Völlig zu Recht tritt die Beklagte in ihrer Revision der Ansicht des Berufungsgerichtes entgegen, sie müsse ungeachtet der festgestellten Tatsache, dass ihr Unternehmen seit Jahren keinen Gewinn abwarf, monatliche Privatentnahmen in der Höhe von S 12.000 als eigenes Einkommen gegen sich gelten lassen. Ebenso zutreffend weist sie darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes in erster Instanz keineswegs außer Streit gestellt wurde, dass der Unternehmenserfolg bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im Jahr 1994 negativ gewesen sei. Tatsächlich wurde, wie zu Beginn der Entscheidungsgründe des Berufungsgerichtes durchaus richtig wiedergegeben wurde, von den Parteien lediglich außer Streit gestellt, dass der vereinbarte Unterhaltsbetrag einem 40 %igen Unterhaltsanspruch der Beklagten unter Abzug deren Eigenverdienstes entsprach. Eine Behauptung, dass bereits vor Abschluss des Vergleiches festgestanden sei, dass die Beklagte ihr Trafik nicht mit Gewinn betreibe (wie nunmehr in der Revisionsbeantwortung darzulegen versucht wird), hat der Kläger in erster Instanz niemals aufgestellt.
Damit fehlt es aber bereits an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Ansicht des Berufungsgerichtes, es seien weiterhin Privatentnahmen in dieser Höhe zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen. Es konnte sich auch nicht mit Recht auf eine entsprechende Passage in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes berufen, weil auch diese mit dem Akteninhalt nicht in Einklang steht. Im Vorbringen der Parteien ist nämlich keine Rede davon, dass sie ihrem Vergleich vom 20. 5. 1994 Privatentnahmen (und schon gar nicht solche, die ungeachtet eines fortdauernden Verlustes des Unternehmens getätigt wurden) zugrunde gelegt hätten. Vielmehr ist in der Klage davon die Rede, dass dem Vergleich ein Eigenverdienst der Beklagten von S 13.186 zugrunde gelegen sei, während die Beklagte im vorbereitenden Schriftsatz ON 3 einen durchschnittlichen Eigenverdienst in der Größenordnung von S 12.000 anführt. Von Privatentnahmen ist erstmals im Vorbringen des Klägers in der mündlichen Streitverhandlung vom 28. 10. 1998 (Protokoll ON 14) die Rede, allerdings nur im Zusammenhang mit den behaupteten nunmehrigen Eigeneinkünften bzw Privatentnahmen von mindestens S 25.000 bis S 30.000 monatlich netto. Auch in der Außerstreitstellung in der mündlichen Streitverhandlung vom 9. 4. 1999 (ON 21) ist wiederum vom Eigenverdienst der Beklagten die Rede.
Damit ist aber schon mangels gegenteiliger Feststellungen und gegenteiligen Vorbringens anzunehmen, dass in Wahrheit ein tatsächliches Einkommen der Beklagten von (richtigerweise wohl: mindestens) monatlich S 12.000 Grundlage des den Exekutionstitel bildenden Vergleiches war.
Davon ausgehend entspricht der vereinbarte Unterhalt im Wesentlichen dem nach § 66 EheG geschuldeten. (Von einem solchen ist mangels gegenteiliger Behauptungen im Hinblick auf die Außerstreitstellung der Vereinbarung eines 40 %igen Unterhalts auszugehen, weil von keiner Seite ein Vorbringen erstattet wurde, das auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 EheG und damit eines bloßen Unterhaltsbeitrages hindeuten würde.) Nach den vom Erstgericht als außer Streit stehend angenommenen Beträgen entspricht der vereinbarte Unterhalt rund 42 % der Bemessungsgrundlage. Damit ist aber keine wesentliche Abweichung von der Rechtsprechung erkennbar, die in der Regel einen Unterhaltsanspruch des verdienenden Ehegatten von 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des Eigenverdienstes festsetzt (vgl etwa die bei Koziol/Welser I11, 425 und bei Schwimann, Unterhaltsrecht2 120 f zitierten E). Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit jener Rechtsprechung, nach der die einmal festgelegten Relationen zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe als feststehend anzusehen sind (RIS-Justiz RS0019018).Davon ausgehend entspricht der vereinbarte Unterhalt im Wesentlichen dem nach Paragraph 66, EheG geschuldeten. (Von einem solchen ist mangels gegenteiliger Behauptungen im Hinblick auf die Außerstreitstellung der Vereinbarung eines 40 %igen Unterhalts auszugehen, weil von keiner Seite ein Vorbringen erstattet wurde, das auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 68, EheG und damit eines bloßen Unterhaltsbeitrages hindeuten würde.) Nach den vom Erstgericht als außer Streit stehend angenommenen Beträgen entspricht der vereinbarte Unterhalt rund 42 % der Bemessungsgrundlage. Damit ist aber keine wesentliche Abweichung von der Rechtsprechung erkennbar, die in der Regel einen Unterhaltsanspruch des verdienenden Ehegatten von 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des Eigenverdienstes festsetzt vergleiche etwa die bei Koziol/Welser I11, 425 und bei Schwimann, Unterhaltsrecht2 120 f zitierten E). Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit jener Rechtsprechung, nach der die einmal festgelegten Relationen zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe als feststehend anzusehen sind (RIS-Justiz RS0019018).
