Rechtssatz RS0056657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056657
Entscheidungsdatum
28.08.1990
Rechtssatz
Die Schwierigkeit der nachehelichen Aufteilung des ehelichen Vermögens kann, weil die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen sein wird (§ 83 Abs 1 EheG), allein nicht zur Annahme führen, die Auflösung der Ehe werde die Frau außergewöhnlich hart treffen.Die Schwierigkeit der nachehelichen Aufteilung des ehelichen Vermögens kann, weil die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen sein wird (Paragraph 83, Absatz eins, EheG), allein nicht zur Annahme führen, die Auflösung der Ehe werde die Frau außergewöhnlich hart treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056657
Dokumentnummer
JJR_19900828_OGH0002_0050OB00594_9000000_001