beurteilt.Die Ansicht der Vorinstanzen, dass der geltend gemachte Unterhaltsanspruch der Beklagten nach österreichischem Recht zu prüfen ist, blieb von beiden Parteien unbekämpft. Sie steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass im Fall der Gesamtverweisung der - hier aufgrund der Anknüpfung des Paragraph 18, IPRG an das Personalstatut der Parteien - zunächst heranzuziehenden fremden Rechtsordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, IPRG mittelbar die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden sind. Das österreichische Sachrecht kommt - analog zu Paragraph 5, Absatz 2, IPRG - auch dann zum Zug, wenn das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig nur sein eigenes Sachrecht beruft. Eine Sachnormrückverweisung wird auch in der sogenannten "versteckten Rückverweisung" erblickt, die vorliegt, wenn das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig sein eigenes Sachrecht beruft und im konkreten Fall der fremde Staat seine Jurisdiktion verneint (6 Ob 638/91 = ZfRV 1993, 164 [Hoyer] - Israelisches Erbkollisionsrecht; 1 Ob 549/80 = JBl 1981, 36 = EvBl 1981/21 und 6 Ob 232/00m mit Literaturnachweisen - Ehescheidung von Staatsbürgern der Vereinigten Staaten). Das Recht der US-Staaten stellt - wie bei der Beurteilung der materiellrechtlichen Scheidungsvoraussetzungen - auch für Unterhaltsansprüche getrennt lebender Ehegatten auf das materielle Recht des erkennenden Gerichtes, dessen Jurisdiktion gegeben ist, ab (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Vereinigte Staaten von Amerika, 56 f; Schwimann, Internationales Privatrecht3 40). Im Hinblick auf den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien in Österreich und die Zuständigkeit österreichischer Jurisdiktion sowohl für die Ehescheidung als auch für den vorläufigen Unterhaltsanspruch haben die Vorinstanzen diesen daher zutreffend nach österreichischem Sachrecht beurteilt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Auferlegung eines vorläufigen Unterhalts gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO keine einstweilige Verfügung im engeren Sinn, weil damit nicht ein Leistungsanspruch gesichert werden soll,der als Geldforderung unter den Voraussetzungen des § 379 Abs 2 EO mit den Mitteln des § 379 Abs 3 EO zu sichern wäre. Im Gegensatz zu einer einstweiligen Verfügung nach § 379 EO, der es nicht gestattet ist, die Entscheidung im Prozess vorwegzunehmen, soll den Berechtigten nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ein Exekutionstitel verschafft werden, aufgrund dessen Exekution zur Hereinbringung geführt werden kann (3 Ob 520/87 = SZ 60/97; 4 Ob 2371/96x = ÖAV 1997, 165). Eine einstweilige Verfügung zugunsten des Unterhaltsanspruchs nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a ist nicht durch die Bescheinigung einer Gefährdung nach § 381 EO bedingt. Nur der Umstand, dass eine Verletzung der Unterhaltspflicht stattgefunden hat, muss bescheinigt werden (Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO III 2767). Zur Sicherung des Anspruchs auf Unterhalt kann eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO auch dann bewilligt werden, wenn sein Ausmaß gerichtlich oder vertraglich bereits in Geld festgesetzt wurde (Heller/Berger/Stix aaO 2766 mwN). Andererseits sind auch gesetzliche Geldunterhaltsansprüche Geldforderungen im Sinn des § 379 EO und können daher (auch) nach dieser Bestimmung gesichert werden (4 Ob 2371/96x; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 382 EO Rz 8 mwN; Kodek in Angst, EO-Komm. § 382 Rz 34).Nach ständiger Rechtsprechung ist die Auferlegung eines vorläufigen Unterhalts gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO keine einstweilige Verfügung im engeren Sinn, weil damit nicht ein Leistungsanspruch gesichert werden soll,der als Geldforderung unter den Voraussetzungen des Paragraph 379, Absatz 2, EO mit den Mitteln des Paragraph 379, Absatz 3, EO zu sichern wäre. Im Gegensatz zu einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 379, EO, der es nicht gestattet ist, die Entscheidung im Prozess vorwegzunehmen, soll den Berechtigten nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO ein Exekutionstitel verschafft werden, aufgrund dessen Exekution zur Hereinbringung geführt werden kann (3 Ob 520/87 = SZ 60/97; 4 Ob 2371/96x = ÖAV 1997, 165). Eine einstweilige Verfügung zugunsten des Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, ist nicht durch die Bescheinigung einer Gefährdung nach Paragraph 381, EO bedingt. Nur der Umstand, dass eine Verletzung der Unterhaltspflicht stattgefunden hat, muss bescheinigt werden (Heller/Berger/Stix, Kommentar zur EO römisch drei 2767). Zur Sicherung des Anspruchs auf Unterhalt kann eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO auch dann bewilligt werden, wenn sein Ausmaß gerichtlich oder vertraglich bereits in Geld festgesetzt wurde (Heller/Berger/Stix aaO 2766 mwN). Andererseits sind auch gesetzliche Geldunterhaltsansprüche Geldforderungen im Sinn des Paragraph 379, EO und können daher (auch) nach dieser Bestimmung gesichert werden (4 Ob 2371/96x; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Paragraph 382, EO Rz 8 mwN; Kodek in Angst, EO-Komm. Paragraph 382, Rz 34).
