Rechtssatz RS0057365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057365
Entscheidungsdatum
22.01.2020
Rechtssatz
Zum Verzug bedarf es zumindest einer durch eine außergerichtliche, inhaltlich bestimmte Mahnung erfolgten Zahlungsaufforderung an den Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltsberechtigte hat den eingetretenen Verzug zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 584/93
Entscheidungstext OGH 03.02.1994 8 Ob 584/93
- 3 Ob 78/05z
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 78/05z
Vgl auch; nur: Zum Verzug bedarf es zumindest einer durch eine außergerichtliche, inhaltlich bestimmte Mahnung erfolgten Zahlungsaufforderung an den Unterhaltspflichtigen. (T1)
- 8 Ob 151/09b
Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 151/09b
Vgl auch; Beisatz: Verzug des Unterhaltspflichtigen tritt nicht nur im Fall einer Festsetzung des Unterhalts durch Urteil oder Vereinbarung, sondern auch dann ein, wenn der Unterhaltsberechtigte, den ihm ‑ vermeintlich ‑ zustehenden Unterhalt betragsmäßig bestimmt einmahnt. (T2)
- 7 Ob 198/19x
Entscheidungstext OGH 22.01.2020 7 Ob 198/19x
Beisatz: Dabei ist aber ein zeitlicher Konnex zwischen Aufforderung zur Auskunftserteilung beziehungsweise Mahnung und Klagsanspruch erforderlich. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057365
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Dokumentnummer
JJR_19940203_OGH0002_0080OB00584_9300000_001