Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Rechtsansicht, die Scheidung der Ehe nach § 50 oder § 51 EheG setze stets die Unheilbarkeit der geistigen Erkrankung voraus, kann nämlich nicht geteilt werden. Abgesehen davon, daß beide ärztliche Sachverständige bei der Beurteilung der Heilungsaussichten eine ungünstige Prognose stellten, kann eine sichere Aussage über den weiteren Verlauf einer psychischen Erkrankung überhaupt nicht getroffen werden, weil es sich stets um nichts anderes als eine Spekulation wenn auch im Rahmen von durch das bisherige Krankheitsbild und die wissenschaftlichen Erkenntnisse gewonnenen Erfahrungswerten handelt. Bei der Abgrenzung der Scheidungsgründe nach § 50 und § 51 EheG kommt es zunächst darauf an, ob nur einzelne abnorme Handlungsweisen oder aber eine Geisteskrankheit im eigentlichen Sinne vorliegen (Schwind, EheR2, 219; Pichler in Rummel Rz 2 zu § 50 EheG). Während Schwind in EheR2 219 darauf verweist, daß es beim Scheidungsgrund nach § 50 EheG nicht auf die Unheilbarkeit der geistigen Störung sondern der Zerrüttung ankommt, die durch das darauf beruhende Verhalten - in der Regel als ein Dauerzustand - des Ehegatten eintrat, verlangt er für die Herstellung des Scheidungsgrundes nach § 51 EheG die Feststellung einer Geisteskrankheit, die nach menschlichem Ermessen von Dauer ist und bei der aller Voraussicht nach weder Heilung noch hochgradige Besserung zu erhoffen ist (Schwind aaO 222). Pichler in Rummel, Rz 3 zu § 51 EheG, lehrt hingegen, es genüge schon Unabsehbarkeit einer Heilung der Krankheit oder doch der Besserung in dem Grad, daß wieder die geistige Gemeinschaft besteht, die Geisteskrankheit müsse nicht schlechthin unheilbar sein. Dieser Ansicht ist der Vorzug zu geben. Bei der Zukunftsprognose kann es nur darauf ankommen, welche künftige Entwicklung absehbar eintreten wird. Es kann wohl nie eine (auch überraschende) Heilung ausgeschlossen werden; kann aber eine solche nach Lage der konkreten Umstände in übersehbarer Zeit nicht erwartet werden, wird auch § 51 EheG eine Scheidung wegen Geisteskrankheit zulassen (aA noch JBl 1958, 177).Die Rechtsansicht, die Scheidung der Ehe nach Paragraph 50, oder Paragraph 51, EheG setze stets die Unheilbarkeit der geistigen Erkrankung voraus, kann nämlich nicht geteilt werden. Abgesehen davon, daß beide ärztliche Sachverständige bei der Beurteilung der Heilungsaussichten eine ungünstige Prognose stellten, kann eine sichere Aussage über den weiteren Verlauf einer psychischen Erkrankung überhaupt nicht getroffen werden, weil es sich stets um nichts anderes als eine Spekulation wenn auch im Rahmen von durch das bisherige Krankheitsbild und die wissenschaftlichen Erkenntnisse gewonnenen Erfahrungswerten handelt. Bei der Abgrenzung der Scheidungsgründe nach Paragraph 50 und Paragraph 51, EheG kommt es zunächst darauf an, ob nur einzelne abnorme Handlungsweisen oder aber eine Geisteskrankheit im eigentlichen Sinne vorliegen (Schwind, EheR2, 219; Pichler in Rummel Rz 2 zu Paragraph 50, EheG). Während Schwind in EheR2 219 darauf verweist, daß es beim Scheidungsgrund nach Paragraph 50, EheG nicht auf die Unheilbarkeit der geistigen Störung sondern der Zerrüttung ankommt, die durch das darauf beruhende Verhalten - in der Regel als ein Dauerzustand - des Ehegatten eintrat, verlangt er für die Herstellung des Scheidungsgrundes nach Paragraph 51, EheG die Feststellung einer Geisteskrankheit, die nach menschlichem Ermessen von Dauer ist und bei der aller Voraussicht nach weder Heilung noch hochgradige Besserung zu erhoffen ist (Schwind aaO 222). Pichler in Rummel, Rz 3 zu Paragraph 51, EheG, lehrt hingegen, es genüge schon Unabsehbarkeit einer Heilung der Krankheit oder doch der Besserung in dem Grad, daß wieder die geistige Gemeinschaft besteht, die Geisteskrankheit müsse nicht schlechthin unheilbar sein. Dieser Ansicht ist der Vorzug zu geben. Bei der Zukunftsprognose kann es nur darauf ankommen, welche künftige Entwicklung absehbar eintreten wird. Es kann wohl nie eine (auch überraschende) Heilung ausgeschlossen werden; kann aber eine solche nach Lage der konkreten Umstände in übersehbarer Zeit nicht erwartet werden, wird auch Paragraph 51, EheG eine Scheidung wegen Geisteskrankheit zulassen (aA noch JBl 1958, 177).
