Begründung:
Der Revisionsrekurswerber ist der Vater der am 25.4.1979 geborenen Karin und des am 14.6.1984 geborenen Alois. Die Kinder befinden sich in Pflege und Erziehung der Mutter. Die Ehe der Eltern war zur Zeit der Entscheidung der Vorinstanzen aufrecht, sie lebten jedoch getrennt. In der Zwischenzeit wurde die Ehe mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donaus vom 31.10.1996, 4 Cg 103/95g, 149/95x-53, abgeändert mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.6.1997, 17 R 33/97s-65, aus dem überwiegenden Verschulden des Revisionsrekurswerbers geschieden. Der Ehe entstammen weiters die beiden volljährigen Töchter Eva, geboren am 22.5.1970, und Martina, geboren am 17.3.1976, die beide in Wien studieren.
Mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382a EO vom 12.7.1995 verpflichtete das (damals als Pflegschaftsgericht zuständige) Bezirksgericht Linz den Vater zur Zahlung vorläufigen Unterhalts an die beiden mj. Karin und Alois von je S 1.300,-- monatlich.Mit einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382 a, EO vom 12.7.1995 verpflichtete das (damals als Pflegschaftsgericht zuständige) Bezirksgericht Linz den Vater zur Zahlung vorläufigen Unterhalts an die beiden mj. Karin und Alois von je S 1.300,-- monatlich.
Mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO vom 12.8.1996 verpflichtete das Erstgericht den Vater, den mj. Kindern ab 18.3.1996 einen monatlichen Unterhalt zu leisten, und zwar Karin S 8.000,--, Alois S 6.500,--, und zwar die bis zur Zustellung des Beschlusses anfallenden Beträge sofort, die künftig fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im vorhinein.Mit einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO vom 12.8.1996 verpflichtete das Erstgericht den Vater, den mj. Kindern ab 18.3.1996 einen monatlichen Unterhalt zu leisten, und zwar Karin S 8.000,--, Alois S 6.500,--, und zwar die bis zur Zustellung des Beschlusses anfallenden Beträge sofort, die künftig fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im vorhinein.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt als bescheinigt fest:
Die beiden Minderjährigen leben zumindest seit 18.3.1996 getrennt vom Vater bei ihrer Mutter in einem Gebäude am Pöstlingberg, das dem Vater gehört. Sie werden von der Mutter in deren Haushalt betreut.
Der Vater verdiente im ersten Halbjahr 1996 als Präsident des Landesgerichtes Linz durchschnittlich S 66.346,93 monatlich netto, dies unter Berücksichtigung der Abzüge für Amtshaftungs- und Gewerkschaftsbeiträge.
Außer für Karin und Alois hat der Vater Unterhalt für die bereits erwachsenen Töchter Martina und Eva, die in Wien studieren, und für die einkommenslose Gattin zu leisten.
Die Tochter Martina leidet an multipler Sklerose mit sehr schwerem Verlauf. Sie benötigt eine intensive ärztliche Betreuung; dadurch entstehen dem Vater erhebliche Zusatzkosten.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von den durch die Rechtsprechung ausgebildeten Prozentsätzen aus, wobei es die weiteren Sorgepflichten des Vaters für die Gattin und Martina - unter Berücksichtigung der mit dem Krankheitsverlauf verbundenen Mehrkosten - durch Abzug von jeweils drei Prozentpunkten und die Sorgepflicht für die Tochter Eva durch Abzug von zwei Prozentpunkten berücksichtigte. Der Unterhaltsanspruch von Karin betrage daher rund 12 %, derjenige von Alois 10 % des Nettoeinkommens des Vaters. Da die begehrten Beträge bereits unter Zugrundelegung des Einkommens des Antragsgegners aus unselbständiger Erwerbstätigkeit berechtigt seien, seien weitere Ermittlungen im Provisorialverfahren nicht erforderlich gewesen. Der Einwand des Vaters, es bestehe keine Unterhaltsverletzung, weil er Naturalleistungen erbringe, sei nicht zu berücksichtigen, weil ab dem Zeitpunkt der Haushaltstrennung ein alleiniger Anspruch auf Geldunterhalt bestehe. Der vom Vater behauptete, von ihm geleistete Geldunterhalt liege unter dem nach der Prozentsatzmethode bemessenen Unterhalt, sodaß auch eine Unterhaltsverletzung vorliege und das Provisorialbegehren berechtigt sei.
Das Rekursgericht änderte diese einstweilige Verfügung teilweise dahin ab, daß der Vater schuldig erkannt wurde, den Kindern ab 18.3.1996 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Unterhaltsfestsetzungsverfahren vorläufigen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: für die mj. Karin einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 8.000,-- unter Berücksichtigung bereits erbrachter Teilleistungen, und zwar den für die Zeit vom 18.3.1996 bis 31.7.1996 noch restlichen Betrag von S 10.077,42 und die für die Zeit ab 1.8.1996 bereits fällig gewordenen Leistungen binnen 14 Tagen, die zukünftigen Leistungen am Ersten eines jeden Monats im vorhinein; für den mj. Alois einen vorläufigen Unterhaltsbeitrag von S 6.500,-- unter Berücksichtigung bereits erbrachter Teilleistungen, und zwar den für die Zeit vom 18.3.1996 bis 31.7.1996 noch restlichen Betrag von S 7.787,10 und die für die Zeit ab 1.8.1996 bereits fällig gewordenen Leistungen binnen 14 Tagen, die zukünftigen Leistungen am Ersten eines jeden Monats im vorhinein. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu, weil der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beizumessen sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, der Umstand, daß den Minderjährigen bereits mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 12.7.1995 ein vorläufiger Unterhalt von je S 1.300,-- zuerkannt wurde, bewirke keine Nichtigkeit, weil nach § 382 a Abs 5 EO die Möglichkeit der Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO unberührt bleibe. Dem Kind bleibe es unbenommen, neben der Bewilligung vorläufigen Unterhalts nach § 382a EO eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zu beantragen. Dem Antrag der Minderjährigen auf vorläufigen Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO sei allerdings nicht zu entnehmen, daß dieser etwa zusätzlich zu den bereits zuerkannten vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO begehrt würde, zumal seine Höhe dem im Hauptverfahren geltend gemachten Unterhaltsbegehren entspreche. Im Hinblick darauf werde die einstweilige Verfügung nach § 382 a EO mit Rechtskraft der einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO gemäß § 399a EO aufzuheben sein, weil dann die Bewilligungsvoraussetzung, daß (noch) kein Exekutionstitel zur Hereinbringung von Unterhalt bestehen darf, weggefallen sein werde.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, der Umstand, daß den Minderjährigen bereits mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 12.7.1995 ein vorläufiger Unterhalt von je S 1.300,-- zuerkannt wurde, bewirke keine Nichtigkeit, weil nach Paragraph 382, a Absatz 5, EO die Möglichkeit der Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO unberührt bleibe. Dem Kind bleibe es unbenommen, neben der Bewilligung vorläufigen Unterhalts nach Paragraph 382 a, EO eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO zu beantragen. Dem Antrag der Minderjährigen auf vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO sei allerdings nicht zu entnehmen, daß dieser etwa zusätzlich zu den bereits zuerkannten vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO begehrt würde, zumal seine Höhe dem im Hauptverfahren geltend gemachten Unterhaltsbegehren entspreche. Im Hinblick darauf werde die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, a EO mit Rechtskraft der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO gemäß Paragraph 399 a, EO aufzuheben sein, weil dann die Bewilligungsvoraussetzung, daß (noch) kein Exekutionstitel zur Hereinbringung von Unterhalt bestehen darf, weggefallen sein werde.
Auch für die Bestimmung einstweiligen Unterhalts seien die Verfahrensregeln der EO maßgebend. Das Provisorialverfahren sei ein summarisches Verfahren, der Grundsatz der Bescheinigung lasse ein umfangreiches Beweisverfahren nicht zu. Dies bedeute für den vorliegenden Fall, daß das Erstgericht nicht verpflichtet gewesen sei, die vom Vater bezahlten Behandlungsbeiträge bei der BVA zu erheben und Akten fremder Gerichte beizuschaffen.
Die vom Vater ins Treffen geführten Auslagen und Belastungen seien überwiegend nicht abzugsfähig, sodaß das Unterbleiben der Parteienvernehmung ebensowenig wie das Unterlassen der Aufnahme sonstiger Bescheinigungsmittel keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirke.