Es ist somit zu prüfen, ob Privatentnahmen der Unterhaltsberechtigten, die (dauernd) keine Deckung im Erfolg des von ihr geführten Unternehmens finden, dem Unterhaltsverpflichteten als unterhaltsmindernd zugute kommen können. Dies ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates zu verneinen.
Nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt etwa EFSlg 72.378 = ARD
4554/22/94; EFSlg 82.477; EvBl 1997/175 = JBl 1997, 647; ÖA 1998,
215; 7 Ob 52/98t; ecolex 1999/240 = ÖA 1999, U 284; wN bei Schwimann
in Schwimann, ABGB2 Rz 46 zu § 94 und Rz 48 zu § 140 sowie Zankl in Schwimann aaO Rz 37 zu § 66 EheG) muss ein Unterhaltspflichtiger, der aus einem verlustbringenden Unternehmen Privatentnahmen zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards tätigt, auch die Unterhaltsberechtigten auf dieser Basis an seinen Lebensverhältnissen teilhaben lassen. Dies gilt auch, wenn die Privatentnahmen den Reingewinn übersteigen (dazu etwa ÖA 1998, 215 und 7 Ob 52/98t). Einer gleichsam spiegelverkehrten Anwendung dieser Grundsätze auch auf Privatentnahmen des Unterhaltsberechtigten aus seinem defizitären Unternehmen stehen die aus dem Gesetz (hier § 66 EheG) abzuleitenden Grundsätze des Unterhaltsrechts entgegen. Wie schon zutreffend von den Vorinstanzen hervorgehoben wurde, braucht auch nach § 66 EheG der Unterhaltsberechtigte für seinen Unterhalt nur die Einkünfte seines Vermögens und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, heranzuziehen. Dies unterscheidet bereits seine Stellung von der des Unterhaltspflichtigen, der notfalls auch seinen Vermögensstamm heranziehen muss (Nachweise bei Zankl aaO Rz 39). Mit Recht macht die Revisionswerberin geltend, dass es auf eine Verletzung des Gesetzes (§ 66 EheG) hinausliefe, von ihr getätigte Rückgriffe auf eigenes Vermögen zur Aufrechterhaltung des von ihr gewählten Lebensstandards zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird die Berücksichtigung der Privatentnahmen des Unterhaltsschuldners damit begründet, dass er dadurch, dass er seine Vermögenssubstanz angreift, zur Befriedigung eigener Bedürfnisse seine Lebensverhältnisse gestaltet, woran der Unterhaltsberechtigte angemessen teilhaben soll (zuletzt 1 Ob 12/98s = ÖA 1998, 215 mwN). Vergleichbare Erwägungen können hinsichtlich von Unterhaltsberechtigten nicht angestellt werden, etwa in dem Sinn, es müsse ein die eigenen Verhältnisse in Wahrheit übersteigender Aufwand zu einer Entlastung des Unterhaltspflichtigen führen.in Schwimann, ABGB2 Rz 46 zu Paragraph 94 und Rz 48 zu Paragraph 140, sowie Zankl in Schwimann aaO Rz 37 zu Paragraph 66, EheG) muss ein Unterhaltspflichtiger, der aus einem verlustbringenden Unternehmen Privatentnahmen zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards tätigt, auch die Unterhaltsberechtigten auf dieser Basis an seinen Lebensverhältnissen teilhaben lassen. Dies gilt auch, wenn die Privatentnahmen den Reingewinn übersteigen (dazu etwa ÖA 1998, 215 und 7 Ob 52/98t). Einer gleichsam spiegelverkehrten Anwendung dieser Grundsätze auch auf Privatentnahmen des Unterhaltsberechtigten aus seinem defizitären Unternehmen stehen die aus dem Gesetz (hier Paragraph 66, EheG) abzuleitenden Grundsätze des Unterhaltsrechts entgegen. Wie schon zutreffend von den Vorinstanzen hervorgehoben wurde, braucht auch nach Paragraph 66, EheG der Unterhaltsberechtigte für seinen Unterhalt nur die Einkünfte seines Vermögens und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, heranzuziehen. Dies unterscheidet bereits seine Stellung von der des Unterhaltspflichtigen, der notfalls auch seinen Vermögensstamm heranziehen muss (Nachweise bei Zankl aaO Rz 39). Mit Recht macht die Revisionswerberin geltend, dass es auf eine Verletzung des Gesetzes (Paragraph 66, EheG) hinausliefe, von ihr getätigte Rückgriffe auf eigenes Vermögen zur Aufrechterhaltung des von ihr gewählten Lebensstandards zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird die Berücksichtigung der Privatentnahmen des Unterhaltsschuldners damit begründet, dass er dadurch, dass er seine Vermögenssubstanz angreift, zur Befriedigung eigener Bedürfnisse seine Lebensverhältnisse gestaltet, woran der Unterhaltsberechtigte angemessen teilhaben soll (zuletzt 1 Ob 12/98s = ÖA 1998, 215 mwN). Vergleichbare Erwägungen können hinsichtlich von Unterhaltsberechtigten nicht angestellt werden, etwa in dem Sinn, es müsse ein die eigenen Verhältnisse in Wahrheit übersteigender Aufwand zu einer Entlastung des Unterhaltspflichtigen führen.
