Rechtssatz RS0110630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110630
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Rechtssatz
Nach dem klaren, unmissverständlichen Wortlaut des § 66 EheG ist der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert.Nach dem klaren, unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 66, EheG ist der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 233/98b
Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 233/98b
- 6 Ob 217/00f
Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 217/00f
- 8 Ob 210/02v
Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 Ob 210/02v
Auch; nur: Der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten ist gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. (T1)
- 3 Ob 63/13f
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 63/13f
Vgl aber; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T2)
- 6 Ob 186/14t
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 186/14t
Auch
- 7 Ob 186/16b
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
Auch
- 5 Ob 113/17d
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
nur: Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert. (T3)
- 7 Ob 210/17h
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
Auch; nur T1
- 8 Ob 12/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2025 8 Ob 12/25k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110630
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19980910_OGH0002_0060OB00233_98B0000_001