Begründung:
Mit dem Plenissimarbeschluß vom 5. Juni 1928, Präs. 13/28, hat der Oberste Gerichtshof (unter Aufhebung des Plenarbeschlusses, JB. Nr. 7) die Eintragung nachstehenden Rechtssatzes in das Judikatenbuch (Nr. 32) beschlossen: "Zur Sicherung des Anspruches der Ehegattin auf den Unterhalt kann, auch wenn sein Ausmaß gerichtlich oder vertragsmäßig in Geld schon festgesetzt wurde, eine einstweilige Verfügung nach dem § 382 Z. 8 EO. bewilligt werden." Dem Judikat lag ein Rechtsfall zugrunde, in dem die einverständlich geschiedene Ehegattin den geschiedenen Gatten auf Zuhaltung des anläßlich der Scheidung außergerichtlich abgeschlossenen Unterhaltsvergleiches geklagt und eine einstweilige Verfügung nach dem § 382 Z. 8 EO. beantragt hatte. Im vorliegenden Falle ist allerdings die Ehe der Streitteile, die ursprünglich nur von Tisch und Bett geschieden war, um so mehr gemäß dem § 115 des EheG. auch dem Bande nach aufgelöst. Diese Verschiedenartigkeit des Tatbestandes hat aber nicht die Unanwendbarkeit des Judikates Nr. 32 auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin zur Folge. Das Judikat stützt nämlich seine in dem Leitsatz zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht in erster Linie auf die §§ 108, 117 ABGB., indem es darauf hinweist, daß das Gesetz nicht nur dem Richter des Scheidungs-, bzw. Trennungsverfahrens (nach früherem Rechte), sondern auch dem Richter des Rechtstreites über die Unterhaltsforderung der Ehegattin, der neben oder nach dem Scheidungs- oder Trennungsprozeß geführt wird, das Recht einer Provisorialverfügung einräumt. Da aber der § 117 ABGB. die Auseinandersetzung des Vermögens bei der Trennung der Ehe nach den §§ 115 f. ABGB. regelt, also die Auflösung der Ehe dem Bande nach zur Voraussetzung hat, wird seine Anwendbarkeit und damit auch die des Judikates Nr. 32 auf den gegebenen Fall durch die Tatsache, daß die Ehe der Streitteile auf Grund des § 115 EheG. dem Bande nach aufgelöst ist, nicht gehindert. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Voraussetzungen des Judikates Nr. 32 im gegebenen Fall nicht mehr zuträfen, ist daher rechtsirrig. Demzufolge war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zu verweisen, das hiebei die Frage, ob eine Gefährdung des Anspruches der Klägerin im Sinne des § 379 Abs. 2 EO. bescheinigt ist, nicht zu prüfen haben wird.Mit dem Plenissimarbeschluß vom 5. Juni 1928, Präs. 13/28, hat der Oberste Gerichtshof (unter Aufhebung des Plenarbeschlusses, JB. Nr. 7) die Eintragung nachstehenden Rechtssatzes in das Judikatenbuch (Nr. 32) beschlossen: "Zur Sicherung des Anspruches der Ehegattin auf den Unterhalt kann, auch wenn sein Ausmaß gerichtlich oder vertragsmäßig in Geld schon festgesetzt wurde, eine einstweilige Verfügung nach dem Paragraph 382, Ziffer 8, EO. bewilligt werden." Dem Judikat lag ein Rechtsfall zugrunde, in dem die einverständlich geschiedene Ehegattin den geschiedenen Gatten auf Zuhaltung des anläßlich der Scheidung außergerichtlich abgeschlossenen Unterhaltsvergleiches geklagt und eine einstweilige Verfügung nach dem Paragraph 382, Ziffer 8, EO. beantragt hatte. Im vorliegenden Falle ist allerdings die Ehe der Streitteile, die ursprünglich nur von Tisch und Bett geschieden war, um so mehr gemäß dem Paragraph 115, des EheG. auch dem Bande nach aufgelöst. Diese Verschiedenartigkeit des Tatbestandes hat aber nicht die Unanwendbarkeit des Judikates Nr. 32 auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin zur Folge. Das Judikat stützt nämlich seine in dem Leitsatz zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht in erster Linie auf die Paragraphen 108, 117, ABGB., indem es darauf hinweist, daß das Gesetz nicht nur dem Richter des Scheidungs-, bzw. Trennungsverfahrens (nach früherem Rechte), sondern auch dem Richter des Rechtstreites über die Unterhaltsforderung der Ehegattin, der neben oder nach dem Scheidungs- oder Trennungsprozeß geführt wird, das Recht einer Provisorialverfügung einräumt. Da aber der Paragraph 117, ABGB. die Auseinandersetzung des Vermögens bei der Trennung der Ehe nach den Paragraphen 115, f. ABGB. regelt, also die Auflösung der Ehe dem Bande nach zur Voraussetzung hat, wird seine Anwendbarkeit und damit auch die des Judikates Nr. 32 auf den gegebenen Fall durch die Tatsache, daß die Ehe der Streitteile auf Grund des Paragraph 115, EheG. dem Bande nach aufgelöst ist, nicht gehindert. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Voraussetzungen des Judikates Nr. 32 im gegebenen Fall nicht mehr zuträfen, ist daher rechtsirrig. Demzufolge war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zu verweisen, das hiebei die Frage, ob eine Gefährdung des Anspruches der Klägerin im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, EO. bescheinigt ist, nicht zu prüfen haben wird.