Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 21. 5. 1995 aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Die Klägerin begehrt in dem seit 1995 anhängigen Unterhaltsverfahren einen monatlichen Unterhalt von 15.000 S (1.090,09 EUR) mit der wesentlichen Begründung, dass der Beklagte über ein aus mehreren Quellen stammendes Einkommen von 50.000 S (3.633,64 EUR) monatlich und über erhebliches Vermögen verfüge. Sie selbst habe ihren Beruf als Rechtsanwältin wegen der notwendigen Pflege ihres schwerbehinderten 1978 geborenen Sohnes aufgeben müssen. Wegen verschiedener Straftaten des Beklagten sei auch die Klägerin schuldlos über zwei Jahre in Untersuchungshaft genommen worden. Deswegen sei ihr die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt worden. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwältin sei ihr nicht möglich. Aufgrund ihres Alters (zum Zeitpunkt der Klageeinbringung war die Klägerin 50 Jahre alt) und der langen Zeit ohne Berufsausübung könne sie keinen qualifizierten Arbeitsplatz finden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Unterhaltsbegehrens. Die Klägerin könne als Rechtsanwältin monatlich 50.000 S (3.633,64 EUR) ins Verdienen bringen. Der Klägerin sei eine Erwerbstätigkeit, etwa als leitende Angestellte in der Privatwirtschaft, zumutbar (§ 66 EheG). Der Beklagte habe im März 1995 einen Gehirnschlag mit irreparablen Folgen erlitten. Er verfüge über kein eigenes Einkommen und Vermögen. Mit einer Berufsunfähigkeitspension könnte sein angemessener Unterhalt nicht gedeckt werden. Er bedürfe ständiger Pflege. Er sei mit rund 13 Mio S überschuldet. Seine Pension werde zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen von der Klägerin und dem gemeinsamen Sohn gepfändet.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Unterhaltsbegehrens. Die Klägerin könne als Rechtsanwältin monatlich 50.000 S (3.633,64 EUR) ins Verdienen bringen. Der Klägerin sei eine Erwerbstätigkeit, etwa als leitende Angestellte in der Privatwirtschaft, zumutbar (Paragraph 66, EheG). Der Beklagte habe im März 1995 einen Gehirnschlag mit irreparablen Folgen erlitten. Er verfüge über kein eigenes Einkommen und Vermögen. Mit einer Berufsunfähigkeitspension könnte sein angemessener Unterhalt nicht gedeckt werden. Er bedürfe ständiger Pflege. Er sei mit rund 13 Mio S überschuldet. Seine Pension werde zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen von der Klägerin und dem gemeinsamen Sohn gepfändet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 540 EUR monatlich ab 1. 5. 1995 statt und wies das Mehrbegehren von 550,09 EUR monatlich ab. Von seinen Feststellungen ist folgender Sachverhalt als wesentlich hervorzuheben:
Während der Haftzeit der Klägerin (November 1981 bis November 1983) habe der Sohn einen Unfall mit der Folge einer halbseitigen Lähmung erlitten. Am 10. 9. 1979 sei der Klägerin die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt worden. Ihre Berechtigung sei gemäß § 34 RAO mit 30. 4. 1985 erloschen. Sie sei seit 1979 Hausfrau und hauptsächlich mit der Pflege ihres behinderten Kindes beschäftigt. Aufgrund ihres Lebensverlaufes, ihres Alters und der Arbeitsmarktsituation habe die Klägerin 1997 ein erhebliches Vermittlungsproblem gehabt. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie ihren Beruf als Rechtsanwältin ausüben könnte. Sie könnte nur einen Arbeitsplatz im Rahmen von sozialen Betreuungsdiensten mit monatlichen Verdienstmöglichkeiten von 654 EUR bis 726 EUR finden. Solche Betreuungsdienste würden aber häufig nur als Teilzeittätigkeiten vergeben werden. Der Beklagte habe ab 1. 6. 1995 eine Berufsunfähigkeitspension von zunächst 689,40 EUR monatlich brutto erhalten (das Erstgericht stellte detailliert die Nettoauszahlungsbeträge für die Zeit bis 31. 12. 2003 und die exekutiv einbehaltenen Beträge fest). Der Beklagte beziehe ferner aufgrund eines Notariatsakts vom 26. 6. 