Beide Revisionsrekurse sind zulässig und im Sinne ihrer Aufhebungsanträge berechtigt.
Im Gegensatz zur Ansicht des Vaters existiert zur Frage der Berücksichtigung von krankheitsbedingten Mehraufwand eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Wie schon zu SZ 68/247 und 3 Ob 2200/96t = ÖA 1997, 136 klargestellt wurde, verringert ein solcher Mehraufwand die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Ebenso wurde zur Frage von Kosten für erforderliche Diätnahrung deren Berücksichtigung als Abzugspost anerkannt (EFSlg 71.199 und 71.200).
Von diesem Grundsätzen weicht die Entscheidung des Rekursgerichtes ab. Wie sich aus der letztzitierten Entscheidung ergibt, wird die Berücksichtigung eines Mehraufwandes für erforderliche Diätkost damit begründet, daß diese einen unbedingt nötigen Aufwand darstellt, der den Unterhaltsverpflichteten im Gegensatz zu anderen Personen treffe, die normale Nahrung zu sich nehmen können. Bei den Ausmaß der Berücksichtigung der Mehrkosten sei jeweils im Einzelfall zu entscheiden und auf die Einkommenssituation des Unterhaltsverpflichteten einerseits und die Höhe der dem Unterhaltsberechtigten zufließenden Unterhaltsbeträge andererseits Rücksicht zu nehmen. Der Unterhaltspflichtige müsse in der Lage sein, die zur Erhaltung seiner Gesundheit nötigen Mehrkosten zu bestreiten, ohne daß dadurch der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten in unangemessener Weise beschnitten oder gar gefährdet werde. Im zugrundeliegenden Fall wurden bei einem Monatseinkommen des Vaters von S 22.300,-- und einer weiteren Sorgepflicht Diätmehrkosten von S 4.300,-- pro Monat als angemessen berücksichtigt.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann zeigt sich, daß die grundsätzliche Ablehnung eines Abzuges für Heilbehandlungskosten im Sinne eines Teils der zweitinstanzlichen Judikatur nicht gebilligt werden kann. Daraus ergibt sich, daß sich das Rekursgericht mit der umfangreichen Tatsachenrüge der Minderjährigen, was die vom Erstgericht berücksichtigten Kosten des Vaters im medizinischen Bereich angeht, befassen hätte müssen. Diese Unterlassung macht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Rückverweisung der Unterhaltssache an die Rekursinstanz zur Behandlung der Tatsachenrüge erforderlich.
Richtig legt aber auch die Minderjährigen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs dar, daß zur Frage, ob der Anspannungsgrundsatz auch auf einen in Ruhestand befindlichen 50-jährigen Beamten anwendbar ist, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht existiert.
Der Revisionsrekurs ist insoweit auch in Sinne seines Aufhebungsantrages berechtigt, weil der bloße Umstand, das kein Rechtsanspruch auf Reaktivierung eines Beamten nach § 16 Abs 1 BDG (sowohl in der Fassung nach als auch vor BGBl 1996/392) besteht, die Anwendung des sich bereits aus dem Gesetz nach § 140 Abs 1 ABGB ergebenden Anspannungsgrundsatz nicht ausschließt. Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, daß auch in der Privatwirtschaft kein Rechtsanspruch auf Anstellung besteht, woraus bisher aber in der Judikatur nicht abgeleitet worden ist, eine Anspannung sei aus diesem Grund nicht möglich. Wie sich schon aus dem Gesetzestext ergibt, hat ein in den Ruhestand versetzter Beamter nach Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit keinen Rechtsanspruch auf Wiederindienststellung, diese steht in einem Ermessen der Behörde (Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zitiert bei Fellner BDG FN 1 bis 4 zu § 16). Dadurch wird aber, wie im Revisionsrekurs richtig ausgeführt wird, keineswegs ausgeschlossen, daß sich der Beamte bemüht, eine solche Wiederaufnahme in den Dienst zu erlangen. Sollte allerdings feststehen, daß die in Frage kommende Dienstbehörde eine Wiederaufnahme ablehnt, käme die Anspannung des Vaters auf ein höheres als das tatsächlich in Form eines Ruhegenußes bezogene Einkommen unter diesen Aspekten nicht in Betracht.Der Revisionsrekurs ist insoweit auch in Sinne seines Aufhebungsantrages berechtigt, weil der bloße Umstand, das kein Rechtsanspruch auf Reaktivierung eines Beamten nach Paragraph 16, Absatz eins, BDG (sowohl in der Fassung nach als auch vor BGBl 1996/392) besteht, die Anwendung des sich bereits aus dem Gesetz nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB ergebenden Anspannungsgrundsatz nicht ausschließt. Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, daß auch in der Privatwirtschaft kein Rechtsanspruch auf Anstellung besteht, woraus bisher aber in der Judikatur nicht abgeleitet worden ist, eine Anspannung sei aus diesem Grund nicht möglich. Wie sich schon aus dem Gesetzestext ergibt, hat ein in den Ruhestand versetzter Beamter nach Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit keinen Rechtsanspruch auf Wiederindienststellung, diese steht in einem Ermessen der Behörde (Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zitiert bei Fellner BDG FN 1 bis 4 zu Paragraph 16,). Dadurch wird aber, wie im Revisionsrekurs richtig ausgeführt wird, keineswegs ausgeschlossen, daß sich der Beamte bemüht, eine solche Wiederaufnahme in den Dienst zu erlangen. Sollte allerdings feststehen, daß die in Frage kommende Dienstbehörde eine Wiederaufnahme ablehnt, käme die Anspannung des Vaters auf ein höheres als das tatsächlich in Form eines Ruhegenußes bezogene Einkommen unter diesen Aspekten nicht in Betracht.
Soweit im Revisionsrekurs der Minderjährigen gerügt wird, es habe das Rekursgericht die Feststellung unterlassen, daß der Antragsgegner seinen langjährigen Nebenerwerb freiwillig eingestellt habe, so kann ihr nicht dahin gefolgt werden, daß sich solches bereits aus der Eingabe des Antragsgegners AS 127 selbst ergebe. Vielmehr ist davon die Rede, daß diese Nebenbeschäftigung auch deshalb aufgegeben worden sei, weil eine anonyme Anzeige an das Bundesrechenamt mit der möglichen Folge des Verlustes der 10-jährigen Zurechnung bei seiner Pension und der Pflicht zur Rückzahlung eines Differenzbetrages für die letztvergangenen 3 Jahre zu befürchten war. Da eine dem Revisionsrekursvorbringen entsprechende Behauptung in erster Instanz auch gar nicht aufgestellt wurde, brauchte das Rekursgericht darauf auch nicht weiter Bedacht zu nehmen. Sehr wohl wird allerdings auf Grund der dargestellten Rechtslage zu überprüfen sein, ob der Vater einerseits wieder dienstfähig ist und andererseits tatsächlich auch wiederum in den Dienststand aufgenommen worden wäre, hätte die Dienstbehörde von seiner Wiederherstellung Kenntnis erlangt bzw ob eine solche Wiederindienststellung für die Zukunft zu erwarten ist.