Rechtssatz RS0056820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056820
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Rechtssatz
Bei der Zukunftsprognose kann es nur darauf ankommen, welche künftige Entwicklung absehbar eintreten wird. Es kann wohl nie eine solche nach Heilung ausgeschlossen werden; kann aber eine solche nach Lage der konkreten Umstände in übersehbarer Zeit nicht erwartet werden, wird auch § 51 EheG eine Scheidung wegen Geisteskrankheit zulassen (andere Ansicht noch JBl 1958,177).Bei der Zukunftsprognose kann es nur darauf ankommen, welche künftige Entwicklung absehbar eintreten wird. Es kann wohl nie eine solche nach Heilung ausgeschlossen werden; kann aber eine solche nach Lage der konkreten Umstände in übersehbarer Zeit nicht erwartet werden, wird auch Paragraph 51, EheG eine Scheidung wegen Geisteskrankheit zulassen (andere Ansicht noch JBl 1958,177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056820
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19900828_OGH0002_0050OB00594_9000000_002