Diese Sonderstellung der Regelungen über den einstweiligen Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO und die daraus resultierende, sich von sonstigen Sicherungsansprüchen unterscheidende, Möglichkeit, Unterhaltsansprüche im Sicherungsverfahren durchzusetzen, machen es erforderlich, zwischen Unterhaltsansprüchen und anderen Geldansprüchen zu unterscheiden. Dabei kann es nicht allein darauf ankommen, ob die Parteien in einer Vereinbarung, die im Exekutionsverfahren als Anspruchsgrundlage für eine zu sichernde Geldforderung herangezogen wird, eine Widmung als Unterhaltszahlung vorgenommen haben. Besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht, sind Geldleistungen, auf die auch sonst kein Rechtsanspruch des Empfängers besteht, unabhängig von der von den Parteien gewählten Bezeichnung als Schenkungen zu qualifizieren, die zwar nach § 379 EO gesichert werden können, nicht aber durch die Sonderbestimmung des § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO privilegiert sind. Die Zweckbestimmung dieser Vorschrift liegt darin, dem aktuellen Mangel an Mitteln, die Lebensführung zu bestreiten, entgegenzuwirken, wofür eine bloße Sicherung des Unterhaltsanspruches nicht ausreichend wäre (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2, Rz 2/124). Eine solche bedrohliche Situation kann zwar auch dann bestehen, wenn der nicht über Eigenmittel verfügende Ehepartner oder ehemalige Ehepartner keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehepartner hat und dieser nicht bereit ist, dennoch finanzielle Unterstützung zu gewähren. Allein der Umstand, dass sich der andere Ehepartner freiwillig zu Geldzahlungen verpflichtet hat, kann nicht ausschlaggebend dafür sein, den Unterhaltsbedürftigen bei der Durchsetzung freiwillig zugestandener Geldleistungen besser zu stellen als sonstige Gläubiger.Diese Sonderstellung der Regelungen über den einstweiligen Unterhalt nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO und die daraus resultierende, sich von sonstigen Sicherungsansprüchen unterscheidende, Möglichkeit, Unterhaltsansprüche im Sicherungsverfahren durchzusetzen, machen es erforderlich, zwischen Unterhaltsansprüchen und anderen Geldansprüchen zu unterscheiden. Dabei kann es nicht allein darauf ankommen, ob die Parteien in einer Vereinbarung, die im Exekutionsverfahren als Anspruchsgrundlage für eine zu sichernde Geldforderung herangezogen wird, eine Widmung als Unterhaltszahlung vorgenommen haben. Besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht, sind Geldleistungen, auf die auch sonst kein Rechtsanspruch des Empfängers besteht, unabhängig von der von den Parteien gewählten Bezeichnung als Schenkungen zu qualifizieren, die zwar nach Paragraph 379, EO gesichert werden können, nicht aber durch die Sonderbestimmung des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO privilegiert sind. Die Zweckbestimmung dieser Vorschrift liegt darin, dem aktuellen Mangel an Mitteln, die Lebensführung zu bestreiten, entgegenzuwirken, wofür eine bloße Sicherung des Unterhaltsanspruches nicht ausreichend wäre (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2, Rz 2/124). Eine solche bedrohliche Situation kann zwar auch dann bestehen, wenn der nicht über Eigenmittel verfügende Ehepartner oder ehemalige Ehepartner keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehepartner hat und dieser nicht bereit ist, dennoch finanzielle Unterstützung zu gewähren. Allein der Umstand, dass sich der andere Ehepartner freiwillig zu Geldzahlungen verpflichtet hat, kann nicht ausschlaggebend dafür sein, den Unterhaltsbedürftigen bei der Durchsetzung freiwillig zugestandener Geldleistungen besser zu stellen als sonstige Gläubiger.
