Begründung:
Die Streitteile sind miteinander verheiratet; ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin vom Beklagten rückständigen Unterhalt von EUR 2.158,42 sowie ab 1. 8. 2002 monatlichen Unterhalt von EUR 950,-. Ferner beantragt sie den Zuspruch einstweiligen Unterhalts in der Höhe von EUR 950,- monatlich. Sie habe während der Ehe immer den Haushalt geführt und die mittlerweile erwachsenen Kinder betreut. Sie habe im Zuge des Scheidungsverfahrens mit dem Beklagten, der ca EUR 2.400,- monatlich verdiene, vereinbart, dass er ihr monatlich EUR 661,32 an Unterhalt leiste und darüber hinaus für die Betriebskosten des im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnhauses aufkomme. In den Monaten April und November 2001 bzw. Februar, März und April 2002 habe der Beklagte von diesen Beträgen unberechtigt Abzüge vorgenommen (EUR 193,-). Darüber hinaus habe er die Heizölrechnungen für die Winter 2000/2001 und 2001/2002 nicht bezahlt. Mit Schreiben vom 4. 7. 2002 habe der Beklagte nunmehr mitgeteilt, mit 31. 7. 2002 die Dauerbezugsverträge zu kündigen. Für August 2002 habe er überhaupt keinen Unterhalt geleistet. Der Klägerin stehe ein Unterhaltsanspruch von ca 50 % des Nettoeinkommens des Beklagten zu.Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin vom Beklagten rückständigen Unterhalt von EUR 2.158,42 sowie ab 1. 8. 2002 monatlichen Unterhalt von EUR 950,-. Ferner beantragt sie den Zuspruch einstweiligen Unterhalts in der Höhe von EUR 950,- monatlich. Sie habe während der Ehe immer den Haushalt geführt und die mittlerweile erwachsenen Kinder betreut. Sie habe im Zuge des Scheidungsverfahrens mit dem Beklagten, der ca EUR 2.400,- monatlich verdiene, vereinbart, dass er ihr monatlich EUR 661,32 an Unterhalt leiste und darüber hinaus für die Betriebskosten des im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnhauses aufkomme. In den Monaten April und November 2001 bzw. Februar, März und April 2002 habe der Beklagte von diesen Beträgen unberechtigt Abzüge vorgenommen (EUR 193,-). Darüber hinaus habe er die Heizölrechnungen für die Winter 2000 aus 2001, und 2001 aus 2002, nicht bezahlt. Mit Schreiben vom 4. 7. 2002 habe der Beklagte nunmehr mitgeteilt, mit 31. 7. 2002 die Dauerbezugsverträge zu kündigen. Für August 2002 habe er überhaupt keinen Unterhalt geleistet. Der Klägerin stehe ein Unterhaltsanspruch von ca 50 % des Nettoeinkommens des Beklagten zu.
Der Beklagte beantragte, sowohl die Klage als auch den Provisorialantrag abzuweisen. Er leiste seit der ersten Scheidungsverhandlung monatlich Unterhalt von EUR 661,32 zuzüglich Betriebskosten. Heizöl habe er in den letzten beiden Wintern nicht gezahlt, weil die Klägerin den Heizraum versperrt und die Warmwasserversorgung und die Heizung der beiden vom Beklagten noch benützten Räume unterbrochen habe. Die Klägerin benütze 80 % des Hauses und des Gartens. Der Beklagte trage dafür die laufenden Kosten, was sich die Klägerin als Naturalleistung anrechnen lassen müsse. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte Mehraufwand wegen Diabetes zu tragen habe. Die von der Klägerin genannten Abzüge hätten Selbstbehalte für Arztbesuche der Klägerin betroffen. Seit Februar habe der Beklagte immer EUR 661,- zuzüglich Betriebskosten gezahlt, sodass sich insgesamt eine Überzahlung von EUR 6.104,54 ergeben habe. Dass er den Augustunterhalt versehentlich nicht gezahlt habe, stelle keine Verletzung der Unterhaltspflicht dar, sodass die begehrte einstweilige Verfügung nicht gerechtfertigt sei.
Das Erstgericht hat den Antrag der Klägerin, den Beklagten zur Leistung einstweiligen Unterhalts von EUR 950,- monatlich zu verpflichten, abgewiesen.
Es erachtet folgenden Sachverhalt als bescheinigt:
Die Klägerin verfügt über kein eigenes Einkommen. Früher hat sie Filzpatschen angefertigt. Dies ist ihr jedoch wegen körperlicher Beschwerden nicht mehr möglich. Sie gibt fallweise Nachhilfestunden, wofür sie Naturalien (Holz, Fleisch) erhält. Zusammen mit den beiden mittlerweile großjährigen Söhnen (die eine HTL besuchen) bewohnt sie das im Hälfteeigentum der Streitteile stehende Haus. Der Beklagte sucht das gemeinsame Haus nur fallweise auf.
