Die Revision ist wegen der darzulegenden entscheidungswesentlichen Rechtsfragen zulässig, aber nicht berechtigt.
Als der Scheidungsfolgenvergleich protokolliert wurde, war zwar noch das auf § 49 EheG gestützte Scheidungsbegehren der Frau sowie das Hauptbegehren des Mannes in seiner Widerklage auf Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Frau formell aufrecht. Unmittelbar nach der Protokollierung des Vergleiches wurde aber die Klagsrücknahme der Frau und die Rücknahme der Widerklage in ihrem auf § 49 EheG gestützten Hauptbegehren protokolliert, so daß nur das auf §§ 50 oder 51 EheG gestützte Begehren des Mannes aufrecht blieb. Es ist davon auszugehen, daß die Parteien bei Abschluß des Vergleiches nur an die Möglichkeit einer Scheidung ohne Verschuldensausspruch und an eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Mannes im Sinne des § 69 Abs 3 EheG dachten, somit lediglich eine Bemessung eines auf dieser Rechtsgrundlage bestehenden Unterhaltsanspruches beabsichtigten.Als der Scheidungsfolgenvergleich protokolliert wurde, war zwar noch das auf Paragraph 49, EheG gestützte Scheidungsbegehren der Frau sowie das Hauptbegehren des Mannes in seiner Widerklage auf Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Frau formell aufrecht. Unmittelbar nach der Protokollierung des Vergleiches wurde aber die Klagsrücknahme der Frau und die Rücknahme der Widerklage in ihrem auf Paragraph 49, EheG gestützten Hauptbegehren protokolliert, so daß nur das auf Paragraphen 50, oder 51 EheG gestützte Begehren des Mannes aufrecht blieb. Es ist davon auszugehen, daß die Parteien bei Abschluß des Vergleiches nur an die Möglichkeit einer Scheidung ohne Verschuldensausspruch und an eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Mannes im Sinne des Paragraph 69, Absatz 3, EheG dachten, somit lediglich eine Bemessung eines auf dieser Rechtsgrundlage bestehenden Unterhaltsanspruches beabsichtigten.
Eine wesentliche Änderung der für die Billigkeitsabwägung maßgebenden Umstände rechtfertigte auch eine Änderung der Unterhaltsbemessung, gegebenenfalls ein Ruhen der Unterhaltsverpflichtung. Umstände, die eine Beschränkung oder ein Ruhen der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigten, selbst wenn diese auf § 66 EheG beruhte, wäre umso mehr im Fall einer auf § 69 Abs 3 EheG zu gründenden Verpflichtung beachtlich. Darüber hinaus könnte sich aber im letztgenannten Fall auch aus der Änderung der Verhältnisse eine Änderung der Billigkeitswertung ergeben.Eine wesentliche Änderung der für die Billigkeitsabwägung maßgebenden Umstände rechtfertigte auch eine Änderung der Unterhaltsbemessung, gegebenenfalls ein Ruhen der Unterhaltsverpflichtung. Umstände, die eine Beschränkung oder ein Ruhen der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigten, selbst wenn diese auf Paragraph 66, EheG beruhte, wäre umso mehr im Fall einer auf Paragraph 69, Absatz 3, EheG zu gründenden Verpflichtung beachtlich. Darüber hinaus könnte sich aber im letztgenannten Fall auch aus der Änderung der Verhältnisse eine Änderung der Billigkeitswertung ergeben.
Bei Abschluß des Scheidungsfolgenvergleiches betreute die Ehefrau in ihrem Haushalt drei Kinder im Alter zwischen 11 und 7 Jahren, so daß ihr eine Erwerbstätigkeit schon aus diesem Grunde nicht zuzumuten gewesen wäre. Damit blieb die sonst gebotene Einschätzung der Möglichkeit einer Befriedigung der Unterhaltsbedürfnisse aus den Erträgnissen einer eigenen Erwerbstätigkeit verdrängt. Nach dem Wegfall der Betreuung für die inzwischen verheiratete ältere Tochter und dem Eintritt der beiden ehelichen Kinder als Lehrlinge in das Erwerbsleben besteht das in der Kinderbetreuung gelegen gewesene Hindernis gegen eine eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr. Soweit daher der Kläger von der Beklagten in Nachwirkung ihrer ehemals gemeinsamen Lebensführung nach den bestehenden konkreten Verhältnissen erwarten dürfte, daß die Beklagte die für ihren Lebensbedarf erforderlichen Mittel durch eigene Erwerbstätigkeit aufbrächte, entfiele deren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger.
