Die vom Vater gegen die Beschlüsse des Rekursgerichtes vom 8. 2. 1999 und 25. 8. 1999 erhobenen Revisionsrekurse sind berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber weist darauf hin, dass im Beschluss des Rekursgerichtes vom 25. 8. 1999, 21 R 306/99w, im Kopf Dr. Lengauer als Vorsitzender aufscheint, in der Unterfertigungsstampiglie (im Revisionsrekurs unrichtig als Abfertigungsvermerk bezeichnet) hingegen Dr. Kastner. Dies ist jedoch ohne Relevanz; aus der Urschrift dieser Entscheidung ergibt sich klar, dass Dr. Lengauer Vorsitzender war; offenbar irrtümlich wurde bei den Ausfertigungen eine falsche Unterfertigungstampiglie verwendet.
Der Vater macht geltend, ausgehend von der maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz, zu der kein Unterhaltsrückstand, sondern eine Überzahlung vorgelegen sei, wäre der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung (zumindest für die Vergangenheit) abzuweisen gewesen.
Dieser Einwand ist aus folgenden Gründen berechtigt:
Nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO kann das Gericht als Sicherungsmittel ua die Bestimmung eines einstweilen von einem Elternteil seinem ehelichen Kind zu leistenden Unterhalts anordnen, und zwar im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhalts oder mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe.Nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO kann das Gericht als Sicherungsmittel ua die Bestimmung eines einstweilen von einem Elternteil seinem ehelichen Kind zu leistenden Unterhalts anordnen, und zwar im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhalts oder mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe.
Die einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist eine Leistungsverfügung, durch die ein Exekutionstitel geschaffen wird, der zur Geltendmachung des Unterhalts als Grundlage für ein einzuleitendes Exekutionsverfahren dient (EFSlg 36.920; EFSlg 41.912; SZ 60/60; SZ 60/97 ua; Heller/Berger/Stix 2761; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 908; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 501; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4, 434; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung 154 Rz 8 zu § 382 mwN).Die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO ist eine Leistungsverfügung, durch die ein Exekutionstitel geschaffen wird, der zur Geltendmachung des Unterhalts als Grundlage für ein einzuleitendes Exekutionsverfahren dient (EFSlg 36.920; EFSlg 41.912; SZ 60/60; SZ 60/97 ua; Heller/Berger/Stix 2761; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 908; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 501; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4, 434; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung 154 Rz 8 zu Paragraph 382, mwN).
Das antragstellende Kind hat das Bestehen des Unterhaltsanspruchs und die Unterhaltsverletzung zu behaupten und zu bescheinigen (EvBl 1977/31; EFSlg 36.921; EFSlg 39.378 ua; Heller/Berger/Stix 2762; Rechberger/Oberhammer Rz 501; Holzhammer 435; Zechner 157 Rz 8 zu § 382).Das antragstellende Kind hat das Bestehen des Unterhaltsanspruchs und die Unterhaltsverletzung zu behaupten und zu bescheinigen (EvBl 1977/31; EFSlg 36.921; EFSlg 39.378 ua; Heller/Berger/Stix 2762; Rechberger/Oberhammer Rz 501; Holzhammer 435; Zechner 157 Rz 8 zu Paragraph 382,).
Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweilligen Verfügung 224 lehrt, damit sei von einer Gefährdung als sachlicher Voraussetzung der Unterhaltsverfügung nicht gänzlich abgesehen, sondern es werde nur ein spezifischer Nachteil für die Person des Antragstellers verlangt. Dieser liege darin, dass die Lebenshaltung gefährdet ist, weil die rechtmäßig zustehenden Unterhaltsleistungen nicht ordnungsgemäß (also nicht fristgerecht oder nicht in angemessener Höhe) erbracht werden, und dass dem Antragsteller nicht zugemutet werden solle, seine Existenz aus Mitteln der Sozialhilfe, aus freiwilligen Zuwendungen von Verwandten und Bekannten oder dergleichen notdürftig zu bestreiten. Diese Beeinträchtigung drohe erst, wenn Unterhaltspflichten verletzt werden. Daher werde zu Recht vom Antragsteller verlangt, neben dem Unterhaltsanspruch auch eine Unterhaltsverletzung, als eine spezifische Gefährdung, zu bescheinigen.
Konecny hebt zutreffend hervor, dass auch die Gewährung einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO eine Gefährdung des Unterhaltsberechtigten voraussetzt, die sich idR aus der Unterhaltsverletzung ergibt.Konecny hebt zutreffend hervor, dass auch die Gewährung einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO eine Gefährdung des Unterhaltsberechtigten voraussetzt, die sich idR aus der Unterhaltsverletzung ergibt.
Grundsätzlich ist bei der einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen die Gefährdung nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag zu beurteilen (SZ 15/146; Zechner 120 Rz 3 zu § 379). Dies gilt auch für die einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO:Grundsätzlich ist bei der einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen die Gefährdung nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag zu beurteilen (SZ 15/146; Zechner 120 Rz 3 zu Paragraph 379,). Dies gilt auch für die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO:
Voraussetzung für die Bewilligung des einstweilen zu leistenden Unterhalts ist die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den eingebrachten Antrag; Entscheidungsgrundlage ist der im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegende Sachverhalt (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 910 mit Hinweisen auf die Rsp der Gerichte zweiter Instanz; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 501; s auch Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung 157 f Rz 8 zu § 382 mwN).Voraussetzung für die Bewilligung des einstweilen zu leistenden Unterhalts ist die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den eingebrachten Antrag; Entscheidungsgrundlage ist der im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegende Sachverhalt (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 910 mit Hinweisen auf die Rsp der Gerichte zweiter Instanz; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 501; s auch Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung 157 f Rz 8 zu Paragraph 382, mwN).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Unterhaltsverletzung vorliegt, ist somit der Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz insofern maßgeblich, als die Unterhaltsverletzung schon vor Stellung des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung oder auch danach bis zur Beschlussfassung erster Instanz erfolgt sein muss.
Zur Frage, ob auch eine Unterhaltsverletzung, die zwar bei Antragstellung, nicht jedoch bei Beschlussfassung erster Instanz vorlag, als spezifische Gefährdung für die Gewährung einstweiligen Unterhalts ausreicht, findet sich in der bereits zitierten Literatur keine konkrete Aussage.
Nach mehreren zweitinstanzlichen Entscheidungen wird eine bereits unterlaufene Unterhaltsverletzung nicht dadurch beseitigt, dass der Unterhaltspflichtige nach der Antragstellung auf einstweiligen Unterhalt nun erst seine Verpflichtung erfüllt (OLG Wien EFSlg 5.770, 14.468, 21.035, 27.996, 32.217; LGZ Wien EFSlg 21.549) oder den Unterhaltsanspruch anerkennt (LGZ Wien EFSlg 21.040) bzw die Erfüllung zusagt (OLG Linz EFSlg 21.037).
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, soweit auch eine vollständige Zahlung des Unterhalts zwischen Antragstellung und Beschlussfassung erster Instanz als für die Art und Intensität der vorausgesetzten Gefährdung bedeutungslos angesehen wird. Die für die einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO vorausgesetzte spezifische Gefährdung durch (bloße) Unterhaltsverletzung liegt hier nämlich im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz nicht vor. Allein ein früherer, nunmehr behobener Unterhaltsrückstand reicht für die Annahme der Gefährdung in einem solchen Fall nicht aus; vielmehr müssen konkrete Umstände vorliegen, aus denen abzuleiten ist, der Unterhaltspflichtige werde auch in Zukunft seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Es müssen ein Verhalten und Eigenschaften des Unterhaltspflichtigen behauptet und bescheinigt werden, die ihn in einem Licht zeigen, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit von weiteren Gefährdungshandlungen ableiten lässt (vgl ÖA 1997, 165). Diese Annahme ist vor allem gerechtfertigt, wenn der Unterhaltsschuldner eine neuerliche Unterhaltsverletzung begeht.Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, soweit auch eine vollständige Zahlung des Unterhalts zwischen Antragstellung und Beschlussfassung erster Instanz als für die Art und Intensität der vorausgesetzten Gefährdung bedeutungslos angesehen wird. Die für die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO vorausgesetzte spezifische Gefährdung durch (bloße) Unterhaltsverletzung liegt hier nämlich im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz nicht vor. Allein ein früherer, nunmehr behobener Unterhaltsrückstand reicht für die Annahme der Gefährdung in einem solchen Fall nicht aus; vielmehr müssen konkrete Umstände vorliegen, aus denen abzuleiten ist, der Unterhaltspflichtige werde auch in Zukunft seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Es müssen ein Verhalten und Eigenschaften des Unterhaltspflichtigen behauptet und bescheinigt werden, die ihn in einem Licht zeigen, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit von weiteren Gefährdungshandlungen ableiten lässt vergleiche ÖA 1997, 165). Diese Annahme ist vor allem gerechtfertigt, wenn der Unterhaltsschuldner eine neuerliche Unterhaltsverletzung begeht.