Für den Sohn D***** zahlte der Beklagte bis Oktober 2001 monatlich EUR 254,35 an Unterhalt. Für den Sohn M***** zahlte er solange EUR 87,20 monatlich an Unterhalt; bis M*****, der die Abendschule besucht, zu arbeiten begann.
Der Klägerin zahlt der Beklagte monatlich EUR 661,32 an Unterhalt. Ferner zahlt er die Kosten für Müllabfuhr, Strom, Rauchfangkehrer, Kanal und Grundsteuer von insgesamt EUR 290,60 monatlich. Die Heizölrechnungen vom 22. 10. 2000, vom 5. 4. 2001 und vom 15. 10. 2001 über S 9.879,-, EUR 504,14 und EUR 1.111,89 hat die Klägerin bezahlt. Der Beklagte, der die Kosten für Heizöl bis dahin getragen hat, verweigerte die Zahlung dieser Rechnungen, weil er im Dezember 2000 den Heizraum nicht mehr betreten konnte und die von ihm fallweise benützten Räume nicht mehr beheizt wurden.
2002 verdiente der Beklagte insgesamt EUR 22.189,20 netto. Wegen seiner Zuckerkrankheit kommt er in den Genuss eines Steuerabzugs von EUR 1.061,02. Für Insulin benötigt er EUR 21,80 monatlich. Er muss Diät halten, für die Mehrkosten von rund EUR 110,- monatlich auflaufen. Ferner hat er einen 20%igen Selbstbehalt für Arztbesuche (ca 2 pro Monat) zu tragen.
Von den monatlichen Unterhaltsbeträgen hat der Beklagte einmal einen Abzug von EUR 72,67 und mehrere kleinere Abzüge von EUR 120,- vorgenommen; dies begründete er gegenüber der Klägerin mit "Arztkosten".
Den Unterhaltsbetrag für August 2002 zahlte der Beklagte erst am 3. 10. 2002. Er war zunächst der Ansicht, den ausstehenden Betrag schon gezahlt zu haben, "sodass er die Einzahlung mit 'Unterhalt 09/02' bezeichnete. Den Unterhalt für Oktober 2002 zahlte er am 2. 10. 2002".
Das Erstgericht vertrat folgende Rechtsauffassung:
Die vom Beklagten geleisteten Betriebskosten seien als Naturalunterhalt anzusehen, zumal die Wohnung zum weitaus überwiegenden Teil der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Klägerin und der gemeinsamen Kinder diene. Die vom Kläger gezahlten Betriebskosten seien daher zur Hälfte auf den Geldunterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnen. Der krankheitsbedingte Mehraufwand des Beklagten, der gemäß § 273 ZPO mit EUR 200,- monatlich angesetzt werde, schmälere die Unterhaltsbemessungsgrundlage von EUR 2.465,46 auf EUR 2.265,46. Bei einem Geldunterhaltsanspruch der Klägerin von 33 % der Bemessungsgrundlage errechne sich ein Unterhaltsbetrag von EUR 747,60, auf den 50 % der Wohn- und Betriebskosten (EUR 290,-) anzurechnen seien. Der begehrte Geldunterhalt sei daher nicht berechtigt.Die vom Beklagten geleisteten Betriebskosten seien als Naturalunterhalt anzusehen, zumal die Wohnung zum weitaus überwiegenden Teil der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Klägerin und der gemeinsamen Kinder diene. Die vom Kläger gezahlten Betriebskosten seien daher zur Hälfte auf den Geldunterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnen. Der krankheitsbedingte Mehraufwand des Beklagten, der gemäß Paragraph 273, ZPO mit EUR 200,- monatlich angesetzt werde, schmälere die Unterhaltsbemessungsgrundlage von EUR 2.465,46 auf EUR 2.265,46. Bei einem Geldunterhaltsanspruch der Klägerin von 33 % der Bemessungsgrundlage errechne sich ein Unterhaltsbetrag von EUR 747,60, auf den 50 % der Wohn- und Betriebskosten (EUR 290,-) anzurechnen seien. Der begehrte Geldunterhalt sei daher nicht berechtigt.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Es vertrat folgende Rechtsauffassung:
Voraussetzung für eine Unterhaltsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO sei die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Eine bereits unterlaufene Unterhaltsverletzung werde nicht dadurch beseitigt, dass der Unterhaltspflichtige nach der Antragstellung nun seine Verpflichtung erfülle. Im Sinne der Entscheidung 3 Ob 300/99k könne jedoch keine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn der Unterhaltsschuldner den offenen Unterhalt zwischen Antragstellung und Beschlussfassung erster Instanz vollständig zahle und keine Umstände gegeben seien, aus denen abzuleiten seien, er werde auch in Zukunft seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Die Unterhaltspflichtige müsse ein Verhalten und Eigenschaften des