Rechtssatz RS0122059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122059
Entscheidungsdatum
23.10.2023
Norm
EheG §72
EGZPO ArtXLII IDa
Rechtssatz
Bei einer am Sinn und Zweck der Regelung des § 72 EheG orientierten Auslegung kann der Unterhalt geschiedener Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches aufgefordert hat. Diese Aufforderung zur Auskunftserteilung kommt in ihren Wirkungen dem durch eine Mahnung eintretenden Verzug gleich. Der Unterhaltsschuldner muss von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise wie bei einer Mahnung damit rechnen, dass er auf Unterhalt in Anspruch genommen wird und er gegebenenfalls entsprechende Rücklagen bilden muss. Er kann aber nach Treu und Glauben keine Vorteile daraus ziehen, dass der Unterhaltsberechtigte ohne Auskunft den Unterhaltsanspruch nicht beziffern kann.Bei einer am Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph 72, EheG orientierten Auslegung kann der Unterhalt geschiedener Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches aufgefordert hat. Diese Aufforderung zur Auskunftserteilung kommt in ihren Wirkungen dem durch eine Mahnung eintretenden Verzug gleich. Der Unterhaltsschuldner muss von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise wie bei einer Mahnung damit rechnen, dass er auf Unterhalt in Anspruch genommen wird und er gegebenenfalls entsprechende Rücklagen bilden muss. Er kann aber nach Treu und Glauben keine Vorteile daraus ziehen, dass der Unterhaltsberechtigte ohne Auskunft den Unterhaltsanspruch nicht beziffern kann.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 47/07w
Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 Ob 47/07w
Veröff: SZ 2007/72
- 2 Ob 17/10d
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 17/10d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertretbare Rechtsauffassung, wonach kein ausreichender Konnex zwischen der Mahnung (erstes Quartal 2002) und dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum Beginn des Zahlungszeitraums Juli 2004 bzw Rechnungslegungszeitraums Mai 2005, Klage 2007 gegeben sei und daher dem konkreten Klagsanspruch keine den Verzug auslösende Mahnung zugrunde liege. (T1)
- 8 Ob 151/09b
Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 151/09b
Auch
- 7 Ob 179/11s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
nur: Bei einer am Sinn und Zweck der Regelung des § 72 EheG orientierten Auslegung kann der geschiedene Ehegatte den Unterhalt bereits ab dem Zeitpunkt fordern, in dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zweck der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert hat. Diese Aufforderung kommt in ihrer Wirkung dem durch die Mahnung eintretenden Verzug gleich. Der Unterhaltsschuldner muss von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise wie bei einer Mahnung damit rechnen, dass er auf Unterhalt in Anspruch genommen wird. (T2)
Beisatz: Hier: Der Beklagte war bereits durch die Klagsführung und das Fordern der Klägerin nach Unterhalt auch für den Zeitraum bis zur Klagsausdehnung in Kenntnis der Unterhaltsforderungen der Klägerin, die sich an seinem tatsächlichen Einkommen orientierten. § 72 EheG stand daher den geltend gemachten Unterhaltsforderungen nicht entgegen. (T3)
- 2 Ob 261/12i
Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 261/12i
Vgl; Beisatz: Es kann dem geschiedenen Ehegatten nicht zugemutet werden, gewissermaßen „ins Blaue zu klagen“, also irgendeine Einkommenshöhe, die am wahrscheinlichsten erscheine, zu behaupten und dem Unterhaltsbegehren zu Grunde zu legen. (T4)
- 10 Ob 40/13z
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 Ob 40/13z
- 7 Ob 115/15k
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 115/15k
- 5 Ob 113/17d
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
- 7 Ob 198/19x
Entscheidungstext OGH 22.01.2020 7 Ob 198/19x
Beisatz: Dabei ist aber ein zeitlicher Konnex zwischen Aufforderung zur Auskunftserteilung und Klagsanspruch erforderlich. (T5)
- 10 Ob 1/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 1/23d
Beisatz wie T4
- 6 Ob 174/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 6 Ob 174/23s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122059
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20070511_OGH0002_0100OB00047_07W0000_002