1975 eine wertgesicherte Leibrente von 1.090,09 EUR monatlich. Die Klägerin habe bis zum 6. 6. 1997 in verschiedenen Exekutionsverfahren zur Hereinbringung eigener Unterhaltsrückstände sowie derjenigen ihres Sohnes 110.922,44 EUR überwiesen erhalten (beim Unterhaltsrückstand der Klägerin handelt es sich um einen nicht prozessgegenständlichen, vertraglichen Unterhalt aus der Zeit vor 1995).Während der Haftzeit der Klägerin (November 1981 bis November 1983) habe der Sohn einen Unfall mit der Folge einer halbseitigen Lähmung erlitten. Am 10. 9. 1979 sei der Klägerin die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt worden. Ihre Berechtigung sei gemäß Paragraph 34, RAO mit 30. 4. 1985 erloschen. Sie sei seit 1979 Hausfrau und hauptsächlich mit der Pflege ihres behinderten Kindes beschäftigt. Aufgrund ihres Lebensverlaufes, ihres Alters und der Arbeitsmarktsituation habe die Klägerin 1997 ein erhebliches Vermittlungsproblem gehabt. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie ihren Beruf als Rechtsanwältin ausüben könnte. Sie könnte nur einen Arbeitsplatz im Rahmen von sozialen Betreuungsdiensten mit monatlichen Verdienstmöglichkeiten von 654 EUR bis 726 EUR finden. Solche Betreuungsdienste würden aber häufig nur als Teilzeittätigkeiten vergeben werden. Der Beklagte habe ab 1. 6. 1995 eine Berufsunfähigkeitspension von zunächst 689,40 EUR monatlich brutto erhalten (das Erstgericht stellte detailliert die Nettoauszahlungsbeträge für die Zeit bis 31. 12. 2003 und die exekutiv einbehaltenen Beträge fest). Der Beklagte beziehe ferner aufgrund eines Notariatsakts vom 26. 6. 1975 eine wertgesicherte Leibrente von 1.090,09 EUR monatlich. Die Klägerin habe bis zum 6. 6. 1997 in verschiedenen Exekutionsverfahren zur Hereinbringung eigener Unterhaltsrückstände sowie derjenigen ihres Sohnes 110.922,44 EUR überwiesen erhalten (beim Unterhaltsrückstand der Klägerin handelt es sich um einen nicht prozessgegenständlichen, vertraglichen Unterhalt aus der Zeit vor 1995).
Zu den von der Klägerin bezogenen weiteren Einkünften und zum behaupteten Vermögen des Beklagten traf das Erstgericht eine Reihe von Negativfeststellungen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass die Unterhaltspflicht des alleinschuldigen Ehegatten primär von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhänge. Die Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts habe der Unterhaltspflichtige zu beweisen (§ 67 Abs 1 EheG), weiters auch den Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte vom Stamm seines Vermögens leben könne. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage sein das gesamte Einkommen des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen, nicht jedoch Pflegegebühren, wohl aber die Leibrentenforderung des Beklagten. Der Umstand, dass auf diese Forderung Exekution geführt werde, ändere an der Zuordnung nichts. Die Bemessungsgrundlage setze sich hier aus der jeweiligen Nettopension zuzüglich der Leibrentenforderung von 1.090,90 EUR (wertgesichert) zusammen. Der schuldlos geschiedene Ehegatte müsse sich auf den Unterhaltsanspruch die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, aber auch im Sinn der „Anspannungstheorie" erzielbare Einkünfte anrechnen lassen. Für die Frage der Zumutbarkeit einer eigenen Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten sei aber nicht abstrakt auf eine am Arbeitsmarkt vorhandene Arbeitsgelegenheit sondern darauf abzustellen, ob es für den Unterhaltsberechtigten konkrete Arbeitsmöglichkeiten gebe. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Klägerin ihren Beruf als Rechtsanwältin noch ausüben könne. Sie habe ihren Beruf bereits seit mehr als 20 Jahren nicht ausgeübt. Im Hinblick auf ihr Alter und ihre Ausbildung sei ihr die Ausübung einer Berufstätigkeit, wie sie der Sachverständige ausgeführt habe, nicht möglich und zumutbar. Die Klägerin habe einen Unterhaltsanspruch in der Höhe von 33 % des Nettoeinkommens des Beklagten abzüglich von 4 % für dessen Sorgepflicht für den gemeinsamen Sohn. Dies ergäbe hier einen Unterhaltsanspruch von 540 EUR monatlich.