Unterhaltsschuldners bescheinigen, woraus sich die hohe Wahrscheinlichkeit von weiteren Gefährdungshandlungen ableiten lasse. Diese Annahme sei vor allem gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige neuerlich seine Unterhaltspflicht verletzte.Voraussetzung für eine Unterhaltsverfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO sei die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Eine bereits unterlaufene Unterhaltsverletzung werde nicht dadurch beseitigt, dass der Unterhaltspflichtige nach der Antragstellung nun seine Verpflichtung erfülle. Im Sinne der Entscheidung 3 Ob 300/99k könne jedoch keine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn der Unterhaltsschuldner den offenen Unterhalt zwischen Antragstellung und Beschlussfassung erster Instanz vollständig zahle und keine Umstände gegeben seien, aus denen abzuleiten seien, er werde auch in Zukunft seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Die Unterhaltspflichtige müsse ein Verhalten und Eigenschaften des Unterhaltsschuldners bescheinigen, woraus sich die hohe Wahrscheinlichkeit von weiteren Gefährdungshandlungen ableiten lasse. Diese Annahme sei vor allem gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige neuerlich seine Unterhaltspflicht verletzte.
Vorausgesetzt, dass der Gesamtunterhaltsanspruch der Klägerin EUR 806,32 (EUR 661,32 an Geld und EUR 145,- Naturalunterhalt) nicht übersteige, rechtfertige das Verhalten des Beklagten bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO daher nicht. Der Beklagte habe nämlich geglaubt, den Unterhalt für August 2002 ohnedies bereits gezahlt zu haben. Die Klägerin habe gar nicht behauptet, dass er seit der Nachzahlung dieses Betrages noch einmal nicht gezahlt habe.Vorausgesetzt, dass der Gesamtunterhaltsanspruch der Klägerin EUR 806,32 (EUR 661,32 an Geld und EUR 145,- Naturalunterhalt) nicht übersteige, rechtfertige das Verhalten des Beklagten bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO daher nicht. Der Beklagte habe nämlich geglaubt, den Unterhalt für August 2002 ohnedies bereits gezahlt zu haben. Die Klägerin habe gar nicht behauptet, dass er seit der Nachzahlung dieses Betrages noch einmal nicht gezahlt habe.
Die im Schreiben vom 4. 7. 2002 ausgesprochene Ankündigung der Kündigung der Dauerbezugsverträge enthalte auch die Klarstellung, dass der Beklagte der Klägerin 50% der Kosten ersetzen werde. Eine Unterhaltsgefährdung sei aus diesem Schreiben schon deshalb nicht abzuleiten, weil der Beklagte nach wie vor monatlich EUR 290,- an Kosten für das Haus (Müllabfuhr, Strom, Rauchfangkehrer, Kanal, Grundsteuer) zahle. Sonstige Umstände, die den Beklagten trotzdem in einem Licht erscheinen ließen, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit von weiteren Gefährdungshandlungen ableiten lasse, habe die Klägerin weder behauptet noch bescheinigt.
Die Behauptung der Klägerin, ihr stehe Unterhalt in der Höhe von 50 % des Nettoeinkommens des Beklagten zu, sei durch die von ihr ins Treffen geführte Entscheidung JBl 2002, 449 nicht gedeckt. Das Rekursgericht erachte vielmehr einen Unterhaltsanspruch im Ausmaß von 33 % als angemessen.
Da die Ausführungen des Erstgerichtes zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zutreffend seien, treffe auch seine rechtliche Beurteilung zu, dass der vom Beklagten insgesamt geleistete Unterhalt von EUR 806,32 jedenfalls dem Unterhaltsanspruch der Klägerin entspreche. Da der Beklagte auch berechtigt sei, Selbstbehalte für Arztbesuche der Klägerin, die er gezahlt habe, als Naturalunterhalt von den Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen, liege keine Unterhaltsverletzung vor, sodass das Erstgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgewiesen habe.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, da die der Entscheidung des Rekursgerichtes zugrunde gelegte Entscheidung 3 Ob 300/99k in einem gewissen Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung stehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte, dem der Revisionsrekurs am 11. 7. 2003 zugestellt wurde, erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung, die am 8. 8. 2003 zur Post gegeben wurde.