Die Regelungsverfügung des einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist daher nur für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch möglich. Schon der historische Gesetzgeber wollte mit der Vorgängerbestimmung den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Ehepartners sichern (vgl König aaO, Rz 2/122, 2/135 mit Hinweis auf Gesetzesmaterialien). Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der eine analoge Anwendung des § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO wegen der darin enthaltenen Erleichterungen der Rechtsverfolgung auf andere Geldzahlungsansprüche mit Unterhaltscharakter ablehnt (SZ 20/43 - Leibrentenansprüche; 2 Ob 61-63/92 = EvBl 1993/106 = EFSlg 70.032 - Ansprüche nach § 1327 ABGB). Die Anwendung dieser Bestimmung kommt daher nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Ehepartner aus dem familienrechtlichen Naheverhältnis vom anderen Ehepartner aus dem Titel des Gesetzes Unterhaltsleistungen für sich begehrt (8 Ob 238/70 = SZ 43/182 - dort jedoch obiter, weil der Unterhalt eines unehelichen Kindes der Ehefrau durchgesetzt werden sollte; vgl auch Kodek aaO Rz 35-38).Die Regelungsverfügung des einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO ist daher nur für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch möglich. Schon der historische Gesetzgeber wollte mit der Vorgängerbestimmung den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Ehepartners sichern vergleiche König aaO, Rz 2/122, 2/135 mit Hinweis auf Gesetzesmaterialien). Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der eine analoge Anwendung des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO wegen der darin enthaltenen Erleichterungen der Rechtsverfolgung auf andere Geldzahlungsansprüche mit Unterhaltscharakter ablehnt (SZ 20/43 - Leibrentenansprüche; 2 Ob 61-63/92 = EvBl 1993/106 = EFSlg 70.032 - Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB). Die Anwendung dieser Bestimmung kommt daher nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Ehepartner aus dem familienrechtlichen Naheverhältnis vom anderen Ehepartner aus dem Titel des Gesetzes Unterhaltsleistungen für sich begehrt (8 Ob 238/70 = SZ 43/182 - dort jedoch obiter, weil der Unterhalt eines unehelichen Kindes der Ehefrau durchgesetzt werden sollte; vergleiche auch Kodek aaO Rz 35-38).
Der durch Vereinbarung festgelegte Unterhalt behält grundsätzlich solange den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, als sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen bewegt und somit nur in diesem Rahmen eine Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruches der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach erfolgt. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger dem Gesetz entsprechender Unterhalt vereinbart wurde, darf nicht engherzig vorgegangen werden (8 Ob 2213/96s = EFSlg 34/6 mwN). Eine Unterhaltsvereinbarung kann aber jedenfalls nur dann als weitere Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches angesehen werden, wenn ein solcher überhaupt besteht.