Es ist dann kein Wertungswiderspruch, wenn auch bei einem auf geistiger Störung beruhenden Verhalten die für die Unheilbarkeit der dadurch herbeigeführten Ehezerrüttung maßgebende Dauer der Störung angenommen wird, wenn die Zukunftserwartung nicht eine alsbaldige Veränderung erhoffen läßt und damit die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft der Ehegatten absehbar ist. Die nun schon jahrelang anhaltend vorhandene schwere Beeinträchtigung des Ehe- und Familienlebens durch das auf geistiger Störung beruhende Verhalten der Beklagten und das Fehlen einer günstigen Prognose für den weiteren Verlauf genügen daher für das Vorliegen des Scheidungsgrundes.
Dem Berufungsgericht ist auch bei der Anwendung der Härteklausel kein Rechtsirrtum unterlaufen. Dem Scheidungsbegehren des Mannes fehlt die sittliche Rechtfertigung nicht. Die Schwierigkeit der nachehelichen Aufteilung des ehelichen Vermögens kann, weil die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen sein wird (§ 83 Abs 1 EheG), allein nicht zur Annahme führen, die Auflösung der Ehe werde die Frau außergewöhnlich hart treffen. Sonst sind aber besondere Umstände, die die sittliche Rechtfertigung des vom Mann erhobenen Scheidungsbegehrens in Frage stellen, nicht erkennbar, hat er doch zunächst ohnedies von 1981 bis 1988 abgewartet, ob es nicht gelinge, die geistige Störung auf Dauer zu beheben oder so zu lindern, daß keine nachteiligen Auswirkungen auf das eheliche Verhältnis aber auch das körperliche und seelische Wohl der im Haushalt lebenden Kinder mehr eintreten. Da aber der Verlauf der geistigen Störung chronisch wurde und dem Mann nicht zugemutet werden kann, länger Geduld aufzubringen und die Ehe fortzusetzen, ist ihm die Scheidung nicht zu verwehren.Dem Berufungsgericht ist auch bei der Anwendung der Härteklausel kein Rechtsirrtum unterlaufen. Dem Scheidungsbegehren des Mannes fehlt die sittliche Rechtfertigung nicht. Die Schwierigkeit der nachehelichen Aufteilung des ehelichen Vermögens kann, weil die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen sein wird (Paragraph 83, Absatz eins, EheG), allein nicht zur Annahme führen, die Auflösung der Ehe werde die Frau außergewöhnlich hart treffen. Sonst sind aber besondere Umstände, die die sittliche Rechtfertigung des vom Mann erhobenen Scheidungsbegehrens in Frage stellen, nicht erkennbar, hat er doch zunächst ohnedies von 1981 bis 1988 abgewartet, ob es nicht gelinge, die geistige Störung auf Dauer zu beheben oder so zu lindern, daß keine nachteiligen Auswirkungen auf das eheliche Verhältnis aber auch das körperliche und seelische Wohl der im Haushalt lebenden Kinder mehr eintreten. Da aber der Verlauf der geistigen Störung chronisch wurde und dem Mann nicht zugemutet werden kann, länger Geduld aufzubringen und die Ehe fortzusetzen, ist ihm die Scheidung nicht zu verwehren.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, weil § 45 a Abs 1 ZPO bei erfolgloser Rechtsmittelerhebung nicht anwendbar ist (EFSlg 34.360).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO, weil Paragraph 45, a Absatz eins, ZPO bei erfolgloser Rechtsmittelerhebung nicht anwendbar ist (EFSlg 34.360).