Rechtssatz RS0057351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057351
Entscheidungsdatum
30.11.2016
Rechtssatz
Als Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die im Sinne des § 66 EheG zu veranschlagen wäre, sind auch im Fall nicht tatsächlich erzielter, sondern bloß in zumutbarer Weise erzielbarer angenommener Einkünfte nur solche zu werten, die nach den konkreten Verhältnissen mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf eine längere Dauer als gesichert angenommen werden können.Als Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die im Sinne des Paragraph 66, EheG zu veranschlagen wäre, sind auch im Fall nicht tatsächlich erzielter, sondern bloß in zumutbarer Weise erzielbarer angenommener Einkünfte nur solche zu werten, die nach den konkreten Verhältnissen mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf eine längere Dauer als gesichert angenommen werden können.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 599/91
Entscheidungstext OGH 05.09.1991 6 Ob 599/91
Veröff: EFSlg XXVIII/12
- 3 Ob 271/97t
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 3 Ob 271/97t
- 6 Ob 87/05w
Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 87/05w
Auch
- 7 Ob 186/16b
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057351
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19910905_OGH0002_0060OB00599_9100000_001