Rechtssatz RS0005787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005787
Geschäftszahl
1Ob304/48; 2Ob123/50; 7Ob276/56; 6Ob228/01z
Entscheidungsdatum
08.11.2001
Rechtssatz
Das Judikat Nr 32 findet auch Anwendung bei Unterhaltsprozessen zwischen ehemaligen Ehegatten, deren von Tisch und Bett geschiedene Ehe gemäß dem § 115 des EheG dem Bande nach geschieden wurde.Das Judikat Nr 32 findet auch Anwendung bei Unterhaltsprozessen zwischen ehemaligen Ehegatten, deren von Tisch und Bett geschiedene Ehe gemäß dem Paragraph 115, des EheG dem Bande nach geschieden wurde.
(Rechtssatz des Judikates 32 neu = Plenissimarbeschluß vom 05.06.1928, Präs 13/28, SZ 10/62 lautet: Zur Sicherung des Anspruches der Ehegattin kann, auch wenn sein Ausmaß gerichtlich oder vertragsmäßig in Geld schon festgesetzt wurde, eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 EO bewilligt werden).(Rechtssatz des Judikates 32 neu = Plenissimarbeschluß vom 05.06.1928, Präs 13/28, SZ 10/62 lautet: Zur Sicherung des Anspruches der Ehegattin kann, auch wenn sein Ausmaß gerichtlich oder vertragsmäßig in Geld schon festgesetzt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO bewilligt werden).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 304/48
Entscheidungstext OGH 09.02.1949 1 Ob 304/48
Veröff: SZ 22/16
- 2 Ob 123/50
Entscheidungstext OGH 22.02.1950 2 Ob 123/50
Gleichlautend
- 7 Ob 276/56
Entscheidungstext OGH 06.06.1956 7 Ob 276/56
Beisatz: Während des Scheidungsstreites bei noch aufrechter Ehe. (T1)
- 6 Ob 228/01z
Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 228/01z
Auch; Beisatz: Die Regelungsverfügung des einstweiligen Unterhalts ist nur für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch möglich, nicht aber für einen vertraglichen, außer dieser konkretisiert nur den gesetzlichen Anspruch. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0005787
Dokumentnummer
JJR_19490209_OGH0002_0010OB00304_4800000_001