Demnach können die Privatentnahmen der Beklagten nicht als ein ihrem Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen betrachtet werden.
Dennoch macht der Kläger im Ergebnis zu Recht geänderte Verhältnisse geltend, die zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruches der Beklagten führen müssen, nämlich eine wesentliche Verringerung seines Einkommens. Allerdings kann im Gegensatz zur vereinbarten Unterhaltsfestsetzung im Vergleich aus dem Jahr 1994 nicht mehr davon ausgegangen werden, dass beide geschiedenen Ehegatten über ein Einkommen verfügen. Vielmehr ist aufgrund der jahrelangen anhaltenden Verluste der Trafik der Beklagten deren Führung als ein (kostspieliges) Steckenpferd anzusehen. Damit kann aber auch nicht mehr der von der Rechtsprechung bei beiderseits vorliegendem Einkommen angewendete Prozentsatz von 40 % (zuletzt etwa EFSlg 82.483) zur Anwendung kommen. Vielmehr stehen ihr als in Wahrheit einkommenslos lediglich 33 % des Nettoeinkommens des Klägers ab April 1998 zu. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von monatlich S 45.920,40 ergibt dies S 15.300. Daraus folgt, dass die Oppositionsklage, was die Differenz auf S 18.500 betrifft, also mit S
3.200 monatlich ab diesem Zeitpunkt berechtigt ist. In diesem Ausmaß ist der Unterhaltsanspruch erloschen.
Weiters ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass die vom Verpflichteten im maßgeblichen Zeitraum geleisteten Teilzahlungen von je S 5.600 (April bis September 1998) einen Oppositionsgrund darstellen (3 Ob 106/68; 3 Ob 261/99z). Wie in der zuletzt zitierten Entscheidung klargestellt wurde, können allerdings mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 291c Abs 2 EO (wovon hier keine Rede ist) bloße Teilzahlungen keinesfalls zur Einstellung der gesamten Exekution führen.Weiters ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass die vom Verpflichteten im maßgeblichen Zeitraum geleisteten Teilzahlungen von je S 5.600 (April bis September 1998) einen Oppositionsgrund darstellen (3 Ob 106/68; 3 Ob 261/99z). Wie in der zuletzt zitierten Entscheidung klargestellt wurde, können allerdings mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 291 c, Absatz 2, EO (wovon hier keine Rede ist) bloße Teilzahlungen keinesfalls zur Einstellung der gesamten Exekution führen.
Nicht gefolgt werden kann wiederum den Vorinstanzen, wenn sie auch die im Rahmen der Forderungsexekution hereingebrachten Beträge für geeignet ansahen, insoweit der Klage nach § 35 EO Folge zu geben.Nicht gefolgt werden kann wiederum den Vorinstanzen, wenn sie auch die im Rahmen der Forderungsexekution hereingebrachten Beträge für geeignet ansahen, insoweit der Klage nach Paragraph 35, EO Folge zu geben.
Soweit dadurch Ansprüche der Beklagten als betreibender Partei
erfüllt wurden, wurde eben damit die Exekution (erfolgreich) beendet
(stRsp; N bei Rebernigg in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 50 zu §
39). Soweit aber die Exekution beendet ist, ist die Einstellung weder
möglich noch nötig (EvBl 1960/260 = JBl 1960, 367; EvBl 1968/79; SZ
53/112 = JBl 1981, 330).