Die von der Beklagten ihren beiden noch in Lehrlingsausbildung stehenden Kinder erwiesene Betreuung im Rahmen der aufrechten familiären Haushaltsgemeinschaft kann zwar als geldwerte Leistung gewertet werden, die zum Teil oder gänzlich außerhalb einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung erbracht wird, sie stellt aber keine entgeltliche Dienstleistung dar. Die Tatsache der Haushaltsführung ist nach dem festgestellten Gemüts- und Geisteszustand der Beklagten auch durchaus kein schlüssiger Hinweis darauf, daß die Beklagte in einen fremdbestimmten Arbeitsprozeß eingegliedert auf Dauer die von einem Dienstnehmer zu erwartenden Leistungen verläßlich erbringen könnte.
Als Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die im Sinne des § 66 EheG zu veranschlagen wäre, sind auch im Fall nicht tatsächlich erzielter, sondern bloß in zumutbarer Weise erzielbarer angenommener Einkünfte nur solche zu werten, die nach den konkreten Verhältnissen mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf eine längere Dauer als gesichert angenommen werden können.Als Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die im Sinne des Paragraph 66, EheG zu veranschlagen wäre, sind auch im Fall nicht tatsächlich erzielter, sondern bloß in zumutbarer Weise erzielbarer angenommener Einkünfte nur solche zu werten, die nach den konkreten Verhältnissen mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf eine längere Dauer als gesichert angenommen werden können.
Das Berufungsgericht ist nach den zugrundezulegenden Feststellungen über das gesundheitliche Gesamtzustandsbild der Beklagten mit Recht davon ausgegangen, daß die Annahme solcher auf eine gewisse Dauer gesicherten Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit der Beklagten nicht gerechtfertigt wäre.
Daß sich die Beklagte einer Arbeitsleistung als Dienstnehmerin derzeit nicht gewachsen erachtet, obwohl ihr eine solche objektiv nicht nur keine gesundheitlichen Nachteile brächte, sondern möglicherweise ihr Selbstwertgefühl steigern und ihre Labilität festigen könnte, kann ihr nicht zum unterhaltsrechtlich erheblichen Verschulden angelastet werden, weil die mangelnde Beherrschbarkeit ihrer Stimmungslagen und die fehlende Willenskraft zu einsichtsgemäßem Verhalten bei ihrer intellektuellen Minderbegabung gerade die Ursache ihres behandlungswürdigen Zustandes waren und sind.
Wenn aber der Kläger seine geschiedene Ehefrau, die auch nach der Ehescheidung der Betreuung der beiden in ihre alleinige Obsorge überwiesenen ehelichen Kinder anstandslos nachgekommen ist, nicht auf die Deckung ihrer Lebensbedürfnisse aus den Erträgnissen einer im Sinne des § 66 EheG zumutbaren eigenen Erwerbstätigkeit verweisen kann, entspräche es nach den festgestellten beiderseitigen Lebensverhältnissen, insbesondere nach dem Entfall der Unterhaltszahlungsverpflichtungen des Klägers gegenüber seinen beiden Kindern, auch nicht der Billigkeit, Dauer oder Ausmaß der vergleichsweise festgelegten Unterhaltsverpflichtung abzuändern.Wenn aber der Kläger seine geschiedene Ehefrau, die auch nach der Ehescheidung der Betreuung der beiden in ihre alleinige Obsorge überwiesenen ehelichen Kinder anstandslos nachgekommen ist, nicht auf die Deckung ihrer Lebensbedürfnisse aus den Erträgnissen einer im Sinne des Paragraph 66, EheG zumutbaren eigenen Erwerbstätigkeit verweisen kann, entspräche es nach den festgestellten beiderseitigen Lebensverhältnissen, insbesondere nach dem Entfall der Unterhaltszahlungsverpflichtungen des Klägers gegenüber seinen beiden Kindern, auch nicht der Billigkeit, Dauer oder Ausmaß der vergleichsweise festgelegten Unterhaltsverpflichtung abzuändern.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes trifft im Ergebnis zu. Der gerügte Feststellungsmangel liegt aus den dargelegten Erwägungen nicht vor: Es ist nicht Sache der Gerichte, aufzuzeigen, wie schicksalsbedingte Lebensverhältnisse verbessert werden könnten, solange die Unterlassung bestimmter Bemühungen in dieser Richtung nicht der einen oder anderen Prozeßpartei zum Verschulden oder doch als in ihrem Bereich gelegen zuzurechnen wäre. Daß die bisherige Sperre der Beklagten gegenüber dem Versuch ihrer Eingliederung in einen fremdbestimmten Arbeitsprozeß ihr weder zum Verschulden anzulasten noch unter Billigkeitsgesichtspunkten ihrer Sphäre zuzurechnen ist, wurde dargelegt.
Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.