Rechtssatz RS0115786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115786
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Rechtssatz
Die Regelungsverfügung des einstweiligen Unterhalts ist nur für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch möglich, nicht aber für einen vertraglichen, außer dieser konkretisiert nur den gesetzlichen Anspruch.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 228/01z
Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 228/01z
- 1 Ob 235/11g
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 235/11g
Auch
- 1 Ob 113/19b
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 113/19b
Vgl; Beisatz: Die Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Ehepartner aus dem familienrechtlichen Naheverhältnis vom anderen Ehepartner aus dem Titel des Gesetzes Unterhalt für sich begehrt. Dabei behält aber auch der durch Vereinbarung festgelegte Unterhalt grundsätzlich solange den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, als sich die Vereinbarung im Rahmen einer Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs der Höhe und der Leistungsmodalitäten nach hält. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115786
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Dokumentnummer
JJR_20011108_OGH0002_0060OB00228_01Z0000_001