Die als einheitliches Rechtsmittel zu behandelnde Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 72 EheG abgewichen ist. Sie ist auch berechtigt.Die als einheitliches Rechtsmittel zu behandelnde Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 72, EheG abgewichen ist. Sie ist auch berechtigt.
1. Aus den Revisionsanträgen und den gesamten Ausführungen in der Revision ergibt sich, dass sich der Beklagte gegen den Zuspruch von Unterhalt für die Vergangenheit wendet. Ausdrücklich nicht angefochten wird der Zuspruch von laufendem, erhöhten Unterhalt ab 10. 7. 2008. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher, soweit sie der Klägerin den begehrten erhöhten Unterhalt ab 10. 7. 2008 zusprechen, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf die in der Revision - überdies nur kursorisch - berührte Frage der Berücksichtigung der dem Beklagten von der AUVA zuerkannten Rentenabfindung braucht daher nicht eingegangen zu werden.
2. Seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 61/143 = 6 Ob 544/87 können Unterhaltsansprüche zwar grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden (RIS-Justiz RS0034969). Durch diese Rechtsprechung wird aber § 72 EheG nicht berührt. Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte kann daher für die Vergangenheit gemäß § 72 EheG Unterhalt „erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist“.2. Seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 61/143 = 6 Ob 544/87 können Unterhaltsansprüche zwar grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden (RIS-Justiz RS0034969). Durch diese Rechtsprechung wird aber Paragraph 72, EheG nicht berührt. Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte kann daher für die Vergangenheit gemäß Paragraph 72, EheG Unterhalt „erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist“.
3. Der Begriff der „Rechtshängigkeit“ iSd § 72 EheG bezieht sich auf die konkret eingebrachte Unterhalts-(erhöhungs-)klage. Der ab „Rechtshängigkeit“ begehrte Unterhalt ist daher kein Unterhalt für die Vergangenheit (RIS-Justiz RS0033341). Anspruchsvoraussetzung für einen Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit, also für die die Zeit vor Rechtshängigkeit, ist aber nach dem klaren Wortlaut des § 72 EheG Verzug des Unterhaltspflichtigen (3 Ob 78/05z; 6 Ob 113/03s; Stabentheiner in Rummel³ Rz 2 zu § 72 EheG; Koch in KBB³ Rz 2 zu § 72 EheG). Verzug des Unterhaltspflichtigen tritt nicht nur im Fall einer Festsetzung des Unterhalts durch Urteil oder Vereinbarung, sondern auch dann ein, wenn der Unterhaltsberechtigte, den ihm - vermeintlich - zustehenden Unterhalt betragsmäßig bestimmt einmahnt (Stabentheiner in Rummel³ aaO Rz 2; Hopf/Kathrein, Eherecht² § 72 Anm 2; Koch aaO Rz 1).3. Der Begriff der „Rechtshängigkeit“ iSd Paragraph 72, EheG bezieht sich auf die konkret eingebrachte Unterhalts-(erhöhungs-)klage. Der ab „Rechtshängigkeit“ begehrte Unterhalt ist daher kein Unterhalt für die Vergangenheit (RIS-Justiz RS0033341). Anspruchsvoraussetzung für einen Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit, also für die die Zeit vor Rechtshängigkeit, ist aber nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 72, EheG Verzug des Unterhaltspflichtigen (3 Ob 78/05z; 6 Ob 113/03s; Stabentheiner in Rummel³ Rz 2 zu Paragraph 72, EheG; Koch in KBB³ Rz 2 zu Paragraph 72, EheG). Verzug des Unterhaltspflichtigen tritt nicht nur im Fall einer Festsetzung des Unterhalts durch Urteil oder Vereinbarung, sondern auch dann ein, wenn der Unterhaltsberechtigte, den ihm - vermeintlich - zustehenden Unterhalt betragsmäßig bestimmt einmahnt (Stabentheiner in Rummel³ aaO Rz 2; Hopf/Kathrein, Eherecht² Paragraph 72, Anmerkung 2; Koch aaO Rz 1).
4. Die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen, wonach „bei richtiger Auslegung des § 72 EheG auch ohne Verzug Unterhalt für die Zeit von einem Jahr vor Rechtsanhängigkeit gefordert werden kann“, sind überholt. Sie gehen auf die frühere Fassung des § 72 EheG zurück, die hier nicht mehr anwendbar ist. Seit der Aufhebung des damaligen § 72 2. Halbsatz EheG durch den VfGH (G 76/01 = BGBl I 2004/52) ist der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung der Boden entzogen (näher etwa Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 72 Rz 4 ff).4. Die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen, wonach „bei richtiger Auslegung des Paragraph 72, EheG auch ohne Verzug Unterhalt für die Zeit von einem Jahr vor Rechtsanhängigkeit gefordert werden kann“, sind überholt. Sie gehen auf die frühere Fassung des Paragraph 72, EheG zurück, die hier nicht mehr anwendbar ist. Seit der Aufhebung des damaligen Paragraph 72, 2. Halbsatz EheG durch den VfGH (G 76/01 = BGBl römisch eins 2004/52) ist der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung der Boden entzogen (näher etwa Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG Paragraph 72, Rz 4 ff).
