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Rechtssatz RS0115788

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115788

Geschäftszahl

6Ob228/01z; 8Ob2/24p; 1Ob58/24x

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Rechtssatz

Im Fall der Gesamtverweisung der - hier aufgrund der Anknüpfung des Paragraph 18, IPRG an das Personalstatut der Parteien - zunächst heranzuziehenden fremden Rechtsordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, IPRG sind mittelbar die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden. Das österreichische Sachrecht kommt - analog zu Paragraph 5, Absatz 2, IPRG - auch dann zum Zug, wenn das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig nur sein eigenes Sachrecht beruft. Eine Sachnormrückverweisung wird auch in der sogenannten "versteckten Rückverweisung" erblickt, die vorliegt, wenn das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig sein eigenes Sachrecht beruft und im konkreten Fall der fremde Staat seine Jurisdiktion verneint (so auch schon 6 Ob 638/91, 1 Ob 549/80 und 6 Ob 232/00m).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 228/01z
    Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 228/01z
  • 8 Ob 2/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 Ob 2/24p
    Beisatz: Zudem muss die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts durch das ausländische Gericht akzeptiert werden bzw bei spiegelbildlicher Anwendung des ausländischen Zuständigkeitsrecht das österreichische Gericht zuständig sein; zudem muss das ausländische Recht die fremde Entscheidung anerkennen. (T1)
    Beisatz: Die Gesamtverweisung gemäß § 5 Abs 1 IPRG ist auch im Anwendungsfall des § 26 Abs 1 IPRG zu beachten, weshalb Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind. (T2)
    Beisatz: Hier: Mit detaillierter Darlegung von RSpr und Lehre. (T3)
    Beisatz: Hier: Angenommene "versteckte Rückverweisung" des schweizerischen Rechts auf österreichisches Adoptionsrecht aufgrund im Schweizer Recht vorgesehener lex fori und (mit Ausnahme hier nicht vorliegender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit) mangelnder Zuständigkeit bei im Ausland lebenden Schweizer Staatsbürgern (unter Ablehnung von 1 Ob 253/06x, sofern dem Ergebnis widersprechend). (T4)
    Anm: Vgl 4 Ob 133/00p; 10 Ob 7/04h
  • 1 Ob 58/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 58/24x
    vgl; Beisatz: Hier: Zur Voraussetzung einer positiven Anerkennungsprognose zumindest für den Fall, dass auch im fremden Staat nach dessen Recht eine Zuständigkeit begründet wäre, also die aus Sicht dieses Staats bestehende Zuständigkeit eines anderen Staats bloß konkurrierend wäre. (T5)
    Beisatz: Das nach den eigenen (österreichischen) Kollisionsnormen berufene (fremde) Recht enthält dann eine versteckte Rückverweisung auf das eigene Recht, wenn einerseits das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig nur sein eigenes Sachrecht beruft und andererseits nach den Verfahrensvorschriften jenes Staats, dessen Recht nach den eigenen Kollisionsnormen berufen wäre, die internationale Zuständigkeit der (aus Sicht dieses Staats) fremden (hier: österreichischen) Gerichte gegeben wäre. (T6)
    Beisatz: Dafür ist auch eine bloß konkurrierende Zuständigkeit österreichischer Gerichte mit den Gerichten des fremden Staats ausreichend. (T7)
    Beisatz: Weitere Voraussetzung ist, dass die österreichische Entscheidung nach fremdem Recht in der fremden Rechtsordnung anerkannt werden könnte, also die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit gegeben ist. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115788

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20011108_OGH0002_0060OB00228_01Z0000_003