Hier wurde der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO am 18. 3. 1996 eingebracht. Der Vater zahlte ab Anfang Juli 1995 für Karin einen monatlichen Unterhalt von S 5.800, wovon er die von ihm geleisteten Prämien der Zusatzversicherung abzog und für Alois einen Unterhalt von S 4.800. Erst nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 12. 8. 1996 zahlte er die Differenz zu dem damit festgesetzten Unterhalt nach.Hier wurde der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO am 18. 3. 1996 eingebracht. Der Vater zahlte ab Anfang Juli 1995 für Karin einen monatlichen Unterhalt von S 5.800, wovon er die von ihm geleisteten Prämien der Zusatzversicherung abzog und für Alois einen Unterhalt von S 4.800. Erst nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 12. 8. 1996 zahlte er die Differenz zu dem damit festgesetzten Unterhalt nach.
Für diese (ursprüngliche) einstweilige Verfügung war somit das Vorliegen der spezifischen Gefährdung für die einstweilige Verfügung auf einstweiligen Unterhalt zu bejahen.
Da diese einstweilige Verfügung jedoch mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24. 6. 1998, 3 Ob 19/97h, aufgehoben wurde, war vom Erstgericht bei der neuerlichen Beschlussfassung zu berücksichtigen, dass kein Unterhaltsrückstand mehr bestand. Die Vorinstanzen haben dies insofern gemacht, als sie im Spruch festhielten, dass der Vater seiner Unterhaltspflicht bereits nachgekommen ist und daher kein Unterhaltsrückstand mehr besteht. Dies allein kann jedoch nicht Inhalt einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO sein. Es bedeutet vielmehr, dass die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Sicherung des künftigen Unterhalts verfehlt ist, weil die gefährdeten Parteien keine Tatsachen vorgebracht und bescheinigt haben, aus denen sich die Gefahr einer weiteren Unterhaltsverletzung ergibt.Da diese einstweilige Verfügung jedoch mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24. 6. 1998, 3 Ob 19/97h, aufgehoben wurde, war vom Erstgericht bei der neuerlichen Beschlussfassung zu berücksichtigen, dass kein Unterhaltsrückstand mehr bestand. Die Vorinstanzen haben dies insofern gemacht, als sie im Spruch festhielten, dass der Vater seiner Unterhaltspflicht bereits nachgekommen ist und daher kein Unterhaltsrückstand mehr besteht. Dies allein kann jedoch nicht Inhalt einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO sein. Es bedeutet vielmehr, dass die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Sicherung des künftigen Unterhalts verfehlt ist, weil die gefährdeten Parteien keine Tatsachen vorgebracht und bescheinigt haben, aus denen sich die Gefahr einer weiteren Unterhaltsverletzung ergibt.
Schon aus diesem Grund war in Stattgebung der Revisionsrekurse des Vaters der Antrag der Kinder auf Zuerkennung einstweiligen Unterhalts zur Gänze abzuweisen.
Eine Kostenersatzpflicht im Provisorialverfahren findet hier nicht statt, weil das Hauptverfahren ein außerstreitiges Verfahren ist (vgl SZ 61/219).Eine Kostenersatzpflicht im Provisorialverfahren findet hier nicht statt, weil das Hauptverfahren ein außerstreitiges Verfahren ist vergleiche SZ 61/219).