Der Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes beruht auf der Erwägung, der Oberste Gerichtshof habe noch nicht beurteilt, ob ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte über die Tatsache seiner Pensionierung hinaus noch weitere Behauptungen zur Frage der (Un-)zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nach Erlangung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pensionierung aufzustellen habe.
Die 1941 geborene Klägerin hat vorgebracht (und bewiesen), daß sie seit 1. 11. 1997 eine Pension in der von den Vorinstanzen festgestellten Höhe bezieht, somit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Pensionsbezug nach dem ASVG vorliegen. Der Beklagte hat nie bestritten, daß die Klägerin eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer bezieht. Er zieht auch nicht in Zweifel, daß damit eine wesentliche Einkommensminderung der Unterhaltsberechtigten eingetreten ist und diese zu einer Neufestsetzung seiner Unterhaltsleistung führen kann. In seiner Revision macht er - wie schon in der Berufung als Neuerung - geltend, der Klägerin sei eine weitere Berufstätigkeit zumutbar, den Beweis für das Gegenteil habe sie weder angetreten, geschweige denn erbracht. Sie hätte über die Tatsache ihrer Pensionierung hinaus weiteres Vorbringen erstatten und den Beweis dafür antreten müssen, daß ihr (aus welchen Gründen auch immer) eine weitere Berufstätigkeit nicht mehr zumutbar sei bzw daß sie keine neue Anstellung gefunden hätte.
Der schuldlos oder minder schuldig geschiedene Ehegatte hat gemäß § 66 EheG von vornherein nur insoweit einen Unterhaltsanspruch gegen den allein oder überwiegend schuldig geschiedenen Ehegatten, als seine Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen. Die Unterhaltspflicht ist damit subsidiär. Sie besteht erst dann, wenn Vermögenseinkünfte und Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihm den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu verschaffen. Der Unterhaltsberechtigte ist demnach im Umfang der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 66 EheG; Zankl in Schwimann, ABGB2 Rz 15 und 16 zu § 66 EheG; SZ 66/114 mwN). Zur Frage der Zumutbarkeit hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß es für einen schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten nicht zumutbar sei, nach Erreichen der Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension seine Erwerbstätigkeit weiter auszuüben. Es könne nämlich nicht von ihm erwartet werden, daß er eine Erwerbstätigkeit auch dann fortsetzt, wenn er die altersmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Frühpension erreicht hat. In einem solchen Fall sei ihm eine weitere volle Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr zuzumuten (SZ 66/114; vgl 3 Ob 271/97t; RIS-Justiz RS0057339). Dieser Entscheidung lag die Erwägung zugrunde, Sinn und Zweck der in den Pensionsversicherungsgesetzen vorgesehenen Versicherungsfällen des Alters sei es, dem Versicherten einen Ersatz für den durch das Absinken der Arbeitskraft bedingten Entfall seines Arbeitseinkommens zu verschaffen. Der Gesetzgeber habe durch Festsetzung von Altersgrenzen zum Ausdruck gebracht, daß dem Versicherten bei deren Erreichen nicht mehr zugemutet wird, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen zu müssen, welche Überlegungen auch für den Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gelte.Der schuldlos oder minder schuldig geschiedene Ehegatte hat gemäß Paragraph 66, EheG von vornherein nur insoweit einen Unterhaltsanspruch gegen den allein oder überwiegend schuldig geschiedenen Ehegatten, als seine Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen. Die Unterhaltspflicht ist damit subsidiär. Sie besteht erst dann, wenn Vermögenseinkünfte und Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihm den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu verschaffen. Der Unterhaltsberechtigte ist demnach im Umfang der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 66, EheG; Zankl in Schwimann, ABGB2 Rz 15 und 16 zu Paragraph 66, EheG; SZ 66/114 mwN). Zur Frage der Zumutbarkeit hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß es für einen schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten nicht zumutbar sei, nach Erreichen der Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension seine Erwerbstätigkeit weiter auszuüben. Es könne nämlich nicht von ihm erwartet werden, daß er eine Erwerbstätigkeit auch dann fortsetzt, wenn er die altersmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Frühpension erreicht hat. In einem solchen Fall sei ihm eine weitere volle Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr zuzumuten (SZ 66/114; vergleiche 3 Ob 271/97t; RIS-Justiz RS0057339). Dieser Entscheidung lag die Erwägung zugrunde, Sinn und Zweck der in den Pensionsversicherungsgesetzen vorgesehenen Versicherungsfällen des Alters sei es, dem Versicherten einen Ersatz für den durch das Absinken der Arbeitskraft bedingten Entfall seines Arbeitseinkommens zu verschaffen. Der Gesetzgeber habe durch Festsetzung von Altersgrenzen zum Ausdruck gebracht, daß dem Versicherten bei deren Erreichen nicht mehr zugemutet wird, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen zu müssen, welche Überlegungen auch für den Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gelte.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Ein Widerspruch zu der von der Revision zitierten Entscheidung 3 Ob 401/97k (= ecolex 1998, 464) ist mangels eines vergleichbaren Sachverhalts nicht zu erkennen. 3 Ob 401/97k betraf die Frage, ob der Anspannungsgrundsatz auf einen krankheitshalber in den (zeitlichen) Ruhestand versetzten unterhaltspflichtigen Beamten nach Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit (somit Wegfall des Pensionierungsgrundes) anzuwenden ist, obwohl der Beamte keinen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung habe. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Frage, ob der Unterhaltsberechtigten trotz Vorliegens der (zeitlichen) Voraussetzungen einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer eine weitere Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Diese hier relevante Frage hat der Oberste Gerichtshof mit der dargelegten Begründung aber bereits verneint.
Angesichts dieser Rechtsprechung kommt es darauf, ob die Unterhaltsberechtigte noch eine Anstellung gefunden hätte, nicht an. Damit stellt sich aber auch die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Klägerin Behauptungen zur (Un-)zumutbarkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit über den Zeitpunkt ihrer Pensionierung hinaus hätte aufstellen müssen, nicht.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der Revision des Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 sowie 52 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodaß ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, sowie 52 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodaß ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.