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Rechtssatz RS0111442

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111442

Entscheidungsdatum

08.09.2004

Rechtssatz

Die Kinderzuschüsse zu den Pensionen (Alterspension oder Invaliditätspension) oder zur Versehrtenrente nach dem ASVG stellen eine öffentlich-rechtliche Leistung dar, deren Zweckbestimmung in einer finanziellen Hilfe zur Erfüllung von Unterhaltspflichten liegt. Sie sind als Einkommensbestandteile des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 299/98h
    Entscheidungstext OGH 18.12.1998 6 Ob 299/98h
  • 1 Ob 76/99d
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 76/99d
    Vgl; Beisatz: Es erscheint sachgerecht, nicht bloß den zur Pension gewährten Kinderzuschuss, sondern auch die Kinderunterstützung durch die Ärztekammer nur dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Zahlung für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen ist. (T1)
  • 7 Ob 170/04g
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 170/04g
    Vgl; Beisatz: Es erscheint sachgerecht, einen nach den §§ 9 ff KBGG gewährten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nur dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Zahlung für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen wird. (T2); Veröff: SZ 2004/135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111442

Dokumentnummer

JJR_19981218_OGH0002_0060OB00299_98H0000_001