Rechtssatz RS0109666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109666
Entscheidungsdatum
23.02.1998
Rechtssatz
Ein krankheitshalber in den Ruhestand versetzter Beamter, dessen Krankheit geheilt und der daher wieder dienstfähig wäre, muß sich im Sinne des Anspannungsgrundsatzes - auch wenn kein Rechtsanspruch besteht, wieder in Dienst gestellt zu werden - um eine Wiederaufnahme in den Aktivstand bemühen. Wird dies von der Dienstbehörde abgelehnt, käme Anspannung auf ein höheres als das tatsächlich als Ruhegenuß bezogene Einkommen nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109666
Dokumentnummer
JJR_19980223_OGH0002_0030OB00401_97K0000_001