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass die Unterhaltspflicht des alleinschuldigen Ehegatten primär von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhänge. Die Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts habe der Unterhaltspflichtige zu beweisen (Paragraph 67, Absatz eins, EheG), weiters auch den Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte vom Stamm seines Vermögens leben könne. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage sein das gesamte Einkommen des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen, nicht jedoch Pflegegebühren, wohl aber die Leibrentenforderung des Beklagten. Der Umstand, dass auf diese Forderung Exekution geführt werde, ändere an der Zuordnung nichts. Die Bemessungsgrundlage setze sich hier aus der jeweiligen Nettopension zuzüglich der Leibrentenforderung von 1.090,90 EUR (wertgesichert) zusammen. Der schuldlos geschiedene Ehegatte müsse sich auf den Unterhaltsanspruch die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, aber auch im Sinn der „Anspannungstheorie" erzielbare Einkünfte anrechnen lassen. Für die Frage der Zumutbarkeit einer eigenen Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten sei aber nicht abstrakt auf eine am Arbeitsmarkt vorhandene Arbeitsgelegenheit sondern darauf abzustellen, ob es für den Unterhaltsberechtigten konkrete Arbeitsmöglichkeiten gebe. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Klägerin ihren Beruf als Rechtsanwältin noch ausüben könne. Sie habe ihren Beruf bereits seit mehr als 20 Jahren nicht ausgeübt. Im Hinblick auf ihr Alter und ihre Ausbildung sei ihr die Ausübung einer Berufstätigkeit, wie sie der Sachverständige ausgeführt habe, nicht möglich und zumutbar. Die Klägerin habe einen Unterhaltsanspruch in der Höhe von 33 % des Nettoeinkommens des Beklagten abzüglich von 4 % für dessen Sorgepflicht für den gemeinsamen Sohn. Dies ergäbe hier einen Unterhaltsanspruch von 540 EUR monatlich.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien Folge und hob das erstinstanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung auf. Es verneinte die Mängelrüge und die Beweisrügen, hielt aber eine Verfahrensergänzung aus rechtlichen Erwägungen wie folgt für notwendig:
Die Frage der Zumutbarkeit einer eigenen Erwerbstätigkeit der Klägerin könne noch nicht verneint werden. Auch wenn sie ihren Beruf als Rechtsanwältin nicht mehr ausüben könne, könne noch nicht von vornherein gesagt werden, dass ihr die vom Sachverständigen angeführten Hilfstätigkeiten im Rahmen sozialer Betreuungsdienste aufgrund des Arguments eines sozialen Abstieges unzumutbar wären. Für die Klärung dieser Frage fehle es an ausreichenden Feststellungen. Insbesondere sei zu untersuchen, ob die Klägerin ab Klageeinbringung Pflegeleistungen für ihren Sohn erbringen habe müssen. Dabei seien mögliche Veränderungen seit der Klageeinbringung zu berücksichtigen. Auch zur Frage, ob und welche Beschäftigungen die Klägerin mit welchem Entgelt ausüben hätte können, sei eine Ergänzung dahin erforderlich, dass der Beklagte zu entsprechenden Beweisanträgen anzuleiten wäre. Schließlich müssten dessen konkrete Lebensverhältnisse festgestellt werden, insbesondere der Umfang seiner Pflegebedürftigkeit. Letztlich hätte mit der in erster Instanz unvertretenen Klägerin erörtert werden müssen, dass der Beklagte eine wertgesicherte Leibrente von 1.090,09 EUR beziehe und dass das Erstgericht nur von diesem Betrag ohne Berücksichtigung der Indexerhöhung ausgegangen sei. Es sei zu entsprechenden Beweisanträgen hinsichtlich der jeweiligen Höhe der Leibrentenforderung anzuleiten.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen der Frage der Zumutbarkeit der eigenen Erwerbstätigkeit der Klägerin („sozialer Abstieg") zulässig sei.
Mit ihrem Rekurs beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.