5. Die von der Klägerin bereits im Jahr 2006 eingebrachte, dem Kläger nie zugestellte und letztlich zurückgewiesene Klage kann im Sinne der oben dargestellten Rechtslage für das vorliegende Verfahren keine „Rechtshängigkeit“ begründen und auch nicht als Einmahnung des Unterhaltsanspruchs qualifiziert werden. Zwar sprach der Oberste Gerichtshof bereits aus, dass die Einbringung einer Klage des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten gegen den Unterhaltsschuldner auf Auskunft und Rechnungslegung über die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände Verzug nach § 72 EheG auslösen kann, weil der Unterhaltsschuldner nämlich von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise wie bei einer Mahnung damit rechnen muss, dass er auf rückständigen Unterhalt in Anspruch genommen wird (10 Ob 47/07w = SZ 2007/72). Verzug iSd § 72 EheG kann durch eine Klage aber nur ausgelöst werden, wenn sie dem Beklagten auch zugestellt wird. Die im Verfahren des Erstgerichts 29 C 116/06p eingebrachte und auf Zahlung höherer Unterhaltsbeträge ab 1. 1. 2005 gerichtete Klage konnte dem Beklagten aber nie zugestellt werden; sie wurde letztlich vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen. Damit kann in dieser Klage aber keine einen Verzug des Unterhaltsschuldners bewirkende Mahnung iSd § 72 EheG gesehen werden.5. Die von der Klägerin bereits im Jahr 2006 eingebrachte, dem Kläger nie zugestellte und letztlich zurückgewiesene Klage kann im Sinne der oben dargestellten Rechtslage für das vorliegende Verfahren keine „Rechtshängigkeit“ begründen und auch nicht als Einmahnung des Unterhaltsanspruchs qualifiziert werden. Zwar sprach der Oberste Gerichtshof bereits aus, dass die Einbringung einer Klage des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten gegen den Unterhaltsschuldner auf Auskunft und Rechnungslegung über die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände Verzug nach Paragraph 72, EheG auslösen kann, weil der Unterhaltsschuldner nämlich von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise wie bei einer Mahnung damit rechnen muss, dass er auf rückständigen Unterhalt in Anspruch genommen wird (10 Ob 47/07w = SZ 2007/72). Verzug iSd Paragraph 72, EheG kann durch eine Klage aber nur ausgelöst werden, wenn sie dem Beklagten auch zugestellt wird. Die im Verfahren des Erstgerichts 29 C 116/06p eingebrachte und auf Zahlung höherer Unterhaltsbeträge ab 1. 1. 2005 gerichtete Klage konnte dem Beklagten aber nie zugestellt werden; sie wurde letztlich vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen. Damit kann in dieser Klage aber keine einen Verzug des Unterhaltsschuldners bewirkende Mahnung iSd Paragraph 72, EheG gesehen werden.
6. Dass die Klägerin den Beklagten auch sonst vor der Rechtshängigkeit der hier zu beurteilenden Klage nicht außergerichtlich gemahnt hat, ist unstrittig. Die Voraussetzungen für den Zuspruch von Unterhalt für die Zeit vor Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage liegen daher nicht vor.
7. In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Begehrens auf Zuspruch von Unterhalt für die Zeit vor Rechtshängigkeit der hier zu beurteilenden Klage abzuändern. Ob „Rechtshängigkeit“ erst mit Streitanhängigkeit iSd § 232 ZPO eintritt (6 Ob 2190/96v; Koch aaO Rz 22; Schwind, Eherecht² 292) oder bereits mit Gerichtsanhängigkeit (Stabentheiner aaO Rz 3; Zankl in Schwimann² § 72 EheG Rz 6; Hopf/Kathrein aaO Anm 2; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, § 72 Rz 2), kann hier auf sich beruhen, weil der Beklagte in seiner Revision nur den Zuspruch von Unterhalt für die Zeit vor dem 10. 7. 2008 - also vor Gerichtsanhängigkeit der Klage - bekämpft hat.7. In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Begehrens auf Zuspruch von Unterhalt für die Zeit vor Rechtshängigkeit der hier zu beurteilenden Klage abzuändern. Ob „Rechtshängigkeit“ erst mit Streitanhängigkeit iSd Paragraph 232, ZPO eintritt (6 Ob 2190/96v; Koch aaO Rz 22; Schwind, Eherecht² 292) oder bereits mit Gerichtsanhängigkeit (Stabentheiner aaO Rz 3; Zankl in Schwimann² Paragraph 72, EheG Rz 6; Hopf/Kathrein aaO Anmerkung 2; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Paragraph 72, Rz 2), kann hier auf sich beruhen, weil der Beklagte in seiner Revision nur den Zuspruch von Unterhalt für die Zeit vor dem 10. 7. 2008 - also vor Gerichtsanhängigkeit der Klage - bekämpft hat.
8. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist hier mit dem gesamten für die Vergangenheit (für drei Jahre vor Klageerhebung) geltend gemachten Unterhaltsanspruch unterlegen. Der von der Klägerin begehrte Unterhaltsrückstand beträgt im Durchschnitt monatlich 386,65 EUR und erreicht im Verfahren erster Instanz damit nahezu den Betrag der ab 1. 8. 2008 begehrten zusätzlichen Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich 450 EUR. Angesichts des damit (auch vor dem Hintergrund einer Kapitalisierung der Unterhaltsbeträge gemäß § 58 JN) weitgehend gleichwertigen Obsiegens beider Teile ist es angebracht, die Verfahrenskosten der Parteien gegeneinander aufzuheben. Barauslagen haben die Parteien im Verfahren erster Instanz nicht verzeichnet.8. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin ist hier mit dem gesamten für die Vergangenheit (für drei Jahre vor Klageerhebung) geltend gemachten Unterhaltsanspruch unterlegen. Der von der Klägerin begehrte Unterhaltsrückstand beträgt im Durchschnitt monatlich 386,65 EUR und erreicht im Verfahren erster Instanz damit nahezu den Betrag der ab 1. 8. 2008 begehrten zusätzlichen Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich 450 EUR. Angesichts des damit (auch vor dem Hintergrund einer Kapitalisierung der Unterhaltsbeträge gemäß Paragraph 58, JN) weitgehend gleichwertigen Obsiegens beider Teile ist es angebracht, die Verfahrenskosten der Parteien gegeneinander aufzuheben. Barauslagen haben die Parteien im Verfahren erster Instanz nicht verzeichnet.
Im Berufungsverfahren hat der Beklagte die Entscheidung des Erstgerichts über die Zuerkennung laufenden erhöhten Unterhalts für den Zeitraum bis 31. 10. 2008 nur in Höhe von monatlich 344,21 EUR und für den Zeitraum ab 1. 11. 2008 nur in Höhe von monatlich 341,27 EUR (erfolglos) angefochten. Demgegenüber beträgt der durchschnittliche monatliche Betrag an begehrtem Unterhalt für die Vergangenheit 386,65 EUR. Damit ergibt sich aber auch für das Berufungsverfahren ein weitgehend gleichwertiger Prozesserfolg, sodass auch für das Verfahren zweiter Instanz Kostenaufhebung einzutreten hat. Auch im Berufungsverfahren haben die Streitteile keine Barauslagen verzeichnet.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Streitgegenstand im Revisionsverfahren war nur mehr das Begehren auf Leistung erhöhter Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit. Der Beklagte hat daher im Revisionsverfahren zur Gänze obsiegt, sodass ihm die Klägerin die Kosten der Revision zu ersetzen hat (allerdings nicht wie verzeichnet für „zwei Revisionen“). Ausgehend vom für die Vergangenheit im Monatsdurchschnitt begehrten Unterhaltsbetrag von 386,65 EUR errechnet sich der Jahresbetrag nach § 9 Abs 3 RATG mit 4.586,64 EUR. Auf dieser Grundlage waren dem Beklagten Kosten zuzuerkennen. Da ihm Verfahrenshilfe bewilligt wurde, waren ihm die begehrten Pauschalgebühren nicht zuzuerkennen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Streitgegenstand im Revisionsverfahren war nur mehr das Begehren auf Leistung erhöhter Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit. Der Beklagte hat daher im Revisionsverfahren zur Gänze obsiegt, sodass ihm die Klägerin die Kosten der Revision zu ersetzen hat (allerdings nicht wie verzeichnet für „zwei Revisionen“). Ausgehend vom für die Vergangenheit im Monatsdurchschnitt begehrten Unterhaltsbetrag von 386,65 EUR errechnet sich der Jahresbetrag nach Paragraph 9, Absatz 3, RATG mit 4.586,64 EUR. Auf dieser Grundlage waren dem Beklagten Kosten zuzuerkennen. Da ihm Verfahrenshilfe bewilligt wurde, waren ihm die begehrten Pauschalgebühren nicht zuzuerkennen.