Rechtssatz RS0114824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114824
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Eine Unterhaltsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO bedarf nicht der Bescheinigung einer Gefährdung nach § 381 EO. Damit ist aber von einer Gefährdung als sachlicher Voraussetzung der Unterhaltsverfügung nicht gänzlich abgesehen, sondern es wird ein spezifischer Nachteil für die Person des Antragstellers verlangt. Dieser liegt darin, dass die Lebenshaltung gefährdet ist, weil die rechtmäßig zustehenden Unterhaltsleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht werden. Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist daher die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.Eine Unterhaltsverfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO bedarf nicht der Bescheinigung einer Gefährdung nach Paragraph 381, EO. Damit ist aber von einer Gefährdung als sachlicher Voraussetzung der Unterhaltsverfügung nicht gänzlich abgesehen, sondern es wird ein spezifischer Nachteil für die Person des Antragstellers verlangt. Dieser liegt darin, dass die Lebenshaltung gefährdet ist, weil die rechtmäßig zustehenden Unterhaltsleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht werden. Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO ist daher die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 56/01a
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 2 Ob 56/01a
- 3 Ob 300/99k
Entscheidungstext OGH 25.10.2001 3 Ob 300/99k
Auch; Beisatz: Die Gefährdung ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag zu beurteilen. Voraussetzung für die Bewilligung des einstweilen zu leistenden Unterhalts ist die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den eingebrachten Antrag. (T1)
- 6 Ob 228/01z
Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 228/01z
- 9 Ob 80/01g
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 80/01g
nur: Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist daher die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. (T2)
- 9 Ob 99/03d
Entscheidungstext OGH 02.09.2003 9 Ob 99/03d
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Gewährung einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO setzt eine Gefährdung des Unterhaltsberechtigten voraus, die sich idR aus der Unterhaltsverletzung ergibt. (T3)
- 6 Ob 210/06k
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 210/06k
Auch; Beisatz: Zur erforderlichen Bescheinigung der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gehören bei Ehegatten Grund und Höhe des Anspruchs, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, dessen Lebensumstände sowie die Unterhaltsgrundlagen des § 94 Abs 2 ABGB bei aufrechter Ehe beziehungsweise die Unzumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit und das Fehlen von Vermögenserträgnissen nach Scheidung der Ehe. (T4)
Beisatz: Eine gefährdete Partei macht ausreichend deutlich einen Ergänzungsanspruch gegen den besserverdienenden Antragsgegner, der keinen Unterhalt leistet, geltend, wenn sie nach Gegenüberstellung der wechselseitigen monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkünfte eine Einkommensdifferenz darlegt. (T5)
- 1 Ob 159/09b
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 159/09b
nur T2
- 7 Ob 2/10k
Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 2/10k
Auch; nur T2
- 1 Ob 235/11g
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 235/11g
nur T2; Beis wie T4
- 10 Ob 7/14y
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 7/14y
Auch; Beis wie T4
- 3 Ob 28/14k
Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 28/14k
Auch; Beis wie T5
- 8 Ob 49/16p
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 49/16p
Vgl auch; nur: Die besondere Regelungsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO setzt die Verletzung der Unterhaltspflicht voraus. (T6)
Beisatz: Im Provisorialverfahren sind Unterhaltsanspruch und Unterhaltsverletzung zu bescheinigen. (T7)
- 7 Ob 220/16b
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 220/16b
Auch; nur T6
- 4 Ob 172/18z
Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 172/18z
Auch; Beisatz: Die gefährdete Partei hat daher den Unterhaltsanspruch und die Unterhaltsverletzung zu bescheinigen. Dementsprechend hat sie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und das Fehlen von Vermögenserträgnissen nach Scheidung der Ehe bzw die Unterhaltsgrundlagen des § 94 Abs 2 ABGB bei aufrechter Ehe darzutun. (T8)
- 1 Ob 64/19x
Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 64/19x
- 1 Ob 113/19b
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 113/19b
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier misslang der Frau die Bescheinigung einer vertraglichen Regelung über gesetzlichen Unterhalt. (T9)
- 6 Ob 229/20z
Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 229/20z
Vgl; Beis wie T7
- 10 Ob 15/21k
Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 Ob 15/21k
nur T2
- 8 Ob 61/21k
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 Ob 61/21k
nur T6
- 1 Ob 168/21v
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 168/21v
Beis wie T7; Beis wie T8
- 10 Ob 12/22w
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 Ob 12/22w
- 1 Ob 107/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 1 Ob 107/24b
Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
Beisatz: Zu behaupten und zu bescheinigen ist, dass die laufenden Unterhaltsbeiträge zur Begleichung der Kosten nicht ausreichen. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114824
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20010322_OGH0002_0020OB00056_01A0000_001