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Entscheidung 1 Ob 235/11g×

Entscheidung 1 Ob 235/11g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002372 Rechtssatz 30.07.1980Zivilrecht
Die dem Gegner der gefährdeten Parteien im Provisorialverfahren aufgelaufenen Kosten aller drei Instanzen können in der Regel erst dann bestimmt werden, wenn im Hauptverfahren über den gesicherten Anspruch endgültig entschieden worden ist.
RS0005261 Rechtssatz 25.04.1979Zivilrecht
Die Auferlegung eines vorläufigen Unterhalts im Sinne dieser Gesetzesstelle stellt begrifflich keine Einstweilige Verfügung im Sinne EO dar, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert, sondern dem Berechtigten ein in der Regel endgültig zustehender …
RS0005592 Rechtssatz 08.11.1961Zivilrecht
Für eine EV nach § 382 Z 8 EO genügt, dass eine Verletzung der Unterhaltspflicht stattgefunden hat. Das ist immer dann der Fall, wenn die freiwilligen Leistungen des Verpflichteten hinter den ihm nach dem Gesetz obliegenden Leistungen zurückbleiben.
RS0005728 Rechtssatz 24.03.1954Zivilrecht
Die Klägerin, die das Scheidungsurteil wegen des Schuldausspruches bekämpft, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber (also trotz des endgültigen Scheidungsausspruches) provisorischen Unterhalt nach § 382 Z 8 EO begehren.
RS0005940 Rechtssatz 25.04.1979Zivilrecht
Für die Bestimmung eines von einem Ehegatten dem anderen zu leistenden einstweiligen Unterhalts im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe bedarf es keiner Unterhaltsklage; auch ist es irrelevant, vom wem die Scheidung begehrt wurde. Der antr …
RS0012492 Rechtssatz 26.09.1991Zivilrecht
Der von der überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz bei der Unterhaltsbemessung üblicherweise zugrunde gelegte 40 Prozent - Anteil des schlechter verdienenden Ehegatten am Familiennettoeinkommen ist als grundsätzliche Orientierungshilfe be …
RS0114824 Rechtssatz 22.03.2001Zivilrecht
Eine Unterhaltsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO bedarf nicht der Bescheinigung einer Gefährdung nach § 381 EO. Damit ist aber von einer Gefährdung als sachlicher Voraussetzung der Unterhaltsverfügung nicht gänzlich abgesehen, sondern es wird ein spez …
RS0115786 Rechtssatz 08.11.2001Zivilrecht
Die Regelungsverfügung des einstweiligen Unterhalts ist nur für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch möglich, nicht aber für einen vertraglichen, außer dieser konkretisiert nur den gesetzlichen Anspruch.