Daraus folgt, dass der Klage, was die erfolgten Leistungen an die Klägerin angeht, nur insoweit Folge gegeben werden kann, als tatsächlich Zahlungen von insgesamt S 30.200 (unter Berücksichtigung des schon im Exekutionsantrag abgezogenen Betrages von S 5.000) auf den betriebenen Rückstand und von S 3.200 jeweils für die Monate August und September 1999 erfolgten. Auch insoweit ist daher die Oppositionsklage berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO. Bei der Beurteilung des Prozesserfolges (entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes) ist von dem vom Kläger angegebenen Streitwert (nach JN) auszugehen. Nach dem Urteilsantrag in der Klage kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger auch die Feststellung des Erlöschens des gesamten Unterhaltsbetrages für die Zukunft begehrt hatte. Berücksichtigt man nun, dass der Kläger mit seinem Begehren für den laufenden Unterhalt zufolge der Änderung der Verhältnisse mit etwa einem Sechstel erfolgreich war und darüber hinaus aus diesem Titel und demjenigen der Zahlung, was den betriebenen Unterhaltsrückstand angeht, zu mehr als der Hälfte obsiegt hat, dann erscheint es gerechtfertigt, von einem Prozesserfolg des Klägers mit ca 20 % auszugehen und daher der Beklagten 60 % ihrer Verfahrenskosten erster Instanz zuzusprechen. Bei den von ihr verzeichneten Kosten war jedoch zu berücksichtigen, dass sie ebenso wie der Kläger an Barauslagen für Sachverständigengebühr nur S 4.900,50 vorläufig zu zahlen hatte. Umgekehrt hat der Kläger Anspruch auf 1/5 der Pauschalgebühr erster Instanz, um welchen Betrag (S 118) sich daher die von ihm zu ersetzenden Prozesskosetn erster Instanz vermindern.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Bei der Beurteilung des Prozesserfolges (entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes) ist von dem vom Kläger angegebenen Streitwert (nach JN) auszugehen. Nach dem Urteilsantrag in der Klage kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger auch die Feststellung des Erlöschens des gesamten Unterhaltsbetrages für die Zukunft begehrt hatte. Berücksichtigt man nun, dass der Kläger mit seinem Begehren für den laufenden Unterhalt zufolge der Änderung der Verhältnisse mit etwa einem Sechstel erfolgreich war und darüber hinaus aus diesem Titel und demjenigen der Zahlung, was den betriebenen Unterhaltsrückstand angeht, zu mehr als der Hälfte obsiegt hat, dann erscheint es gerechtfertigt, von einem Prozesserfolg des Klägers mit ca 20 % auszugehen und daher der Beklagten 60 % ihrer Verfahrenskosten erster Instanz zuzusprechen. Bei den von ihr verzeichneten Kosten war jedoch zu berücksichtigen, dass sie ebenso wie der Kläger an Barauslagen für Sachverständigengebühr nur S 4.900,50 vorläufig zu zahlen hatte. Umgekehrt hat der Kläger Anspruch auf 1/5 der Pauschalgebühr erster Instanz, um welchen Betrag (S 118) sich daher die von ihm zu ersetzenden Prozesskosetn erster Instanz vermindern.
Was das Rechtsmittelverfahren betrifft, ist insgesamt von einem Erfolg der Beklagten mit etwa 60 % auszugehen. Dies entspricht einem Zuspruch der notwendigen Kosten ihrer Rechtsverteidigung von 20 %, was die Rechtsanwaltsgebühr betrifft, und von jeweils 60 % der Barauslagen. Wie schon vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, ist für die Leistungen der Parteienvertreter ab der Berufung bereits die neue Fassung des § 9 Abs 3 RATG und daher, was den laufenden Unterhalt angeht, die einfache Jahresleistung für die Bemessung maßgeblich. Kosten konnten daher nur auf der Basis von S 159.000 zuerkannt werden.Was das Rechtsmittelverfahren betrifft, ist insgesamt von einem Erfolg der Beklagten mit etwa 60 % auszugehen. Dies entspricht einem Zuspruch der notwendigen Kosten ihrer Rechtsverteidigung von 20 %, was die Rechtsanwaltsgebühr betrifft, und von jeweils 60 % der Barauslagen. Wie schon vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, ist für die Leistungen der Parteienvertreter ab der Berufung bereits die neue Fassung des Paragraph 9, Absatz 3, RATG und daher, was den laufenden Unterhalt angeht, die einfache Jahresleistung für die Bemessung maßgeblich. Kosten konnten daher nur auf der Basis von S 159.000 zuerkannt werden.