Rechtssatz RS0057355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057355
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Rechtssatz
Auch wenn die gefährdete Klägerin vor Einstellung ihrer Berufstätigkeit Abteilungsleiterin im Textilverkauf gewesen ist, hätte dies nicht zur Folge, dass ihr eine Tätigkeit als Textilverkäuferin nicht zugemutet werden kann. Es könnte von ihr wohl nicht verlangt werden, als Hilfsarbeiterin zu arbeiten, eine Tätigkeit als Verkäuferin in dem von ihr erlernten Beruf stellt aber keinen gravierenden und unzumutbaren sozialen Abstieg dar. Der Umstand, dass die gefährdete Klägerin während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, kann nicht dazu führen, dass ihr gar keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 639/91
Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 639/91
- 8 Ob 1576/92
Entscheidungstext OGH 29.05.1992 8 Ob 1576/92
Auch
- 9 Ob 201/99w
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 9 Ob 201/99w
Vgl auch; nur: Es könnte von ihr wohl nicht verlangt werden, als Hilfsarbeiterin zu arbeiten, eine Tätigkeit als Verkäuferin in dem von ihr erlernten Beruf stellt aber keinen gravierenden und unzumutbaren sozialen Abstieg dar. (T1) Beisatz: Ob die konkreten Verweisungstätigkeiten einen unzumutbaren sozialen Abstieg bewirken ist eine Beurteilung des Einzelfalles. (T2)
- 8 Ob 210/02v
Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 Ob 210/02v
Auch; nur: Der Umstand, dass die gefährdete Klägerin während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, kann nicht dazu führen, dass ihr gar keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte. (T3)
- 10 ObS 19/04y
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 19/04y
Vgl auch
- 6 Ob 87/05w
Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 87/05w
Auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte muss nicht schlechthin jeden Arbeitsplatz annehmen. Ein gravierender sozialer Abstieg ist nicht zumutbar. (T4)
- 2 Ob 117/06d
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 117/06d
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG verneint; Die 49jährige Klägerin hatte den Beruf einer Einzelhandelskauffrau erlernt und war mehrere Jahre lang „auf Saison" im Gastgewerbe tätig. Während der 24 Jahre dauernden Ehe ging sie einvernehmlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, führte den Haushalt und widmete sich der Erziehung der beiden Söhne. (T5)
- 7 Ob 210/17h
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
Vgl
- 8 Ob 12/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2025 8 Ob 12/25k
Beisatz: Der Umstand, dass die Klägerin während der aufrechten Ehe nur einer Teilzeitbeschäftigung nachging, macht eine Vollzeitbeschäftigung im Anwendungsbereich des § 66 EheG nicht unzumutbar (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057355
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0080OB00639_9100000_001