Amthaftungs- und Gewerkschaftsbeiträge würden nach der vorliegenden Gehaltsauskunft bereits vor Auszahlung vom Dienstgeber in Abzug gebracht; sie seien in dem vom Erstgericht ermittelten Durchschnittsnettoeinkommen ohnehin nicht mehr enthalten. Der Mitgliedsbeitrag zur Richtervereinigung sei derart marginal, daß er zumindest im Provisorialverfahren außer acht gelassen werden könne.
Die Kosten juristischer Fachbücher könnten nicht als abzugsfähig anerkannt werden, weil jeder Gerichtshof gerichtsbekanntermaßen über eine hinreichend ausgestattete Bibliothek verfüge und darüber hinaus vom Dienstgeber über entsprechende Anforderung Kommentare und dergleichen auch zur persönlichen Verwendung des Richters beigestellt würden.
Nachdem für die Teilnahme an der Präsidentenkonferenz nach dem eigenen Vorbringen des Rekurswerbers keine Gebühren gewährt werden, die Auslagen hiefür als offensichtlich auch vom Dienstgeber nicht als zur Berufsausübung bzw Weiterbildung unbedingt notwendig erachtet werden, könnten sie nach Ansicht des Rekursgerichtes auch nicht die Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälern; es handle sich dabei jedenfalls nicht um existenznotwendige berufliche Weiterbildungskosten.
An Mehraufwand, der ihm aufgrund seiner beruflichen Stellung erwachse, habe der Vater konkret nur Beiträge zu Geschenken und Betriebsfeiern, insbesondere die Kosten der Weihnachtsfeier des Präsidiums behauptet. Abgesehen davon, daß er ohnehin eine laufende Aufwandsentschädigung ausbezahlt erhalte, bestehe auch keine Verpflichtung, derartige Ausgaben zu tätigen, sie seien weder lebensnoch existenznotwendig, sodaß sie auch nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ins Treffen geführt werden könnten.
Die Kosten seiner Zahnreparaturen im Betrag von S 3.070,-- bewegten sich in einem üblichen Rahmen; eine außergewöhnliche Belastung könne darin nicht erblickt werden. Abgesehen davon, beträfen diese Kosten das Jahr 1995; daß Zahnarztkosten regelmäßig jedes Jahr, sohin auch 1996, anfallen würden, könne nicht gesagt werden.
Aufwendungen, die der Vater in Erfüllung seiner Sorgepflichten für seine Töchter Martina und Eva getätigt habe, stellten Unterhaltsleistungen dar. Konkurrierende Sorgepflichten seien aber nicht durch Abzug der tatsächlichen Unterhaltsleistung von der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, sondern durch angemessene Herabsetzung des Unterhaltsprozentsatzes. Nach ständiger Rechtsprechung seien konkurrierende Unterhaltspflichten für Kinder über 10 Jahren grundsätzlich durch Abzug von zwei Prozentpunkten zu berücksichtigen. Außergewöhnlich hohe Belastungen betreffend die Tochter Eva habe der Rekurswerber nicht dargetan. Auch die Sorgepflichten für Martina seien nicht durch Abzug der tatsächlichen Leistungen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage, sondern durch Verminderung des Unterhaltsprozentsatzes für das unterhaltfordernde Kind zu berücksichtigen. Selbst wenn man die vom Vater behaupteten monatlichen Aufwendungen von S 14.600,-- zugrundelege, erscheine ein Abzug von drei Prozentpunkten angemessen und gerechtfertigt.
Die Sorgepflicht für die Ehegattin habe das Erstgericht ohnehin durch Abzug von drei Prozentpunkten berücksichtigt.
Die Prämien für die Krankenzusatzversicherung bildeten keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Soweit der Vater Kreditzinsen und eine monatliche Kreditrückzahlungsrate von S 10.000,-- als Bemessungsgrundlage vermindernd ins Treffen führe, sei ihm entgegenzuhalten, daß er in seinen schriftlichen Äußerungen zur Notwendigkeit dieser Kreditaufnahme unter anderem auf Kosten verwiesen habe, die durch rechtswidriges Verhalten seiner Gattin aufgelaufen seien; konkrete Behauptungen, um welche Kosten es sich hiebei im einzelnen handle, habe er nicht aufgestellt. Prozeßkosten werden von vornherein nicht abzugsfähig. Auch die weiteren Behauptungen des Vaters zur Nodwendigkeit der Kreditaufnahme seien nicht schlüssig.