Das Rekursgericht meinte, die Beklagte habe durch Aufnahme eines ehewidrigen Verhältnisses ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ABGB verwirkt, also zum Erlöschen gebracht, weshalb die Vereinbarung vom 29. 10. 1998 nur mehr einen vertraglichen Unterhaltsanspruch begründen habe können. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen:Das Rekursgericht meinte, die Beklagte habe durch Aufnahme eines ehewidrigen Verhältnisses ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 zweiter Halbsatz ABGB verwirkt, also zum Erlöschen gebracht, weshalb die Vereinbarung vom 29. 10. 1998 nur mehr einen vertraglichen Unterhaltsanspruch begründen habe können. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen:
Ein Rechtssatz, wonach ein Ehepartner durch Eheverfehlungen grundsätzlich seinen (gesetzlichen) Unterhaltsanspruch verliere, ist dem österreichischen Recht fremd. Nach der vom Rekursgericht zutreffend herangezogenen Bestimmung des § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB behält die bisher unterhaltsberechtigte Ehegattin nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ihren Unterhaltsanspruch, wenn nicht dessen Geltendmachung, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Rechtsmissbrauch ist mehr als bloß rechtswidriges Verhalten und nur in besonders krassen Fällen, nur bei besonders schweren Eheverfehlungen verwirklicht, bei denen die Zuerkennung von Unterhalt grob unbillig erschiene (vgl Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 94 Rz 16 mwN). Auch Gründe, die nicht für die Aufhebung der Gemeinschaft kausal waren, können den Einwand des Rechtsmissbrauchs herstellen (Stabentheiner aaO Rz 18). Ein allfälliger Rechtsmissbrauch ist jedoch in allen diesen Fällen nicht von Amts wegen wahr zu nehmen, sondern nur auf Einwendung des Unterhaltspflichtigen, dem die Behauptungs- und Beweislast für einen Rechtsmissbrauch auferlegt ist. Da aber Rechtsmissbrauch nur infolge Einwendung wahrgenommen werden kann, muss es auch möglich sein, auf diesen Einwand zu verzichten. Ein solcher Verzicht des Klägers auf den Einwand, die Beklagte mache ihren Unterhaltsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend, ist im vorliegenden Fall bereits deshalb anzunehmen, weil er nach den Feststellungen in Kenntnis der maßgeblichen Eheverfehlungen der Frau, insbesondere auch ihres Verhältnisses mit einem anderen Mann, ihr vertraglich einen Unterhalt zubilligte, der - vom Einwand des Rechtsmissbrauchs abgesehen - durchaus dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch einer ohne eigenes Einkommen lebenden Ehefrau entspräche. Daher behielt der durch Vereinbarung unter dem darin zu erblickenden Verzicht des Klägers auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs festgelegte Unterhalt den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der einer Einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO im Sinne der Entscheidung des Erstgerichtes zugänglich ist.Ein Rechtssatz, wonach ein Ehepartner durch Eheverfehlungen grundsätzlich seinen (gesetzlichen) Unterhaltsanspruch verliere, ist dem österreichischen Recht fremd. Nach der vom Rekursgericht zutreffend herangezogenen Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz ABGB behält die bisher unterhaltsberechtigte Ehegattin nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ihren Unterhaltsanspruch, wenn nicht dessen Geltendmachung, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Rechtsmissbrauch ist mehr als bloß rechtswidriges Verhalten und nur in besonders krassen Fällen, nur bei besonders schweren Eheverfehlungen verwirklicht, bei denen die Zuerkennung von Unterhalt grob unbillig erschiene vergleiche Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Paragraph 94, Rz 16 mwN). Auch Gründe, die nicht für die Aufhebung der Gemeinschaft kausal waren, können den Einwand des Rechtsmissbrauchs herstellen (Stabentheiner aaO Rz 18). Ein allfälliger Rechtsmissbrauch ist jedoch in allen diesen Fällen nicht von Amts wegen wahr zu nehmen, sondern nur auf Einwendung des Unterhaltspflichtigen, dem die Behauptungs- und Beweislast für einen Rechtsmissbrauch auferlegt ist. Da aber Rechtsmissbrauch nur infolge Einwendung wahrgenommen werden kann, muss es auch möglich sein, auf diesen Einwand zu verzichten. Ein solcher Verzicht des Klägers auf den Einwand, die Beklagte mache ihren Unterhaltsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend, ist im vorliegenden Fall bereits deshalb anzunehmen, weil er nach den Feststellungen in Kenntnis der maßgeblichen Eheverfehlungen der Frau, insbesondere auch ihres Verhältnisses mit einem anderen Mann, ihr vertraglich einen Unterhalt zubilligte, der - vom Einwand des Rechtsmissbrauchs abgesehen - durchaus dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch einer ohne eigenes Einkommen lebenden Ehefrau entspräche. Daher behielt der durch Vereinbarung unter dem darin zu erblickenden Verzicht des Klägers auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs festgelegte Unterhalt den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der einer Einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO im Sinne der Entscheidung des Erstgerichtes zugänglich ist.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten war daher Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Klägers auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm §§ 78, 402 EO, hinsichtlich der Beklagten auf § 393 EO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Klägers auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO, hinsichtlich der Beklagten auf Paragraph 393, EO.