Entscheidung 8 Ob 1576/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.05.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** B*****, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L***** B*****, vertreten durch Dr. Erhard Hanslik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 259.200) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 1991, GZ 44 R 2068/91-41, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen sind, daß der heute 55-jährigen Maturantin, die seit 30 Jahren nur mehr im Haushalt tätig ist, als geschiedener Gattin eines Facharztes die von ihr allein noch ausübbare Tätigkeit als Hilfsarbeiterin nicht zugemutet werden kann (8 Ob 639/91 ua).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen sind, daß der heute 55-jährigen Maturantin, die seit 30 Jahren nur mehr im Haushalt tätig ist, als geschiedener Gattin eines Facharztes die von ihr allein noch ausübbare Tätigkeit als Hilfsarbeiterin nicht zugemutet werden kann (8 Ob 639/91 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01576.92.0529.000
Dokumentnummer
JJT_19920529_OGH0002_0080OB01576_9200000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung