Der von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO. Aber auch im Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan.Der von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Aber auch im Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan.
Wie die Vorinstanzen legt auch die Klägerin, die ihren Provisorialantrag nur noch auf § 68a Abs 2 EheG stützt, ihren Rechtsmittelausführungen die Entscheidung 7 Ob 2/04a = SZ 2004/56 = EvBl 2004/188 zugrunde. Darin hat der 7. Senat § 68a Abs 2 Satz 1 EheG unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (RV 1653 BlgNR 20. GP) und der einschlägigen Lehrmeinungen dahin ausgelegt, dass nach dieser Gesetzesstelle jener Ehegatte bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unterhaltsberechtigt sein könne, dem auf Grund des Mangels an Erwerbsmöglichkeit oder der Dauer der ehelichen Gemeinschaft oder seines Alters oder seiner Gesundheit eine Selbsterhaltung nicht zugemutet werden kann. Gehe man vom Willen des Gesetzgebers aus, dass der Ehegatte, der sich nach der gemeinsam gewählten Lebensgestaltung der Haushaltsführung und Kindererziehung widmet, geschützt sein solle, begründete es einen nicht zu unterstellenden Wertungswiderspruch, wenn er bei der Unzumutbarkeitsprüfung ausschließlich auf den Mangel der Erwerbsmöglichkeit abstellen und nicht auch unabhängig davon die Kriterien der Dauer der ehelichen Gemeinschaft, des Alters und der Gesundheit (jedes für sich) gelten lassen wollte.Wie die Vorinstanzen legt auch die Klägerin, die ihren Provisorialantrag nur noch auf Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG stützt, ihren Rechtsmittelausführungen die Entscheidung 7 Ob 2/04a = SZ 2004/56 = EvBl 2004/188 zugrunde. Darin hat der 7. Senat Paragraph 68 a, Absatz 2, Satz 1 EheG unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1653 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode und der einschlägigen Lehrmeinungen dahin ausgelegt, dass nach dieser Gesetzesstelle jener Ehegatte bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unterhaltsberechtigt sein könne, dem auf Grund des Mangels an Erwerbsmöglichkeit oder der Dauer der ehelichen Gemeinschaft oder seines Alters oder seiner Gesundheit eine Selbsterhaltung nicht zugemutet werden kann. Gehe man vom Willen des Gesetzgebers aus, dass der Ehegatte, der sich nach der gemeinsam gewählten Lebensgestaltung der Haushaltsführung und Kindererziehung widmet, geschützt sein solle, begründete es einen nicht zu unterstellenden Wertungswiderspruch, wenn er bei der Unzumutbarkeitsprüfung ausschließlich auf den Mangel der Erwerbsmöglichkeit abstellen und nicht auch unabhängig davon die Kriterien der Dauer der ehelichen Gemeinschaft, des Alters und der Gesundheit (jedes für sich) gelten lassen wollte.
Die Klägerin lässt die Rechtsansicht der Vorinstanzen insoweit unbekämpft, als diese von der fehlenden Bescheinigung des Mangels der Erwerbsmöglichkeit und mangelnder Gesundheit ausgegangen sind. Ihre Argumentation erschöpft sich vielmehr in dem Hinweis, dass sie nun 49 Jahre alt und 24 Jahre lang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ob aber die Dauer der ehelichen Gemeinschaft und das bei deren Beendigung erreichte Alter des Unterhalt ansprechenden Ehegatten für sich allein zur Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit führt, ist geradezu typischerweise eine Frage des Einzelfalles (vgl RIS-Justiz RS0080396) und wirft als solche nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Rekursgericht eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor:Die Klägerin lässt die Rechtsansicht der Vorinstanzen insoweit unbekämpft, als diese von der fehlenden Bescheinigung des Mangels der Erwerbsmöglichkeit und mangelnder Gesundheit ausgegangen sind. Ihre Argumentation erschöpft sich vielmehr in dem Hinweis, dass sie nun 49 Jahre alt und 24 Jahre lang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ob aber die Dauer der ehelichen Gemeinschaft und das bei deren Beendigung erreichte Alter des Unterhalt ansprechenden Ehegatten für sich allein zur Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit führt, ist geradezu typischerweise eine Frage des Einzelfalles vergleiche RIS-Justiz RS0080396) und wirft als solche nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Rekursgericht eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor:
In der Rechtsprechung zu § 66 EheG, die nach herrschender Auffassung auch zur Beurteilung der Zumutbarkeit nach § 68a Abs 2 EheG herangezogen werden kann (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 68a EheG Rz 7; Zankl in Schwimann, ABGB3 I § 68a EheG Rz 27; Koch in KBB § 68a EheG Rz 1), vertrat der Oberste Gerichtshof in den Fällen einer 46-jährigen Textilkauffrau mit 18-jähriger beruflicher Absenz (8 Ob 639/91) und einer Einzelhandelskauffrau mit Betreuungspflichten für ihre 16 und 17 Jahre alten Söhne sowie einer „rund 20-jährigen" beruflichen Absenz (8 Ob 210/02v) die Rechtsansicht, allein die Tatsache, dass die (jeweilige) Klägerin während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachgegangen sei, könne ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zur dauerhaften Unzumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit führen.In der Rechtsprechung zu Paragraph 66, EheG, die nach herrschender Auffassung auch zur Beurteilung der Zumutbarkeit nach Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG herangezogen werden kann (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Paragraph 68 a, EheG Rz 7; Zankl in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 68 a, EheG Rz 27; Koch in KBB Paragraph 68 a, EheG Rz 1), vertrat der Oberste Gerichtshof in den Fällen einer 46-jährigen Textilkauffrau mit 18-jähriger beruflicher Absenz (8 Ob 639/91) und einer Einzelhandelskauffrau mit Betreuungspflichten für ihre 16 und 17 Jahre alten Söhne sowie einer „rund 20-jährigen" beruflichen Absenz (8 Ob 210/02v) die Rechtsansicht, allein die Tatsache, dass die (jeweilige) Klägerin während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachgegangen sei, könne ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zur dauerhaften Unzumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit führen.
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur hält sich die Auffassung des Rekursgerichtes, weder das Alter noch die Dauer der Lebensgemeinschaft reiche im Falle der Klägerin für sich allein zur Begründung der Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit aus, im Rahmen des ihm im konkreten Einzelfall zustehenden Ermessensspielraumes. Sie steht auch mit den Erwägungen des Gesetzgebers im Einklang, wonach der vom Verschulden an der Scheidung unabhängige Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG „nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung" gedacht sein soll (ErlRV 1653 BlgNR 20. GP 25). Eine krasse Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden müsste, ist dem Rekursgericht somit nicht unterlaufen.Vor dem Hintergrund dieser Judikatur hält sich die Auffassung des Rekursgerichtes, weder das Alter noch die Dauer der Lebensgemeinschaft reiche im Falle der Klägerin für sich allein zur Begründung der Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit aus, im Rahmen des ihm im konkreten Einzelfall zustehenden Ermessensspielraumes. Sie steht auch mit den Erwägungen des Gesetzgebers im Einklang, wonach der vom Verschulden an der Scheidung unabhängige Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG „nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung" gedacht sein soll (ErlRV 1653 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 25). Eine krasse Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden müsste, ist dem Rekursgericht somit nicht unterlaufen.
Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung entfällt, weil sich der Beklagte am drittinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat.Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung entfällt, weil sich der Beklagte am drittinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat.