Rechtssatz RS0115450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115450
Entscheidungsdatum
24.09.2003
Rechtssatz
Leistungen des Unterhaltspflichtigen für Grundsteuer und Kanal, Rauchfangkehrer, sowie eine verbrauchsunabhängige Wassergebühr und Feuerversicherung für eine im jeweils Hälfteeigentum der Parteien stehende Liegenschaft monatlich sind zur Hälfte von seiner Unterhaltsschuld abzuziehen, selbst wenn die Unterhaltsberechtigte diese Liegenschaft nicht selbst bewohnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115450
Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0010OB00108_01S0000_001