Rechtssatz RS0111442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111442
Entscheidungsdatum
08.09.2004
Rechtssatz
Die Kinderzuschüsse zu den Pensionen (Alterspension oder Invaliditätspension) oder zur Versehrtenrente nach dem ASVG stellen eine öffentlich-rechtliche Leistung dar, deren Zweckbestimmung in einer finanziellen Hilfe zur Erfüllung von Unterhaltspflichten liegt. Sie sind als Einkommensbestandteile des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 299/98h
Entscheidungstext OGH 18.12.1998 6 Ob 299/98h
- 1 Ob 76/99d
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 76/99d
Vgl; Beisatz: Es erscheint sachgerecht, nicht bloß den zur Pension gewährten Kinderzuschuss, sondern auch die Kinderunterstützung durch die Ärztekammer nur dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Zahlung für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen ist. (T1)
- 7 Ob 170/04g
Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 170/04g
Vgl; Beisatz: Es erscheint sachgerecht, einen nach den §§ 9 ff KBGG gewährten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nur dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Zahlung für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen wird. (T2); Veröff: SZ 2004/135
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111442
Dokumentnummer
JJR_19981218_OGH0002_0060OB00299_98H0000_001