Unterhaltsleistungen für seine Mutter (S 2.000,-- monatlich bis zu deren Tod am 19.6.1996) erfolgten nicht in Erfüllung einer Unterhaltspflicht, sondern freiwillig, weil die Mutter eine Pension bezogen habe; sie vermögen somit nicht die Unterhaltsansprüche der Kinder zu schmälern. Das Erstgericht habe die Geldunterhaltsansprüche der Kinder nach der auch vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich anerkannten Prozentmethode richtig mit S 8.000,-- bzw S 6.500,-- ausgemessen.
Voraussetzung für den Zuspruch einstweiligen Unterhalts sei eine Unterhaltsverletzung. Bei Prüfung der Frage, ob eine Unterhaltsverletzung vorliege, seien alle vom Vater erbrachten Geld- und Naturalleistungen in Anschlag zu bringen. Der Vater vertrete die Auffassung, der Umstand, daß die beiden Minderjährigen seine Liegenschaft am Pöstlingberg bewohnen, sei als Naturalleistung zu berücksichtigen. Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige lediglich deshalb erbringe, um die vom Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, seien wohl als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen. Zu diesen Wohnungskosten gehörten zB Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen sowie Kosten für elektrische Energie, Gas und Heizung. Daß er derartige Wohnungskosten tragen würde, habe der Vater aber nie behauptet. Die für die Minderjährigen geleisteten BVA-Behandlungsbeiträge habe der Vater nicht bescheinigt. Das Rekursgericht traf die ergänzenden Feststellungen, daß der Vater für die mj. Karin für die Monate März bis Juli 1996 je S 5.395,-- monatlich an Geldunterhalt bezahlt, für den mj. Alois im gleichen Zeitraum S 4.800,-- monatlich. Für Karin bezahlte der Vater darüber hinaus im gleichen Zeitraum die Prämie zur Krankenzusatzversicherung in Höhe von S 405,-- monatlich.
Das Rekursgericht erachtete im vorliegenden Fall eine Anrechnung der Krankenzusatzversicherungsprämien als gerechtfertigt. Da die sohin zu berücksichtigenden Leistungen von S 5.800,-- bzw S 4.800,-- nicht dem Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltspflicht (S 8.000,-- bzw S 6.500,--) entsprächen, liege eine Unterhaltsverletzung vor, weshalb das Erstgericht im Ergebnis zu Recht die begehrte einstweilige Verfügung erlassen habe.
Die in der Vergangenheit erbrachten Unterhaltszahlungen seien jedoch zu berücksichtigen; das Ausmaß dieser Teilleistungen müsse auch aus dem Spruch der Entscheidung über den Provisorialunterhalt hervorgehen. Bei Vorliegen einer Unterhaltsverletzung sei der volle Unterhaltsbetrag unter Berücksichtigung bereits bezahlter Beträge zuzuerkennen. Dies bedeute für den vorliegenden Fall, daß auf die zuerkannten Unterhaltsbeträge für den Zeitraum 18.3.1996 bis einschließlich Juli 1996 bereits erbrachte Geldleistungen in Höhe von S 5.800,-- monatlich für Karin (einschließlich der Prämie für Zusatzkrankenversicherung) und S 4.800,-- monatlich für Alois anzurechnen seien, wobei für März eine Aliquotierung vorzunehmen sei. Insgesamt errechne sich für 18.3. bis 31.7.1996 ein offener Rückstand für Karin von S 10.077,42 (S 1.277,42 für März und je S 2.200,-- für April bis Juli) und für Alois in Höhe von S 7.787,10 (S 987,10 für März und je S 1.700,-- für April bis Juli). Für die Zeit ab 1.8.1996 bis zur Zustellung dieser Entscheidung ergäben sich Rückstände von S 2.200,-- monatlich für Karin und S 1.700,-- für Alois unter der Voraussetzung, daß die dargestellten Leistungen des Antragsgegners unverändert geblieben seien.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.