Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 58/00h×

Entscheidung 4 Ob 58/00h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob58/00h

Entscheidungsdatum

14.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Kft, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Huber und Mag. Eva Huber-Stockinger, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 8. April 1999, GZ 4 R 233/98g-17, womit der Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 21. Jänner 1999, GZ 4 R 233/98g-13, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs des Klägers gegen seinen im Provisorialverfahren erlassenen Beschluss, mit dem es die den Sicherungsantrag abweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt hat, wegen Versäumung der vierzehntägigen Rekursfrist des Paragraph 402, Absatz 3, ZPO als verspätet zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs gegen diese Entscheidung ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu Paragraph 528, mwN); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Rechtsmittelfrist des Paragraph 402, Absatz 3, EO gelte nur für das einseitige Rekursverfahren; zufolge ausdrücklicher Anordnung im Paragraph 402, Absatz eins, EO, dass in bestimmten Fällen Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden sei, der im zweiseitigen Rekursverfahren eine vierwöchige Rekursfrist vorsehe, betrage die Rekursfrist im zweiseitigen Provisorialverfahren ebenfalls vier Wochen. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen.

Nach Paragraph 402, Absatz eins, EO ist auf die dort aufgezählten Beschlüsse Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden. Auch für die in Paragraph 402, Absatz eins, EO aufgezählten Beschlüsse beträgt aber - abweichend von Paragraphen 521, Absatz eins und 521 a Absatz eins, ZPO - die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage (4 Ob 1001/96). Dies folgt aus Paragraph 402, Absatz 3, EO, der nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des Paragraph 402, EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist bestimmt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 525; 4 Ob 87/99v).

Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Klagevertreter am 4. 2. 1999 zugestellt. Der erst am 4. 3. 1999 zur Post gegebene Revisionsrekurs wurde zutreffend als verspätet zurückgewiesen. Dem Rekurs gegen diesen Beschluss kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.

Anmerkung

E57190 04A00580

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00058.00H.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20000314_OGH0002_0040OB00058_00H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung