Rechtssatz RS0057339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057339
Entscheidungsdatum
20.04.2022
Rechtssatz
Von einem schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten kann den Umständen nach nicht erwartet werden, dass er eine Erwerbstätigkeit auch dann fortsetzt, wenn er die altersmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Frühpension erreicht hat; ihm ist eine weitere volle Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr zumutbar.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 587/93
Entscheidungstext OGH 22.09.1993 6 Ob 587/93
Veröff: SZ 66/114
- 3 Ob 271/97t
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 3 Ob 271/97t
- 6 Ob 219/98v
Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 219/98v
- 3 Ob 63/13f
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 63/13f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T1)
- 9 Ob 9/19t
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 Ob 9/19t
- 10 Ob 12/22w
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 Ob 12/22w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057339
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19930922_OGH0002_0